Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
V.d. Pflichten der Srabs-Off. b-.'y d.Mont.Oek.Commiss. 65 Eigenschaften untersucht, und gut befunden worden sind, doch selbe erst nach auSgehaltener Farbprobe als Übernom» wen zu erklären, und zu berichtigen sind. $. 21.4. Es bleibt somit die Sorgfalt des Commandanten, diese Farbhältigkeit in dem Uebernahms - Protocoll durch die Unterfertigung des Uebernehmenden beftättigen zu lassen , auf welche der Commandant und controllirende Feldkriegs- Commissär ununterbrochen zu sehen, und vor der Einsicht dieser Beftättigung keine Geldanweisung auszufer- rigen haben. § • 2l5. D ie Farbhältigkeit soll der Commandant auf dreyer- Tel) Art prüfen, nämlich mit Alaun , mit Seife, dann mit Weinstein und Alaun. Mit Alaun sind zu prüfen: Carmoisin, Pompadour, Ponceau, Rosenroth, Krebsroth, Griseclin, und alle blaue Farben. Mit weißer Seife: Orange, Kaiser- und Schwefelgelb Licht-und Dunkelbraun, dann alle grünen Farben. Mit Weinstein und Alaun soll bloß schwarz geprüft werden. Zur Prüfung mitAlaun wird auf 1 Seite! Wasser 1 1/2 Loth Alaun genommen. Zur Prüfung mit Seife 1 Seite! Wasser und 1 Loth Seife. Zur Prüfung mit Weinstein und Alaun 1 Seite! Wasser, 1 Loth Alaun, und 1 Loch roher Weinstein; diese Species werden in einem irdenen Topfe so lange gekocht, bis selbe ganz aufgelöst sind, sodann werden die Tuchflecke hineingelegt, und 5 Minuten lang gelockt, dann in reinem Wasser ausgewaschen ; sind die Tücher unecht gefärbt, so wird durch diese Probe die Farbe gänzlich gestört, wohingegen die acht gefärbten nur etwas von ihrem Feuer verlieren. Obliegenheiten bei Gommanbim* ten unb controllu renben^ielbftiegÄ« Gommiflat* l/in- ft^tlicb bes ifratb- Jjaltigteit biefec Síidet. ÜCufwie StelSi írtén bet (Sommgn- bant tue ^arbijäl- tigfeit bet2ü*ec prüfen su iaffen, tjat/ unb wie felbe 311 paifen fóromén.