Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

t. Ueber die Regiments- und Corps-Cassen ist das Jour­nal am Tage der Uebergabe abzuschließen, und über die bis dahin verbleibenden Depositen und Activen ein Ausweis zu verfassen, sonach darüber ein Total- Kasse-Ausweis von dem Rechnungsführer zu for- mireti, welcher von dem Uebergeber und von dem die Kasse Mitsperrenden zu fertigen ist. u. Das Regiments - Erziehungs- Haus hat über die Knaben einen summarischen jedoch klassenweisen Stan­des-Ausweis, dann ein Veezeichniß über die auf dem Leibe der Knaben, oder die im Magazin vorhan­dene Montur, mit Unterscheidung des Neuen, Alt­brauchbaren, des Auszubessernden, oder Unbrauchba­ren, ferner die Verzeichnisse über die Einrichtungen und Vorräthe des Hauses, der Zimmer und Küche, und über die Vorräthe aller Art zu verfassen, sein Kasse- 3ountat bis zum Tage der Uebergabe abzuschließen und den verbleibenden Rest darzuthun. v. Die Tapferkeits - Medaillen haben die Compagnien und Escadrons auf ihre individuelle Besitzer auszu­weisen. §. 134. Z eder Regiments - oder CorpS-Commandant hat bey seiner Uebergabe des Commando's nach diesen Gegenstän­den alles vorbereiten zu lassen, und dann solches der Bri.- gade, ohne deren Znrervenirung die Uebergabe ungiltig ist, zur Vornahme der Uebergabe die Anzeige zu erstat­ten, weil diese beyde Theile, nämlich den Uebergeber und Uebernehmer in ihren Rechten und Verbindlichkeiten un­terstützen , und auf deren Erfüllung fest, und bestimmt halten, so wie auch das Aerarium vertreten muß, damit nicht in der Folge Forderungen an den einen oder andern Theil oder an das Aerarium gemacht werden, die bey diesem feyerlichen Act früher "gar nicht zur Sprache ge­kommen sind. 4 4 I. Haupt stück. 23et btt) einet: ^Regiment# - tte* Vergabe $u intet* beniren gat.

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