Bariska István - Dominkovits Péter - Tilcsik György: A Burgenlandban található magyar provinenciájú fondok és állagok 1921-ig. A szlovéniai Maribor levéltárában található magyar provenienciájú fondok és állagok 1921-ig - A Kárpát-medence levéltári forrásai 1. Fond- és állagjegyzékek 4. Budapest, 2012

Bevezetés

Landesarchivs gestaltet wird. Kärnten war das erste Bundesland, das 1997 - also vor der Entstehung des Bundesarchivsgesetzes - ein eigenes Archivsgesetz in Kraft setzte. Das Landesarchivsgesetz hat Gültigkeit: in Wien seit 2000, in Oberösterreich seit 2003 und in Salzburg seit 2008. Der Inhalt und die Bestimmungen der Landesarchivsgesetze richten sich nach dem Bundesarchivsgesetz, bzw. nach seinen Vorschriften. In den anderen Bundesländern gibt es kein Landesarchivsgesetz, aber in einigen Bundesländern, wie in der Steiermark und im Burgenland, bestimmen besondere Benutzungvorschriften über die Forschung in den Schriften. Die Aufgabe der österreichischen Landesarchive ist die Bewahrung der im Landtag, im Amt der Landesregierung und in den Bezirkshauptmannschaften entstandenen Schriften. Einige Landesarchive entstanden teilweise aus dem Material der im 19. Jahrhundert gegründeten historischen Vereine, deshalb sind zurzeit in mehreren österreichischen Archiven solche Archivgüter zu finden, die aus Sammlungen der historischen Vereine stammen. Die Landesarchive - außer in Oberösterreich und Kärnten, wo sie unabhängige Institutionen sind - gehören organisatorisch zu den jeweiligen Landesregierungen, und funkzionieren entweder als getrennte Sektionen (Abteilung) oder Untersektionen (Uterabteilung). Die österreichen Gemeinden - Stadtgemeinde, Marktgemeinde und Gemeinde - haben ein in Bundesgesetz reguliertes und garantiertes, weireichendes Selbstverwaltungsrecht. Ein sehr wichtiger Bestandteil dieses Rechts - abweichend von Ungarn - ist, dass die Siedlungen die eigenen Schriften behalten dürfen. Zudem gibt es kein einheitliches Gesetz über den Unterhalt der Gemeindearchive. Trotz dieser Möglichkeiten unterhält nur ein geringer Teil der Gemeinden in Österreich ein eigenes Archiv und zumeist ist das Archivgut der Gemeinden entweder ein Teil des Landesarchivsmaterial, oder wird als Deposit verwahrt, obwohl die Situation im vom ungarischen Standpunkt wichtigen Bundesland „Burgenland” genau umgekehrt ist. 2. Burgenländisches Landesarchiv Als der Element des den ersten Weltkrieg schließenden Friedensystems hat der 10. 09. 1919 in Saint Germain untergeschriebene Friedensvertrag über den Anschluß der westlichen Teile der ehemaligen Komitaten Wieselburg (Moson), Ödenburg (Sopron) und Eisenburg (Vas) zum Österreich bestimmt. Das von diesen Gebieten gegründete neue Land hat unter dem Namen Burgenland von 25.01.1921 zum Österreich gehört, aber für die Änderung des Friedensvertrag haben Kämpfe angefangen. Diese haben ein gewissenes Ergebnis gemacht, weil nach 13. 10. 1921 unterschriebenen Venediger Proto­koll kleineres Gebiet, als es ursprünglich geplant wurde, dem Österreich angegliedert wurde, weiterhin haben die Bevölkerung von Ödenburg (Sopron) und seiner Umgebung sich zwischen 14. und 16. 12. 1921 mit der Volksbestimmung über die Zugehörigkeit entscheiden dürfen. Obwohl die ungarisch­österreichische Grenze 1922 bestätigt wurde, aber der Protest und die Rebellion im Steinamangerer Kreis erreichen habe, sich mit Volksbestimmung zwischen 10.01. und 09.03. in 15 dortigen Dörfer über ihr Schicksal zu entscheiden. Danach und nach dem weiteren 2-2 Siedlungtausch gehörten 10 Dörfer zu Ungarn und weitere 5 blieben in Österreich. Das Gebiet des Budeslandes „Burgenland” war im Herbst 1921 unter österreichischer Verwaltung. Bis 1925 war der Hauptsitz provisorisch in Bad Sauerbrunn, dann endgültig in Eisenstadt. Nach der Entstehung des Burgenlandes wurde über den Verbleib der Archivgüter der abgetrennten Gebiete nicht entschieden, und der am 28.05.1926 in Baden bei Wien Unterzeichnete Vertrag - worin Österreich und Ungarn den Verbleib und den Zugang der zwischen 1526 und 1918 unter Mithilfe der gemeinsamen Zentralstaatsverwaltung entstandenen und in Wien verbliebenen, aus Ungarn stammenden Schriften nicht festlegten - enthält keine Bestimmungen über die Komitats-, Bezirks- und Kommunal- und sonstigen Schriften. So ist ein Teil an Ort und Stelle, h diesem Fall im Burgenland geblieben, ein 2)

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