Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
i2te Departement, für welches er auch die nöthigen Gelder zu fassen, der Kasse zu quittiren, und von jener wieder bescheinigen zu lassen hat. Am Ende jeder Woche erhält das nte vom 12^" Departement die ZahtungSlrstrn über die während solcher eingegaugenen, und gezahlten Sorten, welche er seiner Hauptzahlungsliste einzuverleiben hat. $• 437. Damit aber auch die Rechliuiigs-Kanzelley von Seite der Departements nicht aufgehalten wird, und die wirklichen Abrechnungen so geschehen können, daß sie ebenfalls zu 'einer bestimmten Zeit alle geendiget sind, muß von Seite des Commissions-Commando schriftlich, und mittelst einer Tabelle festgesetzt werden, daß die Abrechnungen der Departements mit der Kanzelley längstens am nächsten Donnersrag nach demAbschluß ihren Anfang nehmen, wozu die kleinern Departements zuerst, und zwar zu zmey und drey auf einen Tag bestimmt werden, die größeren aber, welche die Girirung längstens innerhalb 8 Tagen nach dem Kanzelley - Abschluß auS den Manipulationen zu erhalten haben, zuletzt vorzunehmen, alle Abrechnungen aber ohne Unterschied binnen 8 Tagen, das ist bis zum zweyten Donnerstag nach dem Abschluß geendiget feyn. Mau setzt voraus, daß jeder Commission daran gelegen seyn wird, ihr Geschäft so in Ordnung zu haben, daß sie nicht nur in nichts zurückblerbt, sondern auch sich selbst stündlich der Richtigkeit ihrer Vorräthe versichern kann, und es läßt sich auch erwarten, daß jede Commission ans den Vollzug solcher Anordnungen festhalten werde, die ihre eigene Sicherheit bezwecken. §. 438. Vorzüglich ist es die Pflicht der Mithafter, in jeder Angelegenheit die Befehle des Commissions-Commando unabweichlich handzuhaben , und die Untergebenen zur Erfüllung derselben zu verhalten, es ist ihre Pflicht, nicht bey einem Gegenstand des Geschäfts, der ihnen speciest zu. V.d.Pflichtend.Stabs-Off. bey d. Mont. Oek.Commiss. i4g Obliegenheiten t>e$ Goninttiftoni» Commando hinsichtlich derAiour- haltung der Siech- nung»-Kanzelleh. "Pflichten der Mithafter in Betreff der von de tt Conrissions- Commando erhaltenden Befehle.