A budai mészárosok középkori céhkönyve és kiváltságlevelei - Források Budapest közép- és kora újkori történetéhez 1. (Budapest, 2008)
AUFSÄTZE
fasst diese - nicht immer angemessen - kurz zusammen. Der Vorfahre der Ofener Urkunde stammt also in jedem Falle aus der Zeit vor der Mitte des 15. Jahrhunderts. Dies beweist der vierte Artikel, der den Fleischern am Mittwoch und am Samstag den Verkauf auf dem Markt gestattet. Nach Artikel 227 des Ofener Gesetzbuches gab es in Ofen zwei Markttage, bei den Deutschen am Mittwoch an der Kirche der Heiligen Jungfrau, bei den Ungarn am Freitag an der Magdalenenkirche. Ein dritter Markttag entwickelte sich der Gewohnheit nach am Samstag. 56 Die Magdalenenkirche stand übrigens am Ort des Samstagsmarktes (Szombatpiac). Der Zunftbrief stammt also offensichtlich aus der Zeit vor der Einführung des Freitagsmarktes, der bereits vor der Fertigstellung des Gesetzbuches abgehalten wurde. All dies bedeutet aber nicht, dass man die ersten sechs Artikel der Urkunde von 1481 aus dem angenommenen Zunftbrief aus der Zeit Ludwigs ohne Änderungen kopierte. Die Bedingung im ersten Artikel, dass die Zunftmeister „filii ipsorum magistrorum" sein sollen, konnte nur in einer späten Phase der Zunftentwicklung entstanden sein, so dass sie als eine spätere Einfügung zu verstehen ist. 57 Möglicherweise stammt der letzte, der neunte Artikel noch aus der ursprünglichen Urkunde, die sich mit denjenigen Meistern beschäftigt, die Rinder auf Kredit kaufen und die ihre Schuld nicht zurückzahlen. Da in bestimmten Fällen hier der Richter und die Schöffen zuständig waren, gelangte er vielleicht an das Ende des Zunftbriefes. Das ist aber nicht sicher. Die Artikel 7 und 8 sollten ganz offensichtlich dazu dienen, die familiären Interessen der Fleischermeister durchzusetzen, ebenso wie das Einschieben des ersten Artikels. Die Meister, Gesellen sowie die Witwen und Töchter der Meister durften nur mit Zustimmung der Zunft heiraten, anderenfalls verloren sie ihre Rechte zur Fortsetzung des Handwerks. Sowohl die Sohne der Meister und die Eingeheirateten als auch die Gesellen bekamen nur dann den Meistertitel, wenn sie ihre Handwerkslehre abgeschlossen hatten. Die Gesellen mussten zuvor bereits in der Zunft arbeiten sowie eine Bescheinigung vorlegen, dass sie aus einer ehrbaren Familie stammten. Die Witwen der Meister konnten, insofern sie über genügend eigenes Vermögen verfugten, die Fleischereien auch dann behalten, wenn sie sich nicht mehr neu verheirateten. In diesem Falle bestimmte die Zunft für sie einen sachkundigen Gesellen, damit sie das Handwerk ausüben konnten. Wenn die Witwe arm war, übertrug die Zunft ihre Fleischerei einem Meister, der dazu verpflichtet wurde, ihren Lebensunterhalt bis zu ihrem Lebensende sicherzustellen. 58 55 Siehe oben, Anm. 47. Die dort zu lesende Bemerkung „sicuti Jurati ciues" vergleicht allerdings die Zunftmeister nicht mit den städtischen Schöffen, sondern verweist - wie im Zunftbrief von Ofen geschrieben steht - auf die gewählte und vereidigte Funktion der Zunftmeister. 56 MOLLAY, Das Ofner Stadtrecht [wie Anm. 22], S. 137. 57 Nach dem Frankfurter „Zunftgesetz" von 1355 verfügten bereits die Vorfahren der Fleischer über das Vorrecht, Fremde in die Zunft aufzunehmen, wenn diese die Tochter eines Meisters heirateten. Die Zunftordnung von 1377 verbesssert auch die Situation der Meistersöhne (LERNER, Geschichte des Frankfurter Metzger-Handwerks [wie Anm. 32], S. 52, S. 75). 58 Da der Zunftbrief im Folgenden in dieser Publikation zu lesen ist (siehe Quellen II, Nr. 10.), stelle ich diese Artikel nur auszugsweise vor.