Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

10 L Hauptst ü ck. Obliegenheiten der Kommandan­ten in Festungen, wenn selbe vom Aemde bedroht werden. Beobachtungen für selbe, den Fas­sungen d.Schlacht- vielte* von ' den Steif* - Siegte - Depots. Stuf die gu­te Conservation . besSchlachtviehes haben die Regi­ments-, Batail- lonS- und Trup- pen-Abtheilungs. Kommandanten vorzüglich zu se- hen, dann ferne­re Obliegenheiten für selbe üep fort­§- 31. W enn sich die Truppen in den vom Feind bedrohten Festungen befinden, so haben die Commandanten denen Jestungs»Commandanten einen Standes Aufsatz zu über­geben, worin der präsente Loco-Stand nach dem Unter­schiede der Charge, und an Mannschaft vom Felchvebel und Wachtmeister abwärts, dann wie viele Menagen letz­tere auSmacht, verlässig ausgewiesen werden muß. Zn dem von dem Regiments-, Bataillons - oder Corps - Com­mandanten dem FestungS - Commandanten zu überreichen­den Früh-Rapport muß der Zuwachs und Abgang des vo­rigen Tages ersichtlich gemacht werden. Die Commandanten haben die für die Stabs - und Ober - Officiere erforderliche und für die Menagen der Mannschaft ausfallenden täglichen Rationen, mit deren Unterscheidung und der Spezisizirung der Artikel , auS welchen sie zu bestehen hätten, zu quittiren, und in dieser Quittung zugleich den Geldbetrag , der für die einen und andern zu bezahlen seyn wird, zu bemerken. §. 32. Zur Fassung des Schlachtviehes von den Fleisch-Regie- Depots soll vom Commandanten immer ein Ober-Officier conunandirt werden. Das Schäßungsgewicht des Schlachtviehes muß im­mer mir Zustimmung dieses Officiers, und des Regiments- Metzgers festgesetzt werden, und bey einem Widerspruch der letzter», und wo keine Vereinigung statt findet, hat die Probeschlachtsing einzurreten. § . 33. Die Regiments -, Bataillons- und Truppenabthei- lungs - Commandanten sind verpflichtet, auf die Conserva­tion des Schlachtviehes, sowohl wegen der gesunden Nah­rung des ManneS, als auch um den Schaden des Aera- riums an dem von ihnen schon quittirten, und zu ver­rechnenden kostspieligen Viehvorrathe zu vermeiden, strenge Aufsicht halten zu lassen; bey dem eifrigen Anliegen für

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