Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

■V Wenn der Lieferschein von dem Officier verfaßt und unterschrieben ist, so unterfertigt ihn der Mithafter, wel» cher die Tücher visitirt hat, und combinirt die in dem Lie­ferschein übernommene angesetzte Stücke mit seiner Vor­merkung; dieser Lieferschein wird dann dem Lieferanten zur Abgabe an die Kasse übergeben. §. 3oq. Sobald mit dem Lieferanten bey der Kasse Richtigkeit gepflogen wurde, so stellt der Officier auf die überkom­mene'Anweisung die übernommenen Tücher in seiner Rap- ports-Strazza in Empfang, und läßt die Tücher in die ge­hörigen Stellagen, die nummerirt sind, einschlichten. $- 310. Ueber diese Stellagen wird ein eigenes Protocoll ge­führt , in welchem jede Stellage ihr eigenes Blatt erhält, worauf das Nro. derselben, und was in selbe hinterlegt ist, ausgezeichnet wird. Dann ist jede Stellage auch mit einer kleinen schwar­zen Tafel versehen, worauf mitKreide die Gattung des Tu­ches und die Anzahl der Stücke und Ellen ausgeschrieben ist. Nebst dieser Tafel hangt noch bey jeder Stellage ein Bogen Papier, worauf immer zu- und abgeschrieben wird, und ist ein beriet) Bogen vollgeschrieben, *fo wird er aufbewahrt, denn durch beriet) richtig geführte Bögen können ^manche Irrungen entdeckt werden. §. 311. Wenn einem Regiment, Bataillon oder Corps gegen Bezahlung Monturs-Tücher mit höherer Bewilligung er­folgt werden, so erhebt der Departements-Officier eine Anweisung, die derselbe von dem das Departement respi- cirenden Mithafter mit vidiren zu lassen hat, denn ohne Vorwissen des Mithafters darf kein Officier etwas in daS Magazin übernehmen noch aus demselben abgeben. §. 312» 3ft daS Tuch erfolgt, so muß der Departements Offi- eier einen Lieferschein an die Kasse überschicken, in welchen 3 3.b. Pflichten d.Stabs-Off. bey denMont.Oek.Commiss. 89 Fernere Beob­achtungen für leit Officier nach ge- PflogencrRichi!g- keit mit t>e» Lie­feranten. Was bey lett Magazin-» Stel­lagen zu beobach­ten kommt. Was zu beob­achten, wenn ei­nem Régim., Ba­taillon oderCorpS gegen Bezahlung Montur- - Tüker mit höherer Be­willigung erfolgt werden. {feinere Beob­achtungen für den Departem.-Offi­cier , v wenn das Tuch erfolgt ;A.

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