Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

>4 I. Hauptstu ck. Was selbe hin- firhííid) bee ftar- Len und fchwLlyen Rancher zu be ob« achten önben. Ve>antwovLliÄ« í.it bet Gtabs- Offrcirre Vey je­lem entstandenen Schaden cd. Miß­brauch der Mann­schaft. Die pünktlichste Handhabung der Un fxmitung* - undAbjusttrune»-- Vorschrift tuhb denßelbea anem- Pfohlen. §. 42. Die Stabs-Officiere dürfen sich mit der Classisikation der Compagnie - und Escadrons-Commandauten, welche Leute starke, schwache, ober gar keine Toback - Raucher sind, 111(1)1 begnügen, sondern sie haben sich alle Monaehe diese Leute vorstellen zu lassen, und durch Ausfragen der­selben sich die persönliche Ueberzeugung zu verschaffen, ob sie unter die Zahl der starken, oder schwachen Raucher zu sehen sepen. § . 43. D ie CornMandanten und Stabs-Officiere sind, da sie durch siette Wachsamkeit, und erforderliche Strenge je­den Mißbrauch bel) der Mannschaft allerdings hindan- halten können, dafür verantwortlich, und werden bet) Ue- berrretungs - Fällen, welche von ihnen unentdeckt, oder ungeahndet geblieben sind, nicht nur mit einer angemesse­nen Geldstrafe unachsichrlich belegt, sondern der Hofkriegs- raty wird solche, auch gegen das Verboth gestattete Unfüge, an den betreffenden Commandanten nach Umständen noch strenger ahnden. Uebrigens muß bet) einem entdeckten Mißbrauche auch darauf gesehen werden, in wie weit nebst dem betretenen gemeinen Mann die fassenden Unter-Officiere hierbey eine Schuld treffe. §. 44. Aus die pünktlichste Handhabung der Uniformirungs« und Adjuskirungs.Vorschrift haben die Commandanten und die Stabs-Officiere ununterbrochen zu wachen, wofür dieselben dem General-Commando und dem Hofkriegsrath nicht nur persönlich verantwortlich bleiben, sondern es wird ihnen auch für den Fall, als sie sich aus eigener Macht die Einführung einer Abweichung hiervon erlauben sollten, die unnachsichtliche Verbindlichkeit auferleget, die entdeckten Abweichungen unverzüglich und auf eigene Ko­sten vorschriftmäßig Herstellen zu laffen. \

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