Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
V. d. Pflichten d. Stabs-Off. bey d.Mont. Oek.Commiss. 5g rév ín ihrer Reihenfolge, so wie sie verlesen werden, durch einen Mithafter aber , das Poftaufnahms- Protokoll ein- strichulirt, dem Commandanten zur Einsicht vorgelegt wird. In diesem Elenchus wird dann dasjenige, was in der kommenden Woche hiervon in Erledigung kommt, gelöscht, dagegen aber dasjenige, was in eben dieser Woche zu erledigen zuwächst, in selben neu ausgenommen wird. §. 193. ' Der das Erhibitions - Protokoll führende Beamte hat jedes Erhibitum nach der chronologischen Ordnung auszugsweise so einzutragen, daß der Hauptgegenstand deS Erhibirums zwar kurz, jedoch klar und deutlich, und zwar so dasteht, daß jeder, der über ein Erhibitum der früher» Zeit Auskunft zu erhalten wünscht, sich solche sogleich selbst, und ohne vielenZeitverlust augenblicklich verschaffen kann, ft. ig4* Der den Register führende Rechnungs-Beamte nimmt jedes Actenftück nach dem laufenden Nummer, so wie selbe in dem Erhibitions.Protocoll ausgenommen sind, faßt den Sinn des Erhibitums durch aufmerksame Durchlesung gedrängt zusammen, und berührt mit einem möglichst kurzen den wesentlichen Inhalt in sich fassenden Auszug den Gegenstand nicht nur auf einen, sondern qufzwey, drey, und nach Umständen auch auf mehrern Orten des Registers, je nachdem es der zu registrirendeGegenstand durch ein, oder mehrere Schlagwörter an Händen gibt. §. ig5. Die Regiftraturs - Nummern , welche auf die ?fcictt, stücke, und in dem Register eingetragen worden, und dem Suchenden den nöthigcn Fingerzeig geben, theilen sich in zwey Theile, und zwar in den Nummer des Fascikels, und in jenen, der mit jedem Monathe mit Nr. 1 im Protocoll anfangenden Erhibiten, welche bcyde bey dem betreffenden Stück oben an: und zwar rechts und links mit der laufenden Iahrszahl in der Mitte deutlich angesetzd werden. Führung des Ex- hiditisnS- Brots- cvlls. VerfahrunasarthlnsichtlichdeS RcglsterS. Beobachtung«» hinsichtlich derRe- gistraturs- Nummern.