Tanulmányok Deák Ferencről - Zalai Gyűjtemény 5. (Zalaegerszeg, 1976.)

HANÁK PÉTER: DEÁK ÉS A KIEGYEZÉS KÖZJOGI MEGALAPOZÁSA (A Pragmatica Sanctio újraértelmezése) - DEÁK UND DIE STAATSRECHTLICHE UNTERMAUERUNG DES AUSGLEICHS

Die ungarischen Altkonservativen betrachteten dieses Werk in der 1850 — er Jahren für die wichtigste Rechtsquelle des ganzen Reiches, für einen Grundvertrag, der dem. in das Reich eingegliederten Ungarn eine beschránkte Autonomie zusichert. Deák und sein Kreis verwarfen diese Auslegung. In den Jahren 1860—61 wiesen sie in vielen Artikeln, Reden und Parlamentsadressen nach, dass die Pramatische Sank­tion blofi eine Personalunion zwischen Ungarn und den anderen Teilen des Reiches geschaffen hat. Auf dieser rechtlichen Grundlage beruhte auch wáhrend der Revo­lutionsperiode im Jahre 1848 die Regelung des Verháltnisses Ungarns zur Monarchie. Der Kreis Deák's führte alsó 1861 den Schutz der gesetzlichen Grundlage des Jahres 1848 auf die Pragmatische Sanktion zurück und wies das Oktoberdiplom von 1860 mit Berufung auf diesen altén und für beidé Partéién in gleicher Weise verbind­lichen „Grundvertrag" zurück. Das gleiche tat er auch im Falle der mit dem Februarpatent von 1861 aufgezwungenen Reichsverfassung. In den 1860 er Jahren, als die Kriese des neoabsolutistischen Systems chronisch wurde, náherten sich die Altkonservativen dem Kreis Deák's, dieser hingegen — da sich die Existenz der Monarchie als eine dauerhafte politische Realitát erwies — dem Ausgleich auf der Grundlage des Dualismus. Die Pragmatische Sanktion wurde sukzessive umgewertet. Vorerst gab Deák in einer Diskussion mit dem österreichischen Staatsrechtler Wenzel Lustkandl zu, dass die Pragmatische Sanktion eine „enge" Personalunion zustande brachte, spáter, in einer Verhandlung mit dem Vermittlungsmann des Königs, im Jahre 1865, anerkannte er auch die Notwendigkeit einer gemeinsamen Behandlung der gemeinsamen Angelegenheiten. Auch das leitete er aus der Prag­matischen Sanktion ab, und in den Jahren 1866 — 67, beim Ausgleich, legte er das einstige stándische Pakt im wesentlichen als eine Realunion aus. Den Rückgriff auf die Pragmatische Sanktion hatte die ungarische politische Führungsschicht darum nötig, weil die unmittelbare Rechtsquelle der Rechtskonti­nuitát (Legitimitát), 1848, keine geeignete Basis zum Ausgleich bot. Eine völlige Restaurierung konnte beim Herrscher und bei der deutschösterreichischen Füh­rungsschicht, eine „einstufige" Revision hingegen bei der ungarischen nationalen öffentlichen Meinung nicht durchgesetzt werden. Alsó hatte man eine Vermittlungs­idee eine überbrückende Rechtsgrundlage gesucht, und hierzu bot sich — auch aus dem Aspekt des ganzen Reiches betrachtet — die Pragmatische Sanktion für geeignet. Freilich der neu ausgelegte Grundvertrag, aus dem die ganze Reichsge­meinschaft, die gemeinsamen Angelegenheiten und die Notwendigkeit einer gemein­samen Behandlung von diesen herauszulesen waren, aufgrund dessen man alsó die Gesetze vom April 1848 ándern konnte. Diese Neuauslegung wurde von Deák vorge­nommen, er überbrückte mit einer neuen staatsrechlicher Fundierung die Klüfte des Überganges von 1848 zu 1867. Dies war eine monarchistische Konzeption, die eine Unterordnung der ungarischen Interessen den grundlegenden Reichsinteressen anerkannte, sie sicherte dagegen die konstitutionelle Autonomie des Landes und deutete die Pragmatische Sanktion in einem liberalen Geist, wie dies den bürger­lichen Verháltnissen entsprach. So eine Vermittelungsidee erwies sich bei allén bürgerlich revolutionáren Umgestaltungen zwischen der radikalen Siegesphase und der zumeist kompromiss­vollen Schlussphase, dem Ruhepunkt, für notwendig. Es war ein einzigartiger, für das Denken der Führungsschicht kennzeichnender Zug der ungarischen bürgerlichen Umgestaltung, dass die Legitimitát des Kompromisses — im Gegensatz zu England und Frankreich — nicht aus der Philosophie, nicht aus der bürgerlichen Rechts­philosophie oder der Staatstheorie, sondern aus der Rechtspraxis, aus dem historisch untermauerten öffentlichen Recht abgeleitet worden war.

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