Arcana Medicinae. Dokumente zur Geschichte der Heilkunst und Arzneikunde

Vorwort

einem praktischen Teil. Außerdem sollte der Kandidat sein"der latei­nischen sprach zimlich wolkhundig, aines erbara gottseligen v/andels, auch eines solchen Vermögens ... , das er die apothecken mit allerlay nottüften jederzeit stattlich ver­legen möge". - Die Anzahl der Apothe­ken durfte zehn nicht übersteigen. Keiner durfte zwei Apotheken zugleich haben. Kein Arzt durfte zugleich Apotheker sein. Die Apotheker durf­ten nicht "eins für das andere aus­geben" , mußten die Rezepte über­prüfen und genau taxieren. Wichtige Medikamente durften sie nur über ärztliche Verschreibung abgeben. Provisionen an Ärzte waren verboten. a) Inneres einer Apotheke. Kupfer­stich um 1600. Fotokopie nach Negativ 79.4-58. 1572 November 15. Wien. Generalpatent kaiser Maximilians 11., durch das die Einrei(5| aus Gegenden, in denen die "erschrocklich Sucht der Infection" grassiert(Polen, Mähren, Schlesien, Lausitz, Steiermark, Kärnten, Bayern, ungarische Bergstädte), nach Öster­reich und in die Residenzstadt Wien verboten wird. Orig.: Staatskanzlei, Patente Fasz. 4. a) Wiener Spital mit Pestkranken 1679* Fotokopie nach Negativ LW 75.125.

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