Österreichische und europäische Geschichte in Dokumenten des HHStA

Hauptraum (Nr. 1–344)

20 Orig., Perg., Siegel fehlt: Urkundenreihe. — Das Privi­legium de non evocando bestimmte, daß habsburgische Unter­tanen nicht vor ein fremdes Gericht, auch nicht vor das des Kaisers, geladen werden durften, und war damit eine bedeu­tende Erweiterung der landesfürstlichen Gerichtsbarkeit. 37. 1364 Februar 10, Brünn. Kaiser Karl IV., sein Sohn König Wenzel IV. von Böhmen und sein Bruder Mark­graf Johann von Mähren einerseits und die österrei­chischen Herzoge und König Ludwig von Ungarn andererseits beurkunden den von ihnen abgeschlos­senen wechselseitigen Erbvertrag. Orig., Perg., mit den Siegeln Karls, Wenzels, Ludwigs sowie Rudolfs, Albrechts und Leopolds von Österreich: Urkunden­reihe. — Dieser Vertrag stellt den ersten greifbaren Versuch einer künftigen Vereinigung der österreichischen, böhmischen und ungarischen Länder dar. 38. 1364 März 12, Wien. Herzog Rudolf IV. von Öster­reich schlichtet einen Streit zwischen dem Juden Musche von Marburg und Hakkym von Graz (vgl. Nr. 35). Orig., Perg., mit Siegel Herzog Rudolfs: Urkundenreihe. — Vom Herzog eigenhändig bekräftigt: „Hoc est verum“. Die Juden standen nach der Verleihung des Judenregals als herzogliche Kammerknechte unter der Gerichtsbarkeit des Landesfürsten. 39. 1364 November 18, Wien. Hausordnung der österrei­chischen Herzoge Rudolf, Albrecht und Leopold von Österreich, nach der unter neuerlicher Anerkennung der Unteilbarkeit der österreichischen Länder (vgl. Nr. 30) dem ältesten Herzog bedeutende Vorrechte zustehen (Seniorat). Orig. Perg., mit den Siegeln Rudolfs, Albrechts und Leo­polds von Österreich: Familienurkunden Nr. 191 — Unten links die eigenhändigen Unterschriften.

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