Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
10 L Hauptst ü ck. Obliegenheiten der Kommandanten in Festungen, wenn selbe vom Aemde bedroht werden. Beobachtungen für selbe, den Fassungen d.Schlacht- vielte* von ' den Steif* - Siegte - Depots. Stuf die gute Conservation . besSchlachtviehes haben die Regiments-, Batail- lonS- und Trup- pen-Abtheilungs. Kommandanten vorzüglich zu se- hen, dann fernere Obliegenheiten für selbe üep fort§- 31. W enn sich die Truppen in den vom Feind bedrohten Festungen befinden, so haben die Commandanten denen Jestungs»Commandanten einen Standes Aufsatz zu übergeben, worin der präsente Loco-Stand nach dem Unterschiede der Charge, und an Mannschaft vom Felchvebel und Wachtmeister abwärts, dann wie viele Menagen letztere auSmacht, verlässig ausgewiesen werden muß. Zn dem von dem Regiments-, Bataillons - oder Corps - Commandanten dem FestungS - Commandanten zu überreichenden Früh-Rapport muß der Zuwachs und Abgang des vorigen Tages ersichtlich gemacht werden. Die Commandanten haben die für die Stabs - und Ober - Officiere erforderliche und für die Menagen der Mannschaft ausfallenden täglichen Rationen, mit deren Unterscheidung und der Spezisizirung der Artikel , auS welchen sie zu bestehen hätten, zu quittiren, und in dieser Quittung zugleich den Geldbetrag , der für die einen und andern zu bezahlen seyn wird, zu bemerken. §. 32. Zur Fassung des Schlachtviehes von den Fleisch-Regie- Depots soll vom Commandanten immer ein Ober-Officier conunandirt werden. Das Schäßungsgewicht des Schlachtviehes muß immer mir Zustimmung dieses Officiers, und des Regiments- Metzgers festgesetzt werden, und bey einem Widerspruch der letzter», und wo keine Vereinigung statt findet, hat die Probeschlachtsing einzurreten. § . 33. Die Regiments -, Bataillons- und Truppenabthei- lungs - Commandanten sind verpflichtet, auf die Conservation des Schlachtviehes, sowohl wegen der gesunden Nahrung des ManneS, als auch um den Schaden des Aera- riums an dem von ihnen schon quittirten, und zu verrechnenden kostspieligen Viehvorrathe zu vermeiden, strenge Aufsicht halten zu lassen; bey dem eifrigen Anliegen für