Archivalische Beilage der Historischen Blätter 2. (1932)
Die Urkunden des Stadtarchivs in Bregenz. II. Teil. Regesten von 1501 bis 1560 von Viktor Kleiner
genannten Priestern es unterlassen würde, seinen vorbestimmten Verpflichtungen nachzukommen, und nicht Messe lesen würde, dem soll nichts gegeben werden und das Geld der Kirche zufallen, doch ist den außerhalb der Pfarrkirche verpfründeten Káplánén gestattet, die Seelenmesse in ihrer Kapelle zu lesen. Der Zins von 1 Pfd. 5 Sch. Pfg. kann mit 25 Pfd. Pfg. Hauptgut abgelöst werden, welches im Falle der Ablösung wieder neu anzulegen ist. Siegler: Hainrich Loher, Stadtamman zu Bregentz. Orig. Perg. Das Siegel hängt. 370 1503 September 2. Anna Rynerin zu Lutrach verkauft mit Wissen ihres Vogtes Hannsen Ryner dem Ulrich Rychart, Bürger zu Bregentz um 14 Pfd. Pfg. Hauptgut einen auf St. Michaelstag zu entrichtenden, ablösbaren Jahreszins von 14 Sch. Pfg. ab ihren zwei Mannsmahd Wieswachs in Laimgruben, stoßen an Hohenwarter, an Hannsen Schärtler, an die Schwärtzin und an den Egger, wechselt mit den Emsar; ab zwei Stück Reben am Talacker, stoßen an Jörgen Ondas, an Hansen Gunthalm, an Hansen Küntzen und an Peter Ryner. Siegler: Bastion Snell, der K. M. Landamman im Hofstaig. Orig. Perg. Das Siegel fehlt. 371 1503 September 21. Männyß Hanns gesessen zu Hägeraw im Ernperger Gericht verkauft um 30 Pfd. Pfg. dem Hayny Dietther und Nesa dessen Hausfrau zu Schrecken im Tänperger Gericht seine fünfzehn Rindsrechte in der Alpe Wöster. Siegler: Jerg Hildprand, Gerichts Amman auf Tänperg. Orig. Perg. Das Siegel hängt. 372 1504 April 22. Amman und Rat zu Bregentz verpflichten sich gegenüber Elsen Dörffin, Bürgerin zu Bregentz, vertreten durch ihre Vögte Ballassar Mayer und Hannsen Dorff für die von diesen erhaltene Bewilligung auf dem Acker der Elsa Dörffin Erde graben zu dürfen, der genannten Elsa Dörffin und ihren Kindern Theusen, Hannsen und Josen den Mayern, Elsen und Annen deren Schwestern jährlich auf St. Jörgentag zwei Pfund fünf Schilling Pfenning durch den Stadt Baumeister entrichten zu lassen oder dafür die Ablösung mit 45 Pfd. Pfg. zu leisten. 8