Pest-Budai hivatali utasítások a XVIII. században - Budapest Főváros Levéltára forráskiadványai 6.(Budapest, 1974)

PEST - (Hivatalok és alárendeltjeik) - 38. Az árvaszámtartó utasítása 1727. aug. 1.

munders, oder durch weithers verheyrathen der Muetter alß Vormunderin, erledigen und Lahr wurde, soll Pupillen Raith Handler sogleich die weithere versehung thuen, und eß dem Magistrat hinterbringen. 4 to . Ist ebenfahls dem Rath anzudeütten, da einer in der Statt verstürbe, damit auf die verlaßenschafft die Behörige Spörr angeleget, auch in so Lang unter dem Statt-Insigl in Verwahrung gehalten werde, Biß die gerichtliche Inventur aufgericht­und alles in augenschein genohmen seyn wird, wobey H. Pupillen Raith-Handler selbsten gegenwärtig auch die Befreindte oder diejenige, so an Besagte Erbschafft anspruch zuhaben vermeineten, darzue Berueffen Lassen wird. 5 to Wann Bey absterben eines Leiblichen Vatters eine Leibliche Muetter der Yerlaßenen waisen vorhandten, soll ihr Pupillen Raith-Handler erinnern, sich Bald nach dreyßig Tagen gerichtlich anzugeben, und die Bevormundung der Kindter zur richtigkeit zubringen, ihr auch anzeigen, das sie auf gewiße weiß ihrer Kindter Vor­mundin selbst seyn kan. Dafern aber 6 to keine Leibliche Muetter mehr der verlaßenen waisen vorhanden wäre, soll Pupillen Raith Handler denen negsten Befreindten darumben gleichmäßige anerinne­rung Thuen, oder vom Rath die Vormunder Zubestellen anhalten. 7 mo . Wann alßo die Vormunder Bestettiget, wird mit zueziegung der Canzley zur Inventur zu schreitten seyn, dabey auch aigentlich zuverhüetten sehen, damit nichts hinterhalten werde, davon dann denen Vormundern eine Copey sambt deren Pupillen anvertrauten sachen geben, und Beständig aufsehen, das die Vormunder ihrer schuldigkeitt nachkommen, und da H. Pupillen Raith-Handler dabey etwa was ungleiches oder verdächtiges spühren wurde, deßentwegen nach Befinden ent­weder die Vormunder erinnern, oder dafern es wohl gahr gefährlich scheinen wolte, dem Rath gebührende hinterbringung in zeitten thuen, damit die Behörige Vorsehung erfolgen könne. 8 V0 . Wird Pupillen Raith Handler die Vormunder zu Jährlichen Raithung des Empfangs so wohl alß Außgaab anhalten, welche dann verbunden seyn sollen, alle jähr Besagt- ihre Rechnungen zum Pupillen Raith Ambt zur durchsehung einzuge­ben, nach übersehenen solchen Rechnungen aber an dem Magistrat darvon relation Thuen; Zu dem Ende dann eine ordentliche verzeichnuß aller Pupillen- und Vor­munder zuhalten ist. 9 no . Wird sich auch Pupillen Raith-Handler Bey ihnen Inventarien, alß folglich auch Bey denen Erbtheillungen einzufinden, dabey aber nach der Statt Vorbe­schribenen Statuten zuverhalten haben. 10 mo Vnd Leztiiciien dann wo H. Pupillen Raith Handler waiß, das denen Pupillen etwas können erwürthschafftet werden, Er nach wohl gepflogener Überlegung mit denen angeordneten Gerhaben die sach dem Magistrat gebührend referiren, alß dann waß derselbe hierinfahls wird für gueth Befunden und Beschlossen haben, deme fleißig nachkommen, und unter seinem ohne das habenden Jurament denen Pupillen Zum Besten alles getreylich Bewürcken solle; Welchemnach dann sich der Magistrat gänzlichen versichert, das Er mehr Bemehlter H. Tobias Kerschbaumer dißfahls seine pflicht wohl Beobachten, vnd denen Pupillen in allen aufrichtig an die handt zugehen möglichkeitt Beflissen seyn wird. Geben Pest den l n Aug[ust 1]727. Per Statt Magistrat a Ida. 136

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