Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

86 II* Haup tst ü ck. oberFarSe-Lucher große Vorräthe vorhanden sind. Verantwortlich­keit des dieses De- p(tetem, verwal- Lenden OfficierS. WaS bey Abla- bunqen derselbe hinsichtlich berLie« feranten zu heob- sschten hat, Beobachtungen der Lieferanten fcep Abladungen. Wer bey einer Abladung zur 23 i» sitirunq nebst bem Mithafter noch mit zu interveni- ten hat. zin ezliegen, so hat der Commandant dafür zu sorgen, daß selbe alle Jahre aufgemacht und ausgebürstet werden. §. 299. Der dieses Departement verwaltende Officier hat so, wie jeder andere, für die übernommenen Materialien und Sorten, so wie für deren Conservation zu haften, und er muß jeden bey einer Inventur oder Uebergabe sich zeigen­den Abgang ersehen, sp wie er auch für die durch sein Verschulden schadhaft gewordenen Materialien und Sor» teil verantworlich blejbt. §. 3oo. D erselbe darf auch von keinem Lieferanten etwas in das hierzu bestimmte Uebernahms-Zimmer abladen lassen, bis er nicht durch eine in der Kanzelley ausgefertigte An- Weisung hierzu berechtiget wird. Der Lieferant muß selbe von dem das Kasse-Geschäft besorgenden Beamten abverlangen, weil dieser die Vor­merkung und Abschreibung der Lieferungen besorgt, mit- hin immer in Kenntniß ist, wie viel jeder noch auf sein cplttrahirres Quantum zu liefern hat, §. 301» Der Lieferant muß sonach dem Beamten anzeigen, wie viele Stücke Tücher von jeder Gattung er'überbrachk habe; dieser verfaßt ihm sodann eine Anweisung, welche der Lieferant dem Officier dieses Departements übergibt, und sodann seine Tücher in das Uebernahms-Zimmer in Gegenwart des Departements-Officiers, welcher diesel­ben abzählt, hinterlegt; die Anzahl und Gattung der ab­gegebenen Tücher, so wie der Nähme des Uebergebers wird sodann auf eine daselbst befindliche Tafel ausgeschrieben. § . 302. Der Departements - Officier zeigt sonach dem dieses Magazin respicirenden Mithafter an, daß so und so viele Tücher überbracht worden sind, und dieser bestimmt die Zeit, wenn er sie visitiren werde, bis dahin müssen die Zücher in Bereitschaft gelegt, und der zur Vifitirung und /

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