Dokumentumok gróf Batthyány Kázmér közéleti tevékenységéről - Tanulmányok és források Baranya megye történetéből 14. (Pécs, 2006)
Dokumentumok 1-165
A két testvér szerződése az öröklött adósságok viselésére. 1838. szeptember 24. Vertrag Welcher zwischen uns beiden gefertigten Grafen Gustav und Casimir Batthyány bei Gelegenheit unserer Theilung in Bezug auf unseren Theils nun entstanden Passiven unter heutigen Tage abgeschlossen wurde: 1° Jedem mit genau er wagen haben, daß eine wirkliche Theilung jenen Schuldposten, welche im Namen unseres unvergeßlichen Vaters später aber in unserem Namen einzeln oder von beiden unterzeichnet und anerkannt sind, aus vielen und sehr triftigen Gründen nicht zu effectuieren ist, haben wir beschlossen, daß wir die gesammten Passiva ungetheilt belassen, theils zur größeren Sicherheit der Gläubiger, theils aber zu unseren eigenen Beruhigung. 2° Obwohl wir demnach für jede einzelnen Schuldpost in Solidum und gemeinschaftlich haften, und wir natürlich die mit diesen Passiven verbundenen Lasten gemeinschaftlich tragen, so ist es denn notwendig den von uns übernommenen Schuldstand nach den Principien der Theilung in genau zwei gleichen Hälften, als unabänderliche Last anzunehmen. 3° Da aber wir seit dem Tode unseres vielgelibten Vaters die Beträge zu unserem Unterhalte nicht in gleichen Raten und gleicher Menge und den gemeinschaftlichen Haupt Casse erhoben haben, so folgt hieraus, daß aus unsere Activa und Passiva nach der Summe der entnommenen Beträge sich haben ändern müssen, indem die nicht ausgegebene Revenuen zu Gunsten jenes Theile in dem Gesammtvermögcn geblieben und zur Rückzahlung von Passiven verwendet worden sind, welchen diese Revenuen nicht erhoben hat. 4° Es ist daher notwendig geworden, daß wir bis zu jenen Zeit als wir unseren Theil selbst übernommen haben, ein solche Ausgleichung treffen, wie diese unter der gegebenen Umständen erforderlich ist. Aus diesen Anfängen haben wir uns die Ausweise jeder Beträge vorlegen lassen, welche wir vom Jahre 1828. an bis zum 1-ten Jan. 1838. an welchem Tage wir die nur zugefallenen Güter übernommen zu unserem eigenen Bedarf aus der bis hahin gemeinschaftlichen Haupt Cassa erhoben haben. 5° Aus diesen uns vorgelegten und von uns für wichtigen anerkannten Ausweisen ersehen wir, daß die 10 jährigen Entnahme des Grafen Gustav in Summa F 942,089 58 x Jenes des Grafen Casimir eben nur 494,804 93 x beträgt, und daß zwischen dieser beiden Summen die Differenz von F 447,885 15 x sich zeigt. 6° Wenn wir die zwei Summen der beiden Theile addiren, so ist natürlich, daß von jenen 1,437,497 F 41 xr jedem Herren Grafen während diesen 10 Jahren gerade die Hälften, d: i: Die Summe von 718,747 F 20 1/2 xr zukam; folglich Graf Gustav in dieser Zeit um 223,942 F 37 1/2 mehr, und Graf Casimir um dieselbe Summe weniger entnommen hat, als jeden Einzelnen zukam. Das macht gerade die Hälfte der oben in 5-ten Puncte bemerkten Differenz aus, und ist jene Summe welche Graf Gustav dem Grafen Casimir zu ersetezen hat. 7° Da Graf Gustav weder disponible Fonds hat, nach die Tilgung der Differenz durch Übertragung irgendeines Gutes auf wichtige Art geschehen kann, so sind früher