Pest-Budai hivatali utasítások a XVIII. században - Budapest Főváros Levéltára forráskiadványai 6.(Budapest, 1974)

PEST - (Hivatalok és alárendeltjeik) - 33. A kamarás utasítása 1756. jan. [21.]

erlege, Nebst einem Gegenschein, daß H. Stadt-Cammerer weder mehr, noch weniger zu seinen handten empfangen hat. Vermerckhte aber derselbde einen Mangl, daß ein- oder anderer seiner Schuldigkeit nicht nachkommete, ist selber anfangs zur Beßerung zu Vermahnen, hülfft dieses nicht, sodann umb weithere remedur dem Stadt-Magistrat anzudeuten. Neuntens: lieget selben ob, die Stadt-Würthschafften, gebaü und anderes der­gleichen öffters selbst in Augenschein zu nehmen, und nachzusehen, ob alles in Rechten Standt und wohl beschehe. Zehentens : Was beständige und fixe Proventen seyndt, solle derselbe die Zeiten in Acht nehmen, wann solche einzubringen seyndt, alß dann solche Richtig eintreiben und saumseliger weise keinen Rest anwachsen, weder die Bezahlung Von einem auf den Andern schieben laßen, sondern umb Vermeydung aller Confusion in denen Rechnungen, solle ein Jeder das seine abführen, was Er schuldig ist, item wird Er, H. Stadt-Cammerer fleißig darob seyn, daß wann wer in der Stadt Cammerrey etwas zufordern hat, und etwa ein solcher zur Stadt Von deren Vorigen Stadt­Cammerer Ambtirungen her etwas Restiret, ein solcher Rest abgezogen und auf diese weiß die Restantien immer weniger werden. Nicht minder soll Er sich in denen Vorigen Rath-Schlüßen ersehen, ob keine Verbott seyndt, damit selbe nicht über­tretten werden. Was aber Elfftens: Ungewiße oder steigende und fahlende Gefählen seyndt, solle Er wohl obsicht haben, daß alles Getreulich eingebracht und nicht hintergangen werdte, auch Von einem Jeden, wie oben Gemeldt, Von deme Er etwas einnehmet, zu seiner Rechnungs Richtigkeit sich bescheinen laßen. Nichtminder seyndt keinen, Er seye wer Er wolle, Stein zu borgen, es seye dann, daß Ein solcher in dieser Stadt Salario stehet, damit nemlichen man das Pfandt allzeit hinlänglich in handen habe. Zwölfftens : Solle selber mit denen Ausgaaben würthschäfftlich umbgehen, daß alles wohl in Acht genohmen, und zu der Stadt Nothdurfft getreulich angewändet werde. Weihen aber Dreyzehentens : Nicht alles in einer Instruction Vorgesehen werden kann, alß wirdt selber in gemein die anordnungen des Raths für die neben-Regul seiner Ver­richtungen halten und in acht nehmen. Nicht destoweniger Vierzehentens : Weihen in diesem Ambt Viehes gelegen, und Gutte Erfahrnus Nöthig ist, damit die Stadt keinen Schaden ley de, H. Cammerer auch selbsten bey Versehung der Gantzen Stadt-Würthschafft und Verrechnung aller Gefähl- und Proventen nicht zu kurtz komme, wird selber sich Sedulo impendiren biß die Behörige Activität hujus officii an sich genohmen haben wirdt, über welch- seine Instruction demnach in Erster Raths-Session das Behörige Jurament ablegen, gleich­wie man der Gäntzlichen zuVersicht ist, daß derselbe in folge seiner bißherigen Gutten aufführung auch diesen Ambte Lobwürdig Vorsehen wirdt. Sigfnatum] Pest den Jener 1756. Per Stadt-Magistrat allda. Másolat, Szlávy kir. biztos jelentésének 79. sz. melléklete. OL Helytartótanácsi lt. Acta misc. fasc. 88. no. 648. A Pesti lt. Instr. csomója nem őrizte meg a kamarás utasítását. Szlávy Pál kir. biztos 1767-ben készített utasítását a királynő jóváhagyása után 1770. októ­berében adták ki a kamarásnak. Eszerint feladata a város gazdasági ügyeinek intézése, az alá­121

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