Österreich und das Heilige Römische Reich
KATALOGTEIL - I. Kaiser, Könige und Landesfürsten
König Maximilian dagegen werde es sehr gut ergehen, tausendmal besser als im vorhergehenden Jahr. Erzherzog Sigmund werde besonders bei seinen Bergwerken viel Erfolg haben. Zum Schluss verrät uns der Autor auch, was er in den Figuren des Himmels an Vorzeichen für verschiedene andere Stände gefunden habe: „Die Weiber und weibischen Männer wie Singer. Harpfenschlacher (Harfenspieler), Maler und Saitenspiler werden mit tötlicher Traurigkeit beladen.“ Eine weitere Auslegung und Bewertung des vorliegenden Stückes und vor allem die vollständige Analyse der beiden Zeichnungen muss speziellen Forschungen überlassen bleiben. ES 1/17 Reichskammergerichtsordnung 1495 Worms, 1495 August 7 Signatur: HHStA, Allgemeine Urkundenreihe 1495 VIII 7 Ausfertigung, Pergament mit anhängendem Siegel Auf dem Wormser Reichstag des Jahres 1495 kam nach einem zähen Ringen zwischen Maximilian I. und den Reichsständen unter der Führung des Mainzer Kurfürsten Berthold von Henneberg eine Reichsreform zustande, die in der Verkündung des Ewigen Landfriedens und einer neuen Ordnung des Reichskammergerichts gipfelte. Durch die neue Ordnung tagte das Gericht unabhängig von der Anwesenheit des Königs und seines Hofes an einem dauernden Gerichtsort (zuerst Frankfurt, dann Nürnberg, Speyer und Wetzlar) und war damit dem unmittelbaren Einfluss des Königs entzogen. Allerdings blieb dem König bzw. Kaiser die Ernennung von Kammerrichter, Präsidenten und eines Teils der Assessoren Vorbehalten, während der Rest von den Reichsständen nominiert wurde, wobei den Reichskreisen (und damit auch dem österreichischen Kreis) eine wichtige Rolle zukam. Das Gericht sollte den Landfrieden sichern und als Appellationsinstanz die fürstliche Gerichtsbarkeit kontrollieren. Zu seiner Finanzierung diente der gleichfalls auf dem Wormser Reichstag verabschiedete Gemeine Pfennig, eine Art allgemeiner Reichssteuer. Gegen das ständisch dominierte Reichskammergericht schuf sich Maximilian I. mit der 1497 erfolgten Gründung eines auch für Gerichtsangelegenheiten zuständigen Hofrats ein Gegengewicht, was in weiterer Folge zum Entstehen des Reichshofrats als eines konkurrierenden und in mancher Hinsicht dem Reichskammergericht sogar übergeordneten Höchstgerichts führte. LA 45