Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
t. Ueber die Regiments- und Corps-Cassen ist das Journal am Tage der Uebergabe abzuschließen, und über die bis dahin verbleibenden Depositen und Activen ein Ausweis zu verfassen, sonach darüber ein Total- Kasse-Ausweis von dem Rechnungsführer zu for- mireti, welcher von dem Uebergeber und von dem die Kasse Mitsperrenden zu fertigen ist. u. Das Regiments - Erziehungs- Haus hat über die Knaben einen summarischen jedoch klassenweisen Standes-Ausweis, dann ein Veezeichniß über die auf dem Leibe der Knaben, oder die im Magazin vorhandene Montur, mit Unterscheidung des Neuen, Altbrauchbaren, des Auszubessernden, oder Unbrauchbaren, ferner die Verzeichnisse über die Einrichtungen und Vorräthe des Hauses, der Zimmer und Küche, und über die Vorräthe aller Art zu verfassen, sein Kasse- 3ountat bis zum Tage der Uebergabe abzuschließen und den verbleibenden Rest darzuthun. v. Die Tapferkeits - Medaillen haben die Compagnien und Escadrons auf ihre individuelle Besitzer auszuweisen. §. 134. Z eder Regiments - oder CorpS-Commandant hat bey seiner Uebergabe des Commando's nach diesen Gegenständen alles vorbereiten zu lassen, und dann solches der Bri.- gade, ohne deren Znrervenirung die Uebergabe ungiltig ist, zur Vornahme der Uebergabe die Anzeige zu erstatten, weil diese beyde Theile, nämlich den Uebergeber und Uebernehmer in ihren Rechten und Verbindlichkeiten unterstützen , und auf deren Erfüllung fest, und bestimmt halten, so wie auch das Aerarium vertreten muß, damit nicht in der Folge Forderungen an den einen oder andern Theil oder an das Aerarium gemacht werden, die bey diesem feyerlichen Act früher "gar nicht zur Sprache gekommen sind. 4 4 I. Haupt stück. 23et btt) einet: ^Regiment# - tte* Vergabe $u intet* beniren gat.