Pest-Budai hivatali utasítások a XVIII. században - Budapest Főváros Levéltára forráskiadványai 6.(Budapest, 1974)
BUDA - (Hivatalok és alárendeltjeik) - 15. Az adószedő utasítása 1735. febr. 4.
ohne Vermischung geführet und gehalten werden, damit auß diesem alle Monath der gewöhnliche Extractus formiret und durch Überreichung deßen der Status Cassae Einem Löbl. Magistrat allezeit Bekannt seyn solte, 8 so mehrer auch und daß die Restantien auß sein des Steuer Einnehmers schuldt nicht allzu groß Von Jahr zu Jahr anwachseten, solle derselbe alle quartall einen Haupt- oder General entwurff über alle dergleichen ausstände, woher- und Von weme dieselbe immer seynd, Specifice und nominetenus Einen Löbl. Magistrat schrifftlichen eingeben, 8 umb daß inund mit der zeith die nöttige Veranstaltung zu ein-Cassierung derselben wie immer möglich Vorgekeret werden möge, und Er Steür Einnehmer bey etwan Vorkommender Militarzahlung in Ermanglung Vorhandten habender Steür gelder frembde Capitalia gegen Interesse (so immediate ohne Consens Eines 'Löbl. Magistrats per Expressum Verbotten wird) mit nichten aufzunehmen ursach habe oder unterstehen solle; und Endlichen 5 t0 Solle nach Verfließung des Militär-Jahrs, daß ist Von l ten Novembris Biß Ende Octobris die Steür Einnehmers Rechnung in frist 3. 9 Monather mit allen ihren darzu gehörigen BeyLaagen dem Löbl. Rath gelegt und eingereichet werden, So daß sonderlich das repartitions-Buch alß ein Haubtwerckh in tempore produciret und nach accurater Collationier- und Calculierung desselben durch die darbey gewesene H. Commissarios unterschriben, und Von Einem Löbl. Magistrat so mehrer ratificirter Beyligen solle, alß daß sowohl mit diesem, der in Rechnung führende geldt Empfang dann der an Baaren-Vorhandtene Cassae Rest mit denen exigibl- und inexigiblen Restantien, daß ist waß noch richtig einzubringen, oder gar nicht mehr einzuforderen ist, 10 Vor welche erstere Er, Steür Einnehmer zu stehen, vor die andere aber die Legitimirte ambtsanzeige zu thuen hat, allezeit gleichlautend- und übereinstimmig seye, umb daß in all-Vornehmender Rechnungs-Revision die Prob herauß gemachet und erruiret werden kante; dann ist mithin 6 t0 und Schlüeßlichen das Ambt und zwar Sommerszeith 11 Vormittag Von 8. Biß 11. Uhr, Winterszeit aber Vormittag Von 9. Biß halber 12. Uhr, nachmittag Von 2. Biß 4. uhr fleißig zu frequentiren, in der Ambtstuben auch keine gesellschafft oder Conventicul zuelaßen, und Von dieser ohne wichtig- und erhöblichen Ursach, die Vor- oder hernach Beyzubringen wäre, nicht Lang außen zu Bleiben, daß nicht etwann die Citirte oder Von sich selbst kommende Partheyen eine geraume zeit wahrten, und das ihrige zu hauß Versäumen müeßen, dieselbe auch mit Rauchund hartten Wortten nicht anzufahren, sondern iedem mit aller gedult und manier anhören, daß Bringende annehmben und auf das Vorzeigende Portionzettl abschreiben, und nach aller möglichkeit expediren, dann alles nach denen Vorgeschribenen puncten so zuhalten, daß wann außer diesen in dem Ambtssachen ein anstandt oder sonsten etwas Vorfallete, welches hierin nicht Begriffen, und Er, Steür Einnehmer Vor sich selbsten nicht im standt wäre solches außzumachen oder zu Remediren, dieses also gleich Einem Löbl. Rath oder Herrn Burgermaister (wohin Er alleinige und niemand anderen mit seiner Persohn und Ambtierung Verpflichtet ist) in allen 8—8. 1737: kimaradt. 9. 1737: 2. 10. 1737 beszúrás: durchsuchet könne werden, 11. 1737: a vasár- és ünnepnapi nyitvatartást is szabályozza. 71