Österreich und das Heilige Römische Reich

KATALOGTEIL - I. Kaiser, Könige und Landesfürsten

des Bildfeldes verbleibt, scheint das Pferd auf dem Siegel Ottos aus dem durch die Bildumschrift vorgegebenen Rahmen hinaus zu springen. MG 1/6 Die „Goldene Bulle“ Kaiser Karls IV. bestimmt Zahl und Vorrechte der Kurfürsten des Reiches Nürnberg, 1356 Jänner 1Ó Signatur: HHStA, Allgemeine Urkundenreihe 1356 I 10 Pergamentlibell mit Goldsiegel, 72 Blatt, Latein (Abb. 1) Die „Goldene Bulle“ regelte die Wahl des römisch-deutschen Königs durch die Kurfürsten bis zum Ende des Alten Reiches im Jahre 1806. Der Name leitet sich von dem an der Urkunde befindlichen goldenen Hängesiegel her. Verfasst in lateinischer Sprache, wurde sie unter Beteiligung der deutschen Reichsstände auf einem Hoftag zu Nürnberg verkündet. Das Gesetz sieht die Wahl des Königs durch die sieben Kurfürsten (die Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg und der König von Böhmen) vor und stellt nach Meinung der heutigen Forschung einen Kompromiss zwischen den Reformplänen Karls IV. und den Ansprüchen der Kurfürsten dar. Die Bestimmungen über das Wahl verfahren schrieben vor, dass jeder Kurfürst selbst die Stimme abgeben musste, die Entscheidung für einen Kandidaten hatte mehrheitlich zu erfolgen, wobei der Erzbischof von Mainz als letzter seine Stimme abgab und bei Unstimmigkeiten den Ausschlag gab. Überliefert ist die „Goldene Bulle“ heute in sieben Originalausfertigungen, eine für König Wenzel hergestellte Prunkabschrift befindet sich im Besitz der Österreichischen Nationalbibliothek. Die „Goldene Bulle" wurde bereits 1474 in Nürnberg erstmals gedruckt, bald darauf erschien sie auch in deutscher Übersetzung. TJ 34

Next

/
Oldalképek
Tartalom