Archivalische Beilage der Historischen Blätter 2. (1932)
Die Urkunden des Stadtarchivs in Bregenz. II. Teil. Regesten von 1501 bis 1560 von Viktor Kleiner
1528 Dezember 4. Albrecht Dyfrer, Bürger zu Costenz, der von seinem Schwäher Blasi Schmid sei. dessen Infang und Gut zu Hard zum Winensun gelegen, ererbt hat, worauf ein auf Martini zu entrichtender Jahreszins von 5 fl in Gold an die Pfründe aushaftet, die Eisbet Rainolt in die St. Gallenpfarrkirche zu Bregentz auf den hl. Kreuzaltar gestiftet hat, übergibt als Ablöse für obigen Zins dem Jacob Haberstrow, Laypriester und Kaplan dieser Pfründe folgende Zinse: einen auf St. Gallentag zu entrichtenden Jahreszins von 3 Pfd. Pfg. ab Clausen Eggen fünf Mannsmahd Wieswachs zu Hard in der Scherbinen Dylen gelegen, stoßt an die beschlichnen Wies laut Inhalt des Zinsbriefs von 1511 Mai 25. weiter 1 Pfd. Pfg. Jahreszins auf St. Gallentag ab Hansen Metzgers genannt Mocken Haus zu Bregentz in der Stadt, an Conrat Gügels Haus stoßend laut Zinsbrief von 1481 Mai 4: 1 Pfd. Pfg. Zins auf Martinstag von Ulrich Schmid zu Lutrach ab einem Juchart Reben im Stouffner, stoßt an Hansen Mocken und Hansen Dietrich laut Urkunde von 1524 Jänner 13. Siegler: Albrecht Dyfrer. Orig. Perg. Das Siegel wohl erhalten. 484 1529 Jänner 27. Innsbruck. König Ferdinand gibt Amman und Rat zu Bregentz das Recht, betr. der Nutzung von Wunn und Weid, Trieb und Tratt in ihrem Bezirke Gebot und Verbot zu erlassen und Uebertretungen mit Strafen von drei bis fünf Schilling Pfenning zu belegen, welche Strafen der Stadt zufallen. Siegler: Der König. Orig. Perg. Das Siegel leicht beschädigt. Abschrift im ältesten Kopialbuch fol. 42. 485 1529 Jänner 28. Innsbruck. König Ferdinand bewilligt Stadtamman, Rat, Gericht und Gemeinde zu Bregentz auf ihr Ansuchen, von den bei ihnen anfallenden Erbschaften den Abzug zu nehmen und das Erträgnis zum Nutzen der Stadt zu verwenden, wenn auch von den ihrigen der Abzug gefordert wird. Würde aber kein Abzug genommen, sollen sie es gleich halten. Von denjenigen, die in andere österr. Gerichte ziehen, sollen sie keinen Abzug nehmen, außer man würde ihn auch von den ihrigen verlangen. Wenn Ausländer bei ihnen durch Erbschaft, Heirat etc. zu Besitz ge50