Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)

i2te Departement, für welches er auch die nöthigen Gel­der zu fassen, der Kasse zu quittiren, und von jener wie­der bescheinigen zu lassen hat. Am Ende jeder Woche erhält das nte vom 12^" Departement die ZahtungSlrstrn über die während solcher eingegaugenen, und gezahlten Sorten, welche er seiner Hauptzahlungsliste einzuverlei­ben hat. $• 437. Damit aber auch die Rechliuiigs-Kanzelley von Seite der Departements nicht aufgehalten wird, und die wirkli­chen Abrechnungen so geschehen können, daß sie ebenfalls zu 'einer bestimmten Zeit alle geendiget sind, muß von Seite des Commissions-Commando schriftlich, und mittelst einer Tabelle festgesetzt werden, daß die Abrechnungen der De­partements mit der Kanzelley längstens am nächsten Don­nersrag nach demAbschluß ihren Anfang nehmen, wozu die kleinern Departements zuerst, und zwar zu zmey und drey auf einen Tag bestimmt werden, die größeren aber, welche die Girirung längstens innerhalb 8 Tagen nach dem Kanzelley - Abschluß auS den Manipulationen zu erhalten haben, zuletzt vorzunehmen, alle Abrechnungen aber ohne Unterschied binnen 8 Tagen, das ist bis zum zweyten Don­nerstag nach dem Abschluß geendiget feyn. Mau setzt voraus, daß jeder Commission daran gele­gen seyn wird, ihr Geschäft so in Ordnung zu haben, daß sie nicht nur in nichts zurückblerbt, sondern auch sich selbst stündlich der Richtigkeit ihrer Vorräthe versichern kann, und es läßt sich auch erwarten, daß jede Commis­sion ans den Vollzug solcher Anordnungen festhalten werde, die ihre eigene Sicherheit bezwecken. §. 438. Vorzüglich ist es die Pflicht der Mithafter, in jeder Angelegenheit die Befehle des Commissions-Commando unabweichlich handzuhaben , und die Untergebenen zur Er­füllung derselben zu verhalten, es ist ihre Pflicht, nicht bey einem Gegenstand des Geschäfts, der ihnen speciest zu. V.d.Pflichtend.Stabs-Off. bey d. Mont. Oek.Commiss. i4g Obliegenheiten t>e$ Goninttiftoni» Commando hin­sichtlich derAiour- haltung der Siech- nung»-Kanzelleh. "Pflichten der Mithafter in Be­treff der von de tt Conrissions- Com­mando erhalten­den Befehle.

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