Pest-Budai hivatali utasítások a XVIII. században - Budapest Főváros Levéltára forráskiadványai 6.(Budapest, 1974)

BUDA - (Hivatalok és alárendeltjeik) - 13. A telekhivatal vezetőjének utasítása [1754. jan. 2. után]

von 9. bis 12. uhr, nachmittag von 2. bis 4. uhr offen und ohnversperter halten, und wenigstens, wo Er wegen anderen Geschefften nicht darin Amtiren kunte, mit denen subordinirten versehen seye, damit die Partheyen nicht unnöthig mit versaumung der zeit warten müssen, die Partheyen nicht mit rauch oder harten worthen anfahren, zur Zeit des Leesens die Gewöhr fleissig durchsehen, das so etwa einige mutiret und dannach auf vorige Possessores lauffend fleissig anmercken, damit gleich nach dem Leesen selbe umbgeschriben werden könten; bey aufnehmung der Weingarts Hütter aber 3 ti0 . Sollen die Leüth wohl und gut betrachtet, ihr Thun und Lassen erkündiget, weder zu alt, noch zu jung, weder wegen reichender discretion aufgenohmen werden ; auch soll 4 t0 . Grundbuchs Verwalter denen Übergeher und Überreithern scharff anbe­fehlen, auf die Hütter Genau obsicht zu haben, die von ein- und anderen wehrender Huth-zeit begehende unzulässige Streich ihme alsogleich anzuzeigen, und solche dann H. Grundbuchs Commissariis, oder in erforderungs fahl auch Einem Löbl. Rath zur schieiniger remedur beybringen zu können. 5 to . Solle denen Übergehern und überreüttern öffters und eyffrigst nachgesehen werden, ob selbe ihrer pflicht und Schuldigkeit nachleben, insonderheit mit nach­sehung der Weingarthen, Wisen und Waldungen, mehristens aber bey Schätzung deren Grundstückh, damit nicht selbe durch eigenen nutz und reichender discretion etwann denen Partheyen zum höchsten Schaden und nachtheill wider alles gewissen Geschätzet, zu dem Ende auch solle 1. oder 2. bergmaister denen Übergehern zugegeben werden. Nicht weniger 6 t0 . Ist wohl zu invigiliren, ob denen des Löbl. Magistrats Befehlen und ange­schlagenen Patenten nachgelebet und selbe gehalten werden, solte sich ein oder anderer übertretter finden, so wider angezohenes gehandlet, solle solches denen H. Grundbuchs-Commissariis, und in Erforderungs-fahl auch bey Einem Löbl. Magistrat angebracht und das weithere von der abgewarthet, nicht aber aigen­mächtig vergleichen werden. Auch hat 7 mo . H. Grundbuchs-Verwalter zurzeit, da daß obst zeitig, die weinzierl in das Grundbuch zu beruffen, bey grosser Straff denen selben anbefehlen, daß weder Sie, noch ihre habende Leüth etwas veruntreuen; fahls einer erwischet wurde, so solle solcher Übertretter gleich bey Einem Löbl. Magistrat geoffenbahret werden, damit selben die Gebührende Straff dictiret und hierdurch dem Eigenthümmer mittlerzeit das seinige conserviret werde; auch sollen 8 V0 . Die Übergeher und Überreitter, so offt Selbe einen Weinzierl, bürg-knecht oder Hauer mit einer Flinten oder Hund ertappen, die Flinten wegnehmen, den Hund todtschiessen, und sodann die Flinten H. Grundbuchs Verwalter einhändigen, welcher nachgehends bey erster Raths-Session dieselbe in Raths Zimmer mit dem Nahmen dessen, welche solchen zugehöre, zubringen hat; auch 9 no . Soll der Grundbuchs-Verwalther mit denen Überreittern zu pferdt in der stille ohne tumult öffters die Hötterungen revidiren, und selben nachsehen, dafern einige fehler gefunden wurden, gleich ohne Verzuch bey Einem Löbl. Magistrat anzeigen, damit zeitlich dem erreigneten übel vorgebogen werde; auch wird 10 [mo] Denen Überreüttern das gepfändete Vieh, es seye pferd, Kühe oder Schaaf, in ihre Behaußung oder Stall zu treiben nicht erlaubt, sondern in Gemeiner 66

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