Fejér László: Árvizek és belvizek szorításában (Vízügyi Történeti Füzetek 15. Budapest, 1997)
Idegennyelvű összefoglalók
Um die Mitte des 19. Jh. wurde, basierend auf den Interessen des Staates und der Gutsbesitzer, mit den wasserbaulichen Arbeiten begonnen. Die Regulierung der schiffbaren Flüsse zu Verkehrszwecken erfolgte auf Staatskosten, während der Ausbau des Hochwasserschutzdeichsystems von den interessierten Gutsbesitzern finanziert wurde. Letztere schlössen sich überall entlang der Theiß und ihrer Nebenflüsse zu territorial miteinander eng verbundenen Hochwasserschutzverbänden zusammen. In der zweiten Hälfte des 19. Jh. vereinigten sich diese Interessenverbände unter dem Namen Tiszavölgyi Társulat (Theißtal-Verband). Der Staat mußte dafür sorgen, daß die Theiß-Regulierung nach einem einheitlichen Prinzip erfolgte, was im Laufe der Jahre eine immer strengere gesetzliche Kontrolle des Theißtal-Verbands erforderlich machte. Da die Regulierungsarbeiten zu Anfang nicht aufeinander abgestimmt waren, kam es zu verheerenden Hochwasserkatastrophen, so daß die Zeitgenossen dem Unternehmen oftmals skeptisch gegenüberstanden. Nachdem das Hochwasser im Jahre 1879 mit Szeged eine der größten ungarischen Städte verwüstet hatte, sahen sich sowohl die Regierung als auch die Verbände gezwungen, die bis dahin verfolgte Praxis sowohl in technischer als auch in organisatorischer und finanzieller Hinsicht zu überdenken. Die territoriale Verantwortung für den Hochwasserschutz blieb nach wie vor bei den Verbänden, aber die staatlichen Ingenieurämter erhielten immer größere Befugnisse und kontrollierten die Tätigkeit der Verbände bis ins letzte Detail. Diese waren verpflichtet, nicht nur ihre Satzung, sondern auch alle Regelungen in bezug auf Deichschutz, Hochwassserbekämpfung und sonstige Angelegenheiten dem zuständigen Minister zur Genehmigung vorzulegen. Der Minister kontrollierte die Tätigkeit der Verbände über seine Flußbauund Kulturbauämter. Die Flußbauämter waren fur die Regulierung der staatlichen (also schiffbaren) Flüsse und für deren Flußbett- und Ufersicherung zuständig, während sich die Kulturbauämter mit der Regulierung kleinerer Gewässer, mit der Entwässerung der Sümpfe und der Melioration befaßten, dies in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Gutsbesitzern und überwiegend auf deren Kosten. Im Ergebnis der durchgeführten wasserbaulichen Arbeiten sind auf zahlreichen