Übersicht der Gebarung mit dem Militärkapellmeister-Pensionsfonde zur Versorgung der dienstuntauglichen Mitglieder, deren Witwen und Waisen pro 1917 und zugleicht Schematismus sämtlicher Kapellmeister der k. und k. Armee für das Jahr 1918. (Wien, 1918)
I 26 Begräbniskostenbeitrag. Das k. ii k. Kriegsministerium hat mit Erlaß vom L April 1 ill2. Abl. 9. \i. $4It'», übu Antrag des Verwaltungsrates folgendes entschieden: Vom 1. Mai 1912 an wird den Hinterbliebenen nach jenen aktiven oder pensionierten Militärkapellmeistern, welche beim Ableben Mitglieder des Militär- kapellmeister-Pensionsvereines waren, ein Begräbniskostenbeitrag im Ausmaße von vierhundert (400) Kronen zuerkannt. und zwar: a) der Witwe, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Ablebens im gemeinschaftlichen Haushalte gelebt liât; h) den ehelichen oder legitimierten, noch in väterlicher Obsorge gestandenen Kindern des Verstorbenen, falls keine anspruchsberechtigte Witwe vorhanden ist; c) sind anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden und wurden die Begräbnisauslagen von anderen Personen bestritten, so können diesen ausnahmsweise die nach gewiesen en tatsächlichen Auslagen — jedoch nur bis zum Höchstbeitrage von 100 Kronen — vom Verwaltungsrat des Militärkapellmeister-Pensionsvereines erfolgt werden. Gegen alnveisliche Entscheidungen des Verwaltungsrates steht die Beeidung an das Kriegsministerium frei. Der durch diese Verfügung erwachsende Mehraufwand belastet den zufolge Zirkularverordnung vom 15. Dezember 1910, Abt. 9. Nr. 10.238 (N.V. Blatt. 44. Stück), letzter Absatz gebildeten ,besonderen Fonds des Kriegsministeriums“ und ist in der jährlichen Gebarungsübersicht nachzuweisen. Für den Fall, als dieser Fonds nicht ausreichen sollte, behält sich das Kriegs- ministerium eine eventuelle Verminderung des Begräbniskostenbeitrages vor. Um den Begräbniskostenbeitrag raschest llüssig machen zu können, ist. im gegebenen Falle dem Verwaltungsrat tunlichst gleich einzusenden: ad a) der Totenschein und die vom Plärr- und Gemeindeamte ausgestellte Bestätigung, daß die Witwe mit dem Verstorbenen bis zu seinem l'ode, ohne geschieden zu sein, im gemeinschaftlichen Haushalte gelebt hat, ferner eine mit einer 2 K Stempelmarke instruierte, mit der genauen Adresse versehene Quittung über den Betrag von 400 Kronen; ad b) der Totenschein des Vaters, der Totenschein der Mutter, die Quittung wie ad a) und bei Kindern, welche das 20. Lebensjahr erreicht haben, die vom Pfarr- und Gemeindeamte eingeholte Bestätigung, daß dieselben in väterlicher Obsorge gestanden sind lind welchèm Berufe sie nachgehen, nebst Einkommen aus diesem Berufe ; ad c) der Totenschein, eine Bestätigung vom Pfarramt, daß weder eine Witwe noch eheliche Kinder nach dem Verstorbenen hinterblieben sind,dann eine Bestätigung vom Gemeindeamte, daß die Begräbniskosten von den die Rückerstattung ansuchenden Personen tatsächlich bestritten wurden, unter BeischJuß der die tatsächlichen Auslagen nachweisenden Rechnungen.