Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1921. január-december (19. évfolyam, 1-52. szám)

1921-01-20 / 3. szám

- 21 Egyesült Államokba való utazáshoz kellő pénzzel eset­leg hajójeggyel is rendelkezik. Erre vonatkozólag figyel­mükbe ajánlom Címeteknek a folyó hó 7-én kiadott 23452—920, sz. rendeletemnek megfelelő pontjait. Végül felhívom Címeteket tájékoztassa az Egyesült Államokba utazni szándékozókat, egyenkint, hogy az amerikai megélhetési viszonyok a legújabban vett értesülések szerint igen rosszra fordultak, a munka- alkalmak is kevesebbek lettek, sok üzem teljesen be­szüntette a munkát, a legtöbb pedig részben, úgy hogy főleg a városokban már is rendkívül nagy a munka- nélküliek száma. Azért mindenki jól fontolja meg mielőtt végleg rászánja magát a költséges tengeri útra és azok, kiknek megélhetése itt kellőkép biztosítva van, a biz­tosról ne mondjanak le a teljesen bizonytalan kedvéért. Szombathely, 1920. dec. 29. Herbst Géza s. k., alispán. Zahl 24690-1920. Gegehstand: Rückzuweisung des Rechtes zur Passaus­stellung in den Wirkungskreis der im §. 6. des Git. VI: 1903. festgesetzten Passaustellungsbehörden. An sämtliche Bezirks-Oberstuhlrichter und an die Leiter der städtischen Hauptmannschaften der kgl ung. Staats­polizei in Szombathely, Kőszeg und Celldömölk. Auf Grund des in dzr Nr. 149 des Budapesti Közlöny verlautbarten Erlasses Z. 4937—1920. M. E. der unga­rischen Regierung hat der Herr Min. d. Jnn. mit Zirku- larvdng Z. 826000—1920. das Recht der Passausstel­lung nom 1. Januar 1921. an in den Wirkungskreis der Vizegespane der Komitate und der Polizeihauptleute der Städte m. J. R. zurückgestellt. Ez werden daher auf dem Gebiete des Eisenbur­ger Komitates die nach allen europäischen Staaten und nach den Ver. St. v. N. A. lautenden Pässe vom. 1. Januar 1921. an hieramts ausgestellt. Bei diesser Gelegenheit erachte ich es für not­wendig, folgendes anzuordnen: Erstens mache ich P. T. aufmerksam, sich strenge an die Aestimm ungen des G. A. Vi:1903. über die Passangelegenheiten und der Durchführungsbestimmung Z. 70000—1904. B. M. sowie des Erlasses Z. 285—915. M. E. des kgl. ung. Ministeriums über den Passzwang und der Durchführungsbestimmung hiezu Zirk Erl Z. 6754 — 1915. zu halten. In Betreff der Pässe der Auswanderer richte ich die Aufmerksamkeit des P. T. auf den G. A. II: 1909. und auf die Instruktron Z. 57000—1909. B. M. Ausser den in den vorerwähnten Gesetzen und Verordnungen festgestellten allgemeinen Erfordernissen ist auch weiterhin unnachsichtlich notwendig, dass die den Reisepass erbittende Partei das näher Gezeichnete Ziel der Reise glaubwürdig bestätigt, das heisst das, warum nnd wohin in welcher Angelegenheit reist. Die Aufgabe des P. T. wird sein auf Grund der durch die Partei angemeldeten Daten und vorgewiese­nen Dokumente mit Rücksicht auf die Vertrauenswür­digkeit des Betreffenden in Sache der Passausstellung ein Gutachten abzugeben. Diesbezüglich richte ich die Aufmerksamkeit auf den in Nr. 6. des Amtsbl. d. J. verlautbarten Zirk. Erlass Z. 4097—1920. B. M. Infolge der verschiedenen Natur der einzelnen Reisen ist der Zweck der Reise dem Fall angemessen nachzuweisen. Zu diesem Behufe mögen nachfolgende Verfügungen zur Orientierung dienen : I. Bei amtlichen Entsendungen is der schrifliche Auftrag der anordnenden Behörde beizubringen. 2. Die wegen Ausübung ihres Berufes zu reisen Beabsichtigenden (Schriftsteller, Journalisten, Künstler, Advokaten, Ärtzte etc.) oder im Auslande eine Austei­lung erlangte öffentliche oder Privatbeamte haben den Zweck ihrer Reise mit einem von der Interessenvertre- tungs korporations oder — Vereinigung ausgestellten Zeugnis bzw. mit gern Anstellungskontrakt, Ernennungs­dekret nachzuweisen. 3. Wegen ärztlicher Behandlung zu reisen Beab- richtigende können ihre Krankheit und die Unerläss- lichkeit einer eventuel nötigen Begleitung mit einem amtsärztlichen Zeugnis nachweisen. Ein solcher Zeugnis kann nur dann in Beachtung gezogen werden, wenn aus demselben erhellt, dass die Reise des Kranken in einen bestimmten ausländischen Kurort oder wegen einer Operation in eine ausländische stadt (Sanatorium, Institut etc.) zur Herstellung seiner Gesundheit unbedingt notwendig erscheint. 4. Für in Privat- und Familienangelegenheiten Rei­sende können allgemeine Direktioen setbstverständlich nicht ausgegeben werden. Infolge der verschiedenen Natur solcher Reisen können in jedem einzelnen Falle andere und andere Beweise angenommen werden, meis­tens wird aber, wenn die Reise zu einer bestimmten Person (Familienmitglied, Verwandten, Braut, Bräntigam etc.) erfolgt, wird eine Erklärung derselben, welche dise vor der zuständigen ausländischen Lokalbehörde oder unserer dortigen Auszenvertretungs behörde gegeben hat. der entsprechendste Beweis sein, eventuell auch die Erklärung von als verlässlich anerkannten Personen oder aus dem Auslande eingelangte, mit Originaipost- stempei versehene Korrespodenz, aus welcher das Vor­handensein der Privat- oder Familieninteressen zweifel­los festgestallt werden kann. 5. In Geschäftsangelegenheiten is der Zweck der Reise mit dem Aufträge der beauftragenden Firma, Fir­maeintragung (wenn dieselbe älteren Datum sein sollte, mit der Bestätigung der zuständigen Gewerbekammer ergänzt, dass das Geschäft tatsächlich forbesteht) wei­ters mit den die Verbindung mit der aufzusuchenden ausländischen Firma bestätigenden Schriftten, Rechnun­gen ete. zu begründen. Weiters ist erwünscht, dass die abzuwickeln be­absichtigten Geschäftsangelegenheiten gehörig dargestellt seien, damit die volkswirtschaftliche Wichtigkeit der Reise daraus festgestellt werden könne. 6. Ständig im Auslande Wohnende (oder solche, di vor dem Kriege im Auslande gelebt haben) können ihre Heimreise ebenfalls am, zwegmässigsten mit einem Zeugnis der betreffenden ansl. Lokalbehörde (ev. An­meldungsamt) oder unserer dorligen Aussenvertretungs- behörde bestätigen. Aber auch in diesen Fällen können die Erklärungen bekannter und vertrauenswürdiger Per­sonen oder Personaldokumente, die das Wohnen im Auslande bestätigen (Auslandsarbeitbücher, in unbean- standbarer Weise ausgestellte Dienstzeugnisse, auslän­dische Steuerbücher, durch unsere Aussenvertretungs behörden zur Heimreise oder Einrückung ausgestellte Dokumente etc.) und Korrespodenzen, angenommen wer­den. 7. Studienhalber zu reisen Bebsichtigende, weisen, wenn sie noch nicht im Auslande gewesen waren, ihr die Fachbildung bestätigendes Zeugnis und ausserdem ein vom zuständigem Faktor stammendes^Empfehlungs­schreiben, eventuell Aufnahmszeugnis vor, wenn sie je­doch im Auslande bereits studiert haben, so ist sowohl dies als auch die Notwendigkeit des weiteren Studiums (Index. Zeugnisse etu.) zu bestätigen.

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