Pest-Budai hivatali utasítások a XVIII. században - Budapest Főváros Levéltára forráskiadványai 6.(Budapest, 1974)

PEST - (Hivatalok és alárendeltjeik) - 33. A kamarás utasítása 1756. jan. [21.]

Cím nélkül. Von N. N. Stadt-Richter und Rath der Königl. frey Stadt Pest H. Michael Mayer 2 des Äußern Raths und Stadt-Regestatoren allhier hiemit anzufügen ; demnach durch promotion in den Inneren Rath des H. Gregori Stojkovics 3 das Cammer Ambt vacant worden, und anwiederummen mit einem dauglichen und wohlmeritirten Subjecto ersezet hat müßen werden, worzu alß dann H. Michael Mayer unter anderen auch Von dem Rath candidiret, und Von der Ehrsammen Burgerschafft mit denen meisten Stimmen und Gewöhnlichen Salario Jährlich ä 250 fi erwählet und ernennet worden. Alß wird sich derselbe in seiner Amtirung folgendermaßen Instructions­mäßig zu halten haben, und zwar: Erstens : und Vor allen soll sich derselbe aus denen Cammerey Rechnungen wohl informiren, waß für gewiß und ungewiße ordinair und extraordinaire Gefähl und einkunfften bey der Stadt, und wie dieselbe der Ordnung nach einzunehmen, auch wie deren fundi zuerhalten und zuVerbeßeren, und waß derohalben für Ausgaaben darauf erforderlich sindt. Andertens: Solle derselbe alle Urkunden, contracten, Beständt, Gegenschein, Inventarien, und waß sonsten ist, so die Stadt-Cammerey angehen möchte, sich Authentisch Verfertigen laßen, damit solche zur Beylaag seiner Rechnung dienen können; diesemnach die Einkunfften und gefähl in gehörig Summarischen] Rubriquen in folge der bey den hiesigen Stadt-Cammer Amt Vorstündlichen Idea ordentlich eintragen. Drittens: Ist bey der Außgaab zuobserviren, daß nichts ohne anweisung oder Quittung, Beschein und Attestat ausgezahlt, und Jede Außgaab ordentlich beleget werde. Vierttens: Wan Auszügl zubezahlen sindt, sollen diese Vorhero Von Ihme revidiret und nachgesehen werden, ob alles nach deßen ordination Verfertiget und gelüfferet worden, alß dann dem Rath zu anweisung übergeeben. Fünfftens: Solle Er alle Monath mit einem Cammer Amts Extract sich gefast machen, und daraus dem Standt der Cassa ersehen zu können, weßendwegen ordent­liche handtbücher zu halten, worinnen selber alles behörig annotiren, und allzeit in standt seyn möge, über alles berücht geben zu können. Sechstens : hat Er seinen Gedanckhen und Meinung zueröffnen, waß Er in Ein­oder Andern der Gemeinen Stadt für Nutz- und Ersbrißlich befündet, auch wo selber einen Schaden oder Nachtheill ersehete, Behörig anzuzeügen. Siebtens: Wann Stadt-Gebaü Vorfahlen, und mit handtwerckhs-Leüthen zu düngen, oder Accord aufzurichten seyndt, hat selber wohl fürzusehen, wie die Sachen am besten und auf das würthschäfftlichste zum Vortheill der Stadt anzustellen seyndt. Achtens : hat selber auf die Jenige Bediente, alß Viertlmeister, Marckhtrichter, trabanten und andern, so etwas in die Cammerrey zu lüfferen haben, Gutte obsicht zuhalten, daß ein Jeder seiner Pflücht und Schuldigkeit recht nachkomme, und das einnehmende Geldt mit einer ordentlichen Specification gedreülich zur Cammerrey 2. Mayer Mihály János 1745-ben kancellista, 1753-ban regisztrátor, 1756. jan. 21-től kamarás; 1767-ben sikkasztásért Szlávy kir. biztos elmozdította. Schmall I. 216. 3. Sztojkovics Gergely 1740-ben kvártélymester, 1742-ben fertály mester, 1748-ban darabont­hadnagy, utóbb kamarás, 1755-ben tanácsos, 1771-ben h. bíró. Uo. I. 234. 120

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