Pest-Budai hivatali utasítások a XVIII. században - Budapest Főváros Levéltára forráskiadványai 6.(Budapest, 1974)

PEST - (Hivatalok és alárendeltjeik) - 42. A vásárbíró utasítása 1717. júl. 3.

werths Einen Vng. geben, und waß sonst mehr gelöst wird, den 50 n Vng. Marckht gelt geben. Fünfftens die Einheimische aber, so Täglich feyl haben, sollen nach ihren standt und dessen werth wöchentlich Vier, sechs biß 10 Vng. geben. Sechstens fahls aber das Jenige nicht all, so herein gebracht worden, Verkaufft, noch auch in anderen Tagen zu Verkhauffen wäre, und alls wider forthtragen und geführt würde, soll Er Nun Von VerkhaufTten das billiche behalten oder nehmen. Siebentens waß an wahren, Victualien herein geführet wird, soll Er besichtigen, ob solche guets gesund und duchtig seyen oder nicht, und da es Vnzeithige oder Vngesunde sachen wären, nit Verstatten zu Verkhauffen, noch wo thadlhaffte wahren befunden, Ehe Er solche denen beschau herren angezeuget hette. Achtens die Küchel speisen solle änderst nicht, dann nach Vng. und Kreuzer auch groschen biethen und Verkhaufen Lassen. Neuntens Von denen anlandenden schiffen solle Er das gebrauchliche gestetten gelt, alß wie in der Nachbarschaft Eingefordert wird, Einbringen, von wahren auch das gebrauchliche Marckhtgelt nehmen. Zechentens Wan Ein frembder in der Statt Einem Wein Einlegt, soll Er dauor dem bodenschatz alß Einem groschen vor Emer nehmen. Eilfftens waß an Kuchlspeiß, holtz und heu, auch der gleichen geführet wird zum verkhaufen, soll Er obsicht haben, das die vorkhaufer nit alles zu theur nach ihren belieben halten, áondern dabey das billiche gehalten, auch wan es nöthig seyn wolte, darnach geschäzet werde. Zwölftens soll auch die gefahrliche stäigerer deren Wahren und Verkhaufer guethe achtung tragen, und damit solche gebührend gestrafft werden Khönen, bey befundt angeben, da Er auch Einen, der den andern auf freyen Marckht in Einem KhaufT fahlen, und mehr alß der Erste Khauffer, weill Er noch in Khauff stehet, dem Verkhaufer darfür biethen wurde, betretten mögte, soll Er solchen sogleich, weihen Er in die Poen Von Vier thaller gefahren, anzeigen. Dreyzehentens Er solle nicht Jedem die frätschlerey ohne Vnterschidt gestatten, und dahero die Khein burgerRecht oder hausliche Nahrung in der statt haben, dieses nicht zu Lassen, denen Inwohnenden und häusliche Nahrung in der Statt haben­den aber auf gewiße weiß und Maß die frätschlerey zu treiben umb Consens und Verwillung Einkhommen Lassen. Vierzehentens damit nicht Jeder sich auf die hockherey oder frätschlerey begebe, besonderlich solche Menschen, welche das dienen scheuden, alles auf denen dörfern auf khaufen gehen, und denen bauren zum aufsatz an leithung geben, sonsten dabey auch andere Vngebührliche steugerung Vnterbleibe, so solle Er solchen frätschlern, es seyen Inwohnende oder frembte auf Ein Maüll weegs negst der Statt, wie bey denen Wochen-Marckhten bey außgesteckhten fähnl ihren Vorkhauff zu treiben, nicht gestatten, sondern ihnen auf Erlegen, die wahren, da sie es am wollfeilsten haben khönnen, Einzu KhaufTen, sonsten ist, wie gemehlt, solches ihnen nach abgenohmenen Marckht fähnl, oder Verloffenen Sonnen schein in der Statt vorzu­khauffen, doch Von Einem Marckht-Tag zum andern mit wahren höcher nicht, dann auff Ein gulden, Ein groschen zu steigen Vergöhnet. FunfFzehentens obwohlen bey Einkhaufifung des getrayds auff dem Marckht die beckhen wegen des Vorzuges Einwändung thuen wolten, so solle solches auff seine 146

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