Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

12 L Hauptstü ck. Was bey bent ferdorbenenBrv- je emes 9tgmt#. von den ßontmiut» Itonten zu deob- sichten ifc CBai bey SC&faf* fung von >i)fecb. portionén zu be- vbschten kommt. Die Stabs-Of- feiere haben auf die gute Conser­vation der 93ett« Sorten Vorzug- ktch zu sehen. Elftere Unter­suchung der -t3et. ten und Bettskat« te wird Ariern* ffpijien. §. 35. W enn bey einem Regiment das Brot verdirbt, so hat der Comniandanr zu sorgen, b.rß es gleich zusammen gebracht, uiid dem Brigadier der Aufsah übergeben, von diesem, und dem Relpicirenden dieAnzahl und die Ur­sache untersucht, nach eingeholrer Passirung verkauft, norhigenfallö vertilgt , und ein anderes gefaßt werde. Eben so ist, rnenn daS Bi ot durch Feuer oder durch was immer für einen andern Zufall zu Grunde gegangen ist, die Bedeckung nach vorher von der Brigade vorgenommener Untersuchung einzuhohlen. §. 36. Nebst dem, daß der Stabs-Officier darauf zu sehen hat, daß die Pferdportionen in guter Qualität, und in dem vorgeschriebenen Maße und Gewichte abgefaßr wer­den, geht seine Obliegenheit auch dahin, zu verhüten, daß die Pferdportionen weder verkauft, noch bannt auf eine andere dem Aerarium nachtheilige Art Unterschleife ge­trieben werden. §. 37. D ie Stabs -Officiere müssen auf die Conservation dev Bett - Sorten sehen, daher sollen die im Belage be- studliche Berten stets rein gehalten, alle Tage frisch aufge- bettet, die Sommer- und Winterdecke nebst dem Leintuche bcym Kopfbrete der Bettstätte zusammen gerollt werden. Dieselben haben demnach darauf zu halten , daß Niemand sich angekleidet, oder mit den Schuhen auf das Bett lege, weder Gewehr , Montur noch Rüstungsstück auf demselben puhe, auch auf den Bettstaffeln keine Bley- kugeln zur Einfassung der Feuersteine breit geklopfet, oder etwas anderes darauf geschlagen werde. §. 38. Die Stabs - Officiere haben daher öfters den Zu­stande der Betten und Bettstätte zu untersuchen, und alle entdeckten Gebrechen und Mißbräuche zu ahnden, und auf tcr Stelle abzustellen.

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