Szilágyi András (szerk.): Ars Decorativa 16. (Budapest, 1997)
SZILÁGYI András: Adalék Nádasdy Ferenc (1623-1671) műkincseinek utóéletéhez
völlig unklar - nicht einmal eine Hypothese wurde diesbezüglich aufgestellt -, wie, über welche Vermittler der Rosenkranz spätestens 1685 oder eher kurz davor in den Besitz des Paul Esterházy gelangte. Anders formuliert: Wo, in welcher Schatzkammer, hielt sich das Stück in dem Jahrhundert seit dem Tod des Stephan Báthory (1586) auf? Nun, es wäre denkbar, daß die Erwähnung der beiden Rosenkränze aus Korallenperlen im Wiener Verzeichnis der nach Wien transportierten konfiszierten Nadasdy-Schätze einen bedeutenden Ausgangspunkt zur Klärung dieser bis heute offenen Frage bietet. Zwischen beiden Zweigen der Familie Báthory und den Nádasdy wurden in den Jahren um 1600 und in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts mehrfach enge Beziehungen geknüpft. 20 Es besteht also die Möglichkeit, daß der korallene Rosenkranz in der fraglichen Zeitspanne als Bestandteil eines Erbes oder Nachlasses zwischen Mitgliedern der beiden Familien den Besitzer wechselte und auf diese Weise in den Jahren um 1650 in den Besitz des angehenden Obersten Landesrichters Ferenc Nádasdy kam. Diese Möglichkeit sollte freilich nur in dem Falle ernsthaft erwogen werden — es lohnte sich, die archivalischen Quellen (Testamente, Nachlaßinventare) wiederholt systematisch durchzuforschen -, wenn es sich nachweisen ließe, daß der angeführte Posten des Wiener Nádasdy-Verzeichnisses aus 1670 - „Ain Corallener Rossenkhranz mit golden vndermarchen.. . " - mit dem Kleinod der Esterházy-Sammlung identisch ist. Mit dem Stück also, das in den Inventaren von Forchtenstein seit 1685 nachweisbar ist. Nun, an diesem Punkt müssen wir wiederholen, was wir weiter oben im Zusammenhang mit den zitierten und aufeinanderbezogenen Erwähnungen gesagt haben: Es ist uns kein Gesichtspunkt oder Umstand bekannt, die diese Annahme ausschließen würden, so daß die Identifizierung zwar bei weitem nicht nachgewiesen ist, aber zur Zeit als zulässig gelten darf, die freilich durch weitere Forschungen nachgeprüft werden muß. Haben wir von dem korallenen Rosenkranz behauptet, ja sogar betont, daß er einen auffallend seltenen Typus vertritt, so hat dies hinsichtlich der beiden nun vorzustellenden Gegenstände in gesteigertem Maße seine Gültigkeit. Beispiele für die etwas bizarr anmutende Verwendung von exotischen Materialien von Seltenheitswert sind die in geringer Zahl überlieferten Besteckstücke mit natürlichem, „konserviertem" Korallenzweig als Stiel. Die geheimnisvollen Produkte der farbenfrohen Fauna der Südmeere, Korallstücke, wurden in erster Linie bei der Herstellung von Schmuckstücken verwendet, ferner - erheblich seltener - bei der Gestaltung von „Kabinettstücken" von außerordentlichem Pomp, vor allem von Juwelieren, die im 16. Jahrhundert tätig waren und speziellen Wünschen ihrer aristokratischen oder gekrönten Auftraggebern nachkamen. Es ist kaum zu bezweifeln, daß die beiden Prunkgeräte aus der Sammlung Esterházy, eine Gabel und ein Löffel aus vergoldetem Silber und Korallenzweig, die zur Zeit im Kunstgewerbemuseum von Budapest bewahrt werden, 21 (Abb. 7-8.) im Sinne eines derart speziellen „individuellen" Auftraggeberwunsches enstanden sind. Die früheste heute bekannte Erwähnung, die sich nachgewiesenermaßen auf diese beiden Stücke bezieht, ist im ungarischen Inventar von Forchtenstein des Jahres 1725 nachzulesen: „silberne, vergoldete Gabel, ohne Messer und ein ähnlicher Löffel, mit natürlichem Korallengriff'. 22 In der diesbezüglichen spärlichen Literatur werden sie hypothetisch einem unbekannteen italienischen Meister zugeschrieben. Den Ausgangspunkt zur genaueren Bestimmung kann offensichtlich das vorherrschende Motiv der Verzierung des Löffels bieten. An der unteren, konkaven Seite dieses Stückes erscheint nämlich das gravierte Wappen und das Monogramm W L des Auftraggebers oder ursprünglichen Besitzers. Die Forschungen zur Auflösung des Monogramms und zur Bestimmung des Wappens haben bis jetzt kein Ergebnis gebracht. Es ließ sich nur soviel feststellen, daß es sich um kein un-