Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
22 I. Hauptstück. Welche Leute -zu Zimmerleuten fürgewahlt werden sollen. für Leute zur Bewachung v. Arrestanten für» juwahlen,und wie tiefe von erster» zu behandeln kommen. die Commandanten und StabS- Offtcicte - bey Besörderun- .herr von Individuen zu beobachten haben. dailerhafter Gesundheit, folglich von guten, starken, der Beschwerlichkeit ihrer Bestimmung entsprechenden Körperbau seyn, damit man sich in jedem Fülle vollkommen auf sie verlassen kann. §. 67. Zur Ueberseßung zu Zimmerleuten sollen nur solche Inländer', oder vertraute Ausländer von den Compagnie- Commaudanten fürgewählt, und vom Regiments- oder CorpS- Commandanten bestärriget werden , welche des Zimmer-Handwerks kundig, und zu dieser Charge ganz angemessen sind. §. 68. Zur Bewachung der Arrestanten haben die Comman- bauten und Stabs - Officiere keine schwächliche alte Leute, sondern starke und vertraute Mannschaft auswählen zu lassen, denen übrigens die Mißhandlung der Arrestanten streng zu verbiethen ist. Daß die Arrestanten vorschriftmäßig genährt und gekleidet, sofort auch immer schnell untersucht und abgeur- theilt, und nicht zu lange in Arresten herumgezogen werden, darauf hat der Commandaut unabläßig zu halten. §. 69. Bey Beförderungen müssen die Commandanten und Stabs-Officiere gewissenhaft ohne Parreylichkeit, und nur mit Rücksicht auf das Verdienst, auf die Eigenschaften und auf die Couduite desjenigen, dem eine höhere Charge verliehen werden soll, Vorgehen. Es ist daher nothwendig, daß die ConduiteListen richtig, genau, und bestimmt verfaßt, und alle Jahr mit Ende October an den Hofkriegsrats) und an den Regiments- Inhaber einbefördert werden. Sollte eS sich bey vorkommenden Beförderungen nach reifer Beurtheilung von einem Individuum nicht erwarten lassen, daß es in den bevorstehenden höhern Chargen seine Pflichten werde erfüllen können, so ist ihm dieselbe auch nicht zu verleihen.