Zalai történeti tanulmányok - Zalai Gyűjtemény 35. (Zalaegerszeg, 1994)

CZIGÁNY LÁSZLÓ: Laky Demeter és Sebesy Kálmán a szabadságharcban

richtet sein würden, wurden den Stuhlrichtern bestimmte Personen zugewie­sen. Inquisit Demeter Laky wurde dem Stuhlrichter Ladislaus Hertelendy beigegeben und entledigte sich des erhaltenen Auftrages auch dadurch, daß er mit dem eben erwähnten Stuhlrichter in die Ortschaften Pahok, Sarmellyek, Vita und Szanto sich begab und in denselben dem versammelten Volke den Aufruf des Regierungscommissärs Csertan vorlas, und auch mündlich erläuter­te. Die Volksversammlung ist indessen nicht zu Stande gekommen, wohl aber wurde auf Veranlassung des rebellischen Regierungscommissärs Naszlopi (sie!) eine Komitatscongregation am 15. Juli l.J. zu Keszthely abgehalten, in welcher der Antrag auf Organisierung des Landsturmes gestellt worden ist. Diesen Antrag machte Naszlopi, und es ist derselbe zum Beschluße erhoben worden, nachdem ihn Inquisit Koloman Sebesi mit den Worten unterstützt hätte, daß es eine Schande wäre die Kroaten wieder nach Keszthely kommen zu lassen. Die Stuhlrichter sollten den Landsturm leiten, und in den Ortschaften sollten auch andere Personen, mitunter auch Geistliche, denselben organisie­ren, an welche daher gleich aus der Congregation schriftliche Aufträge erlassen worden ist. Die Inquisiten erhielten auch solche schriftliche Aufträge, und leisteten denselben dadurch Folge, daß sie in ihnen zugewiesenen Ortschaften sich begaben, und dort das Volk zum Landsturme sammelten. Demeter Laky brachte in Salavar bei 100, Koloman Sebesy aber in Woniaz und Waschhed bei 60 Mann zusammen, sie führten dieselben, nachdem sie sich mit den Lands­türmlern anderer Ortschaften unter dem Commando des Nationalgarde Garde­obersten Toth vereinigt halten, bis zu den Galambak-Wäldern in der Nähe von Kanisa, wo k.k. Truppen gestanden sind. Der Landsturm hielt sich noch nicht lange in dieser Gegend auf, so fielen einige Schüße, und es verbreitete sich das Gerücht, daß der Feind kämme. Die Landstürmler ergriffen nun gleich die Flucht, und lösten sich dann ganz auf, die Inquisiten kehrten aber nicht nach Keszthely zurück, sondern zogen von einem Orte zum andern, bis sie am 6. September l.J. bei dem Pfarrer zu Rezi arretirt und darauf hierher eingeliefert worden sind. Nach dem Vorgetragegen fällt den Inquisiten nach eder Weisung des 62. Art. der Th. p. G. O. und der Proclamation des hohen ungarischen Armee Obercommando dd. Raab am 1. Juli l.J. die Theilname am bewaffneten Aufrüh­re durch Aufbiethung und Anführung des Landsturmes gegen k.k. Truppen zur Last, deren Gewißheit durch die gerichtlichen Aussagen des Oberstuhlrichters Joseph Bogyay und des Stadtnotärs Gregor Szics in Verbindung mit den Aussagen der beiden Inquisiten und den an sie erlassenen, und zu den Akten gebrachten schriftlichen Befehlen dd. 15. Juli l.J. in Gemäßheit des 26. Art. der Th. p. G. 0. gesetzlich erhoben vorliegt, und über welche der Beweis gegen die Inquisiten durch ihr eigenes mit allen gesetzlichen Erfordernissen versehenes Geständnis im Grunde des 32. Art. der Th. p. G. 0. hergestellt ist. Die im vorliegenden Falle anzuwendende Strafgesetze sind der 4-te § des 62. Art. der Th. p. G. 0. und der 3-te § der Proclamation des hohen ungarischen Armee Obercommando dd. Raab am 1. Juli l.J. Erschwerend ist für die Inquisiten

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