A muraközi uradalom gazdasága és társadalma a 17-18. században - Zalai gyűjtemény 68. (Zalaegerszeg, 2010)
Bevezető
waren, wurden fast überall als Häusler aufgelistet. Dies beweist einerseits, dass die Form der Einliegerschaft mit der der Pauperisation nicht gleichzusetzen ist, und diese Einlieger oder Häusler über das Recht der Freizügigkeit nicht verfügten. Die Lehnbauern, die nach Gewohnheitsrecht ihre Steuern begleichen, schuldeten ihren Gutsherren sowohl Bargeld als auch Herrendienst. Im Drittel der Orte dienten sie nur mit Fronarbeit. Sie waren alle Leibeigenen, nur in einem bis zwei Orten kam es vor, dass die Bevölkerung nach ihrem rechtlichen Status als vermischt zu bezeichnen ist. Aber hier lebten auch nur wenige Freizügige. In dieser Gruppe der Dienste lässt sich kein Markflecken finden. Den anderen Gebieten des Komitats ähnlich war das Neuntel auch hier nicht im Gebrauch. Es ist auffällig, dass die Mehrheit der Leibeigenen ihren Gutsherren nicht nur in Natur, sondern auch in Form von Bargeld und Herrendienst zinsten. In dem einzigen Ort, wo ein Urbar vorhanden war, war das Neuntel nicht üblich, von anderen Steuern in Natur haben wir keine Kenntnisse, hier war also nur der Herrendienst charakteristisch. Dieser Ort war im Besitz der Familie Althan und hier lebten teils freizügige, teils an die Scholle gebundene Bauern. Die rechtliche und wirtschaftliche Lage der Lehnbauern der Murinsel war in vielerlei Hinsicht der Situation der Bauern in anderen Gebieten des Komitats bzw. der der Bauern, die unter der Herrschaft anderer Gutsherren lebten, ähnlich. Auf dem ganzen Gebiet des Gutshofes war die Abgabe des Neuntels nicht üblich, so wie es eigentlich auch in den anderen Teilen des Komitats nicht üblich war. Aber auch in Bezug der anderen üblichen Besteuerungsformen wie in Natur oder in Geld lassen sich viele Ähnlichkeiten feststellen. Auf dem Gutshof war die Steuerzahlung sowohl nach Kontrakt als auch nach Gewohnheit praktiziert. Vor der Urbarialregulierung gab es nur in einem einzigen Ort ein Urbar, wie es schon darauf oben hingewiesen wurde. Dies trifft auch auf andere Gebiete des Komitats zu. Der größte Unterschied im Vergleich zu den Lehnbauern anderer Gutsherren zeigt sich in dem rechtlichen Status der Bauern. Im Gutshof Murinsel übertraf die Anzahl der Leibeigenen die der Freizügigen, während im Komitat eigentlich die Überlegenheit der Zahl der Freizügigen prägender war. 76