Leitfaden über das Militär-Oekonomie-Verfahren der Stabs-offiziere der kaiserl. königl. Oesterreichischen Armee (Wien, Trieszt, 1821)
i36 II. Hauptstück. W-mb.nnwirth- schaftliche Gebah- rungzurLaft fallt. WaS sich bibe» jeder Mani- Pulationangestell- ten Rechnung?- beamten angelegen feyn lassen sollen. samkeit dem Dienst, und dem Nutzen des allerhöchsten Aerars widmen. §. 4r5. Daß niemahls ein Einschnitt in einem Manipula- tions - Ertract ober Rechnung erscheinen dürfe, muß jedem Zudividuum ohnehin bekannt seyn, und wenn durch unwirrhschaftllche Gebahrung, und durch Mangel an hinlänglicher Aussicht irgend einer entstände, kann solcher nur dem Officier von der betreffenden Manipulation zur Last fallen. Dieses abzuwenden hängt bloß davon ab, daß die Zuschneidbücheln der Meister, so wie die Eommissions--Ver- schneidungsbücher vorschriftmäßig und genau geführt und behandelt werden. In die erstere trägt nämlich der Officier das Materiale, welches er den Zuschneidern gibt, eigenhändig ein, der Zuschneider aber setzt, wenn er seinen Schnitt geendi- get hat, nach vorhergegangener Meldung an den Officier die zugeschnittenen Sorten nach den Klaffen und Gattungen specisicirt selbst ein, und übergibt sie hiernach dem Officier, der sich bey dieser Gelegenheit von richtigen klassenweisen Schnitt dadurch überzeugen kann, wenn er unversehens bey jeder Klasse und Gattung einige Stücke heraus nimmt, und sie mit den Patronen vergleicht, welches er auch, um die Zuschneider in immerwährender ?iuf* merksamkeit zu erhalten, dann und wann während dem Schnitt thun muß. §. 416. Der bey jeder Manipulation angestellte Rechuungs- beamte, der es sich vorzüglich angelegen halten muß, die Verschneidungsbücher ununterbrochen ä jour zu halten, und in solche die geschnittenen Sorten, besonders jene vom Tuch ebenfalls nach den Klassen specificirt einzutra-- gen , hat gleich nach jedem Schnitt die Proportion der Klassen - Eintheilung zu calculiren, vorzüglich aber die Ersparung, oder den Einschnitt, wozu in den Verschnei- dungöbüchern die Rubriken vorgeschrieben sind, zu berech-