Pest-Budai hivatali utasítások a XVIII. században - Budapest Főváros Levéltára forráskiadványai 6.(Budapest, 1974)

PEST - (Hivatalok és alárendeltjeik) - 35. A telekhivatal vezetőjének utasítása 1733. máj. [4.]

wan ein haus oder Grund durch kauff und Verkauff, Cession, Vertausch, donation, oder durch andere rechtmäßige conventiones und contract abalienirt, und dessen Dominium auff einen andern eigenthumber übertragen wird, sollen beede contrahi­rende Theill solche mutation bey den Stadt-Grundbuch andeuten, und so dan H. Grundbuchs Verwalter solche abänderung ordentlich in das Grundtbuch eintragen, beynebst auch Von dem producirenden contract oder convention, wo nur pflegen aufgericht zuwerden, genuina Paria zunehmen und unter denen Grundtbuchs Acten aufzubehalten. Wornach folgsamb der Gewöhr brieff einzurichten ist, mit benennung nemblichen so wohl des Vorigen, als neuen eigenthumers, auch quo titulo, ob durch Kauff oder Verkauff, donation, Tausch, ErbRecht, Gerichts-Spruch, oder auff waser­ley weiß die translatio Dominii geschehen seye. Weillen aber Drittens mit hinausgebung der Gewöhrs brieffen gahr sicher umb zugehen ist, damit etwan dem dritten dardurch nicht praejudiciret werde, wird aller Verantwor­thung zuentgehen das beste seyn, das H. Grundbuchs Verwalter solche contrahirende Partheyen oder die sich Jure Successionis alda umb Gewöhrs brieff anmelden, Vorhin zum Rath relegire, und die approbation hierauff durch einen Prothocolls-Extract erwarthe, welches auch so wohl bey Vormerckung einer schuldt, als ausfertigung eines Saz-brieffs haubt sachlich zu observiren ist. Viertens, wan eines Grundts halber Strith entsehet, wird H. Grundbuchs-Ver­walter solchen nach ausmaß des Grund-buchs entscheiden, wo aber eine oculata einzunehmen, der sachen erfahren gewißenhaffte Männer zueziehen, und durch solche den augenschein oder aestimation getreylich Vornehmen laßen, kan selber alsdan die streittende nicht Vereinigen, oder ist die Sach Von Wichtigkeit, mus solche pro decisione der obrigkeitt referirt werden. Gleichfahls Fünfftens, da jemanden in seinen Grund, es seye wüsen, Acker, Weingarten oder gärten, durch gehen, reitten, treiben oder fahren schaden entstünde, hat H. Grund­buchs Verwalter durch die aigends darzu aufgenohmene zwey beschau Männer dem augenschein einnehmen, und den Verüebten schaden gewüßenhafft schäzen, soforth disen dem damnificirten ersezen zulassen ; will sich der jenige, so den schaden zuer­gänzen hat, darzu nicht bequemben, oder seynd andere wuchtige umbstänt bey der Sach, ist er dem H. Stadt-Richter oder Rath zuhinterbringen. Nichtmünder Sechstens zu zeith des mähens, wan durch ein oder 4 übermähen strittigkeiten entstehen, solche mittls richtiger ausmeßung zuerertern. Zu dem Ende Siebentens der Grund-übergeher bestellt ist, den H. Grundbuchs Verwalter in ausmeßereyen und allen andern das Grundtbuch betreffenden Vorfahlenheitten zuordiniren, und ihm zubefehlen hat. Es solle auch Von demselben der Grund­übergeher wohl angehalten werden, damit diser seine schuldigkeitt thue in nach­sehung denen weingarts arbeithern, hierinfahls niemand Verschone, sondern sein Jurament gemäß, wo er einen fähler findet, die Creuz Stecke, und selben Verbeßern laße; die nachläßige und betrüegliche arbeither aber umb ihrer bestraffung willen dem Grund-buch andeute, weßentwegen darob zu seyn, daß Er, Übergeher, forderist wo die Weingarten arbeith angehet, alle wochen wenigst zweymahl das Gebürg über­gehe, fleißig nachschaue, und ihme H. Grundbuchs Verwalter über alles getreulich relation abstatte. Nebst disen 4. Kimaradt: anderes. 126

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