Füzes Miklós: Valami Magyarországon maradt - Etwas blieb daheim in Ungarn. A kitelepített magyarországi németek beilleszkedése Németországban - Eingliederung der vertriebenen Ungarndeutschen in Deutschland (Pécs, 1999)

III. Személyes átélés - Nemzeti hovatartozás

Tätige Einschaltung der deutschen Heimatvertriebenen in den Wiederaufbau Europas. Die Völker der Welt sollen ihre Mitverantwortung am Schicksal der Heimatvertriebenen als der vom Leid dieser Zeit am schwersten Betroffenen empfinden. Die Völker sollen handeln wie es ihren christlichen Pflichten und ihrem Gewissen entspricht. Die Völker müssen erkennen, daß das Schicksal der deutschen Heimatvertriebenen ein Weltproblem ist, dessen Lösung höchste sittliche Verantwortung und Verpflichtung zu gewaltiger Leistung fordert. Wir rufen Völker und Menschen auf, die guten Willens sind, Hand anzulegen ans Werk, damit aus Schuld, Leid, Armut und Elend für uns alle der Weg in eine bessere Zukunft gefun­den wird." Die erste Stufe im wirtschaftlichen Eingliederungsprozeß stellte die von den Besatzungsmächten im Juli 1948 durchgeführte Währungsreform dar. Die deutschen Behörden wollten diese schon seit Ende des Krieges mit einer Steuerreform ver­binden und durch letztere einen Lastenausgleich schaffen. Sie wollten die Lasten der Kriegsspekulanten und der von jeglichen Verlusten freien Personen und die der Kriegsgeschädigten, so auch der Flüchtlinge, gerechterweise auf den gleichen Nen­ner bringen. Die Besatzungsmächte entschieden sich aber dafür, daß der Lastenausg­leich eine Aufgabe ausschließlich der deutschen Behörden sei. Die deutschen Behörden erwarteten die Realisierung von der später zu errichtenden Zentralver­waltung. Die Währungsreform löste auch davon unabhängig einen Schock aus. Durch sie verschwand der schwarze Markt, sie verlieh der Arbeit Wert und Sinn und schuf existentielle Sicherheit. Bis zum Zustandekommen der Zentralverwaltung bzw. bis zur Regelung des Lastenausgleichs vereinbarten die deutschen Behörden, ein Soforthilfeprogramm zu starten. Das sog. Soforthilfegesetz, das die Notstandsbeseitigung und die Förderung der Eingliederung als seine wichtigsten Aufgaben bezeichnete, trat am 18. August 1948 in Kraft." Das Soforthilfegesetz ermöglichte Unterstützungen zu folgenden Zwecken: Unterhaltshilfe für die Erwerbsunfähigen; Existenzaufbauhilfe zur Eingliederung im Gewerbe; Unterstützung der freien Beschäftigung, der Landwirtschaft; Haushalts­hilfe und Ausbildungshilfe. Hierzu gehörte noch die Gemeinschaftshilfe. Die damit verbundenen Ausgaben machten bis 31. August 1952 5,1 Milliarden DM aus. Das Gesetz über den Lastenausgleich (LAG) wurde nach einer länger als drei Jahre währenden Vorbereitungsphase am 14. August 1952 verabschiedet und trat am 28 1. September 1952 in Kraft. Der Leitgedanke war die Weiterentwicklung des Soforthilfegesetzes. Neben Notstandsbeseitigung und Förderung der Eingliederung

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