Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1921. január-december (19. évfolyam, 1-52. szám)
1921-03-03 / 9. szám
\ Die Zahl der Bewilligung ist am Viehpass anzuführen. Die Behörde I. Instanz verständigt euf kürzestem Wege sofort die für den Bestimmungsort zuständige Behörde 1. Instanz über die erteilte Bewilligung, welche das Einlangen des Tieres zu kontrollieren und — unsoferm das Tier endgültig dort verbleibt — die von der für den Absendungsort zus ändigen Behörde I. Instanz erteilte Bewilligung einzmiehen und zu vernichten hat. Im Falle der Rücksendung des Tieres ist die Racksendung ebenfalls strenge zu kontrollieren; nach dem ia'sächlithsn Rück- einiagen ist die auf den Hin- und Rücktrieb lautende Bewilligung einzuziehen und zu vernichten. 5. Von jenseits der Demarkationslinie — unter Einhaltung der diesbezüglxh bestehenden Verfügungen — herüberge- brach'e Tiere dürfen aus jenem Bezirke, in dessen Gebiet sie von jenseits der Demarkationslinie herübesge- bracht wurden, nur dann ohne meine besondere Bewilligung wsggetrieben oder wíggesendet werden, wenn die Bestimmungsstation nicht in dem Gebiete eines der oben angeführten Komitate (Stadt Sopron) liegt. Es ist demnach auf Grund der hierortigen Vdng. Z. 14676 vom 25. XII. 1919, durch welche die Ausstellung der Viehpässe für von jenseits der Demarkationslinie herübergebrachte Tiere geregelt wird, serboten, ohne meine besondere Bewilligung die von der dem Einhiebsorte zunächst gelegenen ungarischen Gemeindevorstehung auszustellenden Viehpässe in die oben genannten Gebiete zu instradieren. 6. Bezüglich der unmittelbar an Österreich angrenzenden Bezirke ordne ich im allgemeinen folgendes an: Längs der Österreichischen Grenze sind in einem 20 Kilometer breiten Streifen die Pferde sogleich, spätestens aber binnen 8 Tagen zu konskribieren und géméi ndewdse in Evidenz zu nehmen, in welcher jede Änderung als Wurf, Ksuf oder Zuwachs durch Erwerb auf sonstige Weise, sowie auch die durch Schlachtung, Fall, Verkauf oder Verschenken eingetretene Verminderung gemuestens durchzurünren ist. Bezüglich des Hornviehes hingegen ist die unter Zihi 43577 vom 29. I. J. engeordnete Evidenz auch weiterhin auf das ge- nauete zu führen. — Zu dringenden wirtschaftlichen Arbeiten oder unaufschiebbaren Fuhren innerhalb dieses 20 Kilometer breites Streifens kann die Gemeindevorstehung die Bewilligung zum Trieb in die Nachbargemeinde erleilen, wenn die Zarückbringung der Tiere vollkommen sichergestellt ist. Die Zurückbringung ist zu kontrollieren. In sonstigen Fällen dürfen solche Tiere nur mit der Bewilligung der Behörde I. Instanz und mit euf Grund derselben auszusfeilenden Viehpässen aus der Gemeinda (Stadt) weggetrieben oder wegtransportiert werden. Die Gemeinde darf diese Ausstellung biw. Instradierung der Viehpässe nur in dem Falle vornehmen, wenn die zum Trieb (Transpori) laut obigen erforderliche Bewilligung von der Behörde 1. Instanz der Gemeinde (Stadt) bereits mifgeteilt wurde. Die Zahl der Bewilligung ist am Viehpass anzuführen. Die Behörde I. Instanz islverpflichtet, die für den Bestimmungsort zuständige Behörde I. Instanz über die erteilte Bewilligung zu verständigen, welche ihrerseits das Einlagen, den Rücktransport und die weitere Inverkehrbringung des Tieres strenge zu überwachen und gemäss der im letzten Absätze des Punktes 4 enthaltenen Bestimmungen vorzugehen bat. Ich fordere die Behörden auf, die in obigen Punkten 1—6 angeordneten Verkehrseinschränkungen strengstens zu überwachen und die verbotswidrigen Transporte bekräftigst zu verhindern. 7. Insbesondere richte ich die Aufmerksamkeit der Behörden, behördlichen Organe, behördlichen Tierärzte und Eisenbahnstationen auf dem §. 2. der Vdng. 1230. M. El des fegl. ung. Ministeriums, gemäss welchem die Vdng. Z. 7512/M. E. vom 10. X. 1914. (s, euch Nr. 1326. der Veterinär-Mitteifungen) über das Verbot des Transportes von Kalbinnen unter 3 J ihren und trächtigen Kühen derart abgeändert wurde, dass Färsen, jünger als drei Jahre alte Kalbinnen und trächtige Kühe sowie zur Zucnt geignete Kühe unter 8 Jahren aus den Kemitaten Moson, Sopron, Vas und Zala, ebenso aus dem Gebiete der Stadt m. M. R. Sopron in das übrige Gebiet das Landes ohne Beschränkung wegtransportiert werden dürfen. 8. Wider jene, die Spallhufer und Einhufer in die im 1. Punkte dieser Vdng. erwähnten Gebiete mit Verletzung der in den Punkten 1—5. dieser Vdng. enthaltenen Vorschriften treiben oder transportieren, ist der §. 3 der Vdng, 1230. M. E. anzuwenden. Ich fordere die zus'ändigen Behörden auf, in diesen Fällen sowohl gegen die Täter als Mitschuldigen (Anstifter, Kompiitzen) auf Grund der angeführten Regierungsverordnung auf das strengste vorzugehen. 9. Nachdem die im §. 6. vorliegender Vdng. enthaltenen Verfügungen unmittelbar die Verhinderung der Ausfuhrs-Tierschmuglerei bezweckt, so ist gegen die Verletzer derselben im Sinne des §. 6. der Vdng. Z. 8790-1920. M. E. auf Grund des G. A. XV: 1920. biw. der Vdng. Z. 4160—1920. M. E. einzuschreiten. Ich fordere auch bei dieser Gelegenheit die Behörden, behördlichen Organe und die den Grenzdienst versehenden Organe auf, das Hinsusschmuggein lebender Tiere aus dem Gebiete des Landes auf jede verfügbare Weise auf das tatkräftigste zu verhindern und gegen jene, die wider die Tterausfuhr regelnden Verfügungen verslossen, — insoferne ihre Tat nicht unter die Wirkung des G. A. XV : 1920. fällt — im Geiste der Vdng. Z. 4160 M. E. von 17. V. 1920. auf das strengste vorzugehen. 10. Vorliegende Vdng. tritt am 1. März 1. J. in Kraft. — Budapest, am 18. Februar 1921. Kgl. ung. Ackerbauministcr. Abschrift: Verordnung Z. 1230—1921. M. E. des kgl. ung. Ministeriums in Angelegenheit der Einschränkung des Verkehrs vcn Spalt- und Einhufern in das Gebiet der Komitate Moson, Sopron, Vas und Zala sowie der Stadt m. J. R. Sopron, weitsrs betreff Abänderung des Erlasses Z. 7512. M. E. vom 10. X. 1914. über das Verbot des Bahntransportes von Färsin- nen, Kalbinnen unter drei Jahren und trächtigen Kühen. Das kgl. ung. Ministerium ordnet auf grund der für den Kriegsfell lautenden Ausnahmsverfügungen geschaffenin gesetzlichen Anordnungen folgendes an: §. 1. Das Ministerium bevollmächtigt den kgl. ung. Ackerbauminister, dass er die im Interesse der Verhinderung des an der westlichen Landesgrenze in grossem betriebenen Viehschmuggels sich noch für notwendig erweisenden Verfügungen treffen könne und dass er zu diesem Zwecke den Transport von Spalt- und Einhufern per Bahn, Schiff oder sonstige Weise und den Trieb derselben zu Fuss in das Gebiet der Komitate Moson, Sopron, Vas und Zala sowie der Stadt m. J. R. Sopron an Transportszertifikate bezw. besondere Bewilligung binden, weiters dass er den Kauf den angeführten Tiere auf dem Gebiete dieser Komitate an Kaufslegimitationen binden, schliesslich dass er den Verkehr der unter die Verfügungen dieses §. fallenden Tiere in den grenz-