Walter A. Schwarz: „Vergänglicher Glanz…“, Altösterreichs Orden

Einführung in die Geschichte der Orden und Ehrenzeichen - 7. Der österreichisch-kaiserliche Elisabeth-Orden

die bei den zwei ersten Graden in Email ausgeführten Zweige, sowie Alles, was dort in Gold ausgeführt ist, hier in Silber. Nur das Bild der heiligen Elisabeth und der dasselbe umgebende Heiligenschein auf der Vorderseite des Mittelschildes und die auf der Re­versseite desselben angebrachten Embleme erscheinen auch hier aus Gold. Dasselbe wird an dem gleichen Ordensbande an der linken Brustseite41 getragen. Die Verbindung des Ordenskreuzes mit dem Bande geschieht jedoch hier durch den Schleif­ring. Artikel IV. Mit Edelsteinen verzierte Ordenszeichen dürfen nur von Denen getragen werden, welchen sie in solcher Ausstattung verliehen worden sind. Artikel V. Bei Erlangung eines höheren Grades ist das bis dahin innegehabte Ordenszeichen nebst den Statuten an die Ordenskanzlei zurückzustellen. Dasselbe hat auch nach dem Ableben eines Ordensmitgliedes zu geschehen, falls das­selbe der österreichisch-ungarischen Monarchie oder einem fremden Staate angehört, der auch seinerseits die Rückstellung der Ordenszeichen nach dem Ableben der Ordens- Inhaber beansprucht.42 Artikel VI. Jedem neuernannten Ordensmitgliede wird daher mit der die Ernennung betreffenden Urkunde, dem Ordenszeichen und einem Exemplare der Statuten auch ein Revers zuge­stellt, welcher eigenhändig zu fertigen und an die Ordenskanzlei zurückzuleiten ist und worin die seinerzeitige Rückstellung der Ordens-Insignien und der Statuten an die Or­denskanzlei für den Fall der Promovierung im Grade, sowie, nach Maßgabe des vorigen Artikels, für den Fall des Ablebens zugesichert wird. Artikel VII. Ordenszeichen, welche mit Edelsteinen verziert verliehen werden, sind nicht zurück­zustellen.41 Artikel VIII. Die dem Orden affiliierte Elisabeth-Medaille ist aus Silber geprägt; sie ist rund, hat einen Durchmesser von 31 mm und zeigt auf der Vorderseite das Ordenskreuz und auf der Rückseite die auf einem Zweige blühender Rosen ruhende Initiale „E“. Die Medaille wird in gleicher Weise wie die Zweite Klasse des Elisabeth-Ordens ge­tragen. Artikel IX. Diese Medaille ist im Falle der Vorrückung in einen der Grade des Elisabeth-Ordens nicht zurückzustellen, sondern kann gleichzeitig mit dem betreffenden Ordenszeichen getragen werden. Ebenso ist die Elisabeth-Medaille nach dem Tode der hiemit Beliehe- nen nicht zurückzustellen. Artikel X. Die Mitglieder des Elisabeth-Ordens, ebenso wie Jene, welche mit der diesem Orden affiliierten Elisabeth-Medaille ausgezeichnet sind, haben bei festlichen Anlässen stets Zur Masche gefaltet. 42 Aufgrund der Rückstellungspflicht befand sich nach 1918 eine bedeutende Zahl von Ordenszei­chen in der Ordenskanzlei. 1919 und 1937 wurden diese vom Hauptmünzamt in Wien einge­schmolzen. 1941 erhielt die Fa. Rothe 24 Ordenszeichen 1. und 2. Klasse zur Einschmelzung. Die restlichen in der Ordenskanzlei vorrätigen Ordenszeichen wurden 1945 von sowjetrussischen Offi­zieren beschlagnahmt. 41 1899 erhielt Königin Auguste Viktoria, deutsche Kaiserin und Königin von Preußen, 1904 Ale­xandra Königin von Großbritannien und Irland das Großkreuz in Brillanten. 30

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