Pest-Budai hivatali utasítások a XVIII. században - Budapest Főváros Levéltára forráskiadványai 6.(Budapest, 1974)
BUDA - (Hivatalok és alárendeltjeik) - 11. Az alkamarás utasítása 1737. okt. 12.
5 t0 . Für die gemeine Statt Weingartten gutte Obsorg zu tragen, damit solche nicht Liederlich und nur obiter hin gearbeitet, sondern auch richtig geschnitten, zu rechter Zeith, absonderlich fürs erstemahl in erwögung der so genante Peyer Zimlich überhandt nehmete, wohl tieff gehauet, die stocken geschlag sauber gejördet, für windes schaden vor- und nachgebunden und abgegipfflet werde, und hat es mit anbauung der äcker, einbringung deren fruchten und Wiesen mäden ein gleiche Verständtnus und Beschaffenheit, alles nehmlichen zu rechter Zeit vorzukeren und zu Beobachten. Vnd weillen Gemeine Statt Zu mehrer verschaffenden nutzen eine Schäffierey angeleget, alß ist wohl auf treue Mayr- und Schaäffler-Leüth und Knecht zu trachten, damit alles, sonderlich Bey der Lambzeit, abspönnung deren Lämbern, Zweymahligen Scher rung der wole, güßung des schmaltzes, und machung des Käses, und das nichts von dergleichen, forderist in Verkauffung der süeßen Milch unter der handt verschwändet werde, auf das Fleißigste Beobactet, und in fahl sich etwan ein umbfahl oder Krankheit (welches Gott verhütten wolle) unter denen Schaaffen ereignen solte, die Separation frühe Zeitig vorgekeret und mit gewöhnlichen Mittlen Beygesprungen, und zu hilff gekommen werde. Dann Endlichen waß ihme von dem Löbl. Magistrat in Statt-Würthschaffts-sachen anbefohlen, solches gehorsamblichen zu vollziehen und aller fieißes angelegen seyn zu Lassen, dann hierüber relation zu erstatten, auch Herrn Statt Ober Camerer möglichst an die handt zu stehen haben wird, absonderlich wann in ein- und anderen negotien Beym Löbl. Magistrat waß schrifftlich überreichet oder vorbringet, dieses ehender nicht zu Bewerckhstelligen, es seye dann die hierüber gehörige ratification erfolget. 6 t0 und Leztlichen: Solle dem Gemeiner Statt unter Camerer obligen, Von denen fruchten und einkünfften ohne verwilligung Eines Löbl. Magistrats für sich selbst nichts zu veralieniren oder zu distrahiren, und wo solches durch Rathschluß erlaubet, das einkommende gelt gegen quittung und von sich außstellenden gegenschein, jedesmahl in die gemeiner Statt Ober Camer Ambts Cassa nicht allein einzulifferen schuldig und verbündten seyn solle, sondern auch, wann selbter vermeinte, in Sachen zu nutzen des gemeinen weesens ein beßere würthschafft in tempore vorzukeren, oder sonsten ohnnötige außgaaben zu ersparren wären, seine Zeitige und ohnmaßgebige Vorschläge zu geben. 1 Másolat. Hátlapján: Praes. 12. Oct[obris] 1737., a cím és Lit. B. Budai lt. Tanácsi ir. HU 2 cs. „Alkamarási hiv." Ua. OL Magyar Kane. It. Litterae Cam. Hung. 1738. no. 2. 19. mell. Másolatban Budai It. Liber instr. fol. 17r—19v, kelet nélkül. Az alkamarások 1770 októberében kaptak először országos utasítást. (Kállay: Sz. kir. városok... 35. 1.) 1. Itt az utolsó 5 sort áthúzták; ezekben az alkamarás évi 100 Ft fizetése foglaltatott, amelyet a főkamarási hivatalban vehetett fel. 62