Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1920. január-december (18. évfolyam, 1-53. szám)
1920-02-19 / 8. szám
— 50 mit Tatéin, die diéta ihr« Eigenschaft ersichtlich machen, zu Terseken. In dem über die Landesgrenzen sich richtendem gr«nianliegenden Verkehre (ins Ausland, in besetztes Gebiet) sind von der Gemeindevorstehung ausge- stellte Zertifikate notwendig. Diese Zertifikate sind mit 30 tätiger Gültigkeit für den betreffenden Besitzer aus Lustellen. Am Zertifikate sind alle Daten anzuführen (Name des Ökonomeo, Benennung der Tiere, ihre Beschreibung, Anzahl, eventuell Name des wirtschaftlichen Angestellten und das, dass das Zertifikat 30 Tage gültig ist, sowie die Wegdchtung etc). Diese mit Unterschrift und Stampiglie versehenen Zertifikate sind behufs Vi- dierung der inständigen Grenzpolizeihaupimanschaft einzusenden. Über die auegefertigtsn Zertifikate ist eine genau« Evidenz zu führen. Eine Abschrift der Evidenz ist b«bufs Kontrolle des Grenzpolizei zu übergeben. Solche Zertifikate muss der Eigentümer bezw. dis mit dem Triebe (Transporte) der Tiere betraute Person stets bei •ich tragen. 4. Dieser grenzanliegende Verkehr ist genau zu kontrollieren. 5. Aus jenseits der Landesgrenze liegenden Orten (aus dem Auslande, aus besetztem Gebiete) können im grenzanliegenden Verkehre die hinausgetriebenen Tiere nur auf die Weise zurückkehren, wenn ihre Eigentümer gelegentlich der Grenzüberschreitung von der Vorstehung der zunächstliegenden Gemeinde ein Zeugnis verlangen, in welchem bestätigt wird, dass die Tiere im grenzanliegenden Verkehre herübergebracht wurden und zurttckgebracht werden. 6. Diejenigen die diesen Erlass oder die auf Grund desselben getroffenen behördlichen Verfügungen nicht einhalteu, begehen — insoferne ihre Tat oder Verabeäumung im Sinne der bestehenden gesetzlichen Verordnungen nicht einer strengeren Beurteilung unterliegen — eine Übertretung und sind mit einer zu dem in §. 23. des G. Art. XX: 1901. angegebenen Zwecke zu vei wendenden Geldstrafe zu bestrafen. Die mit Vermeidung der bezeichnten Triebwege getriebenen oder transportierten, sowie die entgegen der in vorliegender Verordnung enthaltenen Bestimmungen über die Grenzlinie geschmuggelten Tiere sind auf Grund des §. 155. des ti, A. VII: 1888. zu konfiszieren. Ich fordere P. T. auf, auf Grund dieses Eilasses die no'.wendigen Weisungen sofort auszugeben und die pünktliche Durchführung und Einhaltung dieses Erlasses strenge überwachen zu lassen. Budapest, am 36. Januar 1620. BUBINK m. p. Zahl 2183-1920. An den Herrn Obwaluhlrichter in Felsőőr, Kőszeg, Né- melujvir, Szentgotthard. Wird in Abschrift mit dem Beifügen verlautbart, dass die erfolgte Auflegung der Konsbriptionsevidenz (Stammbuch) hieher bis spätestens 38. Februar 1. J. unbedingt zu melden ist. Weiters sind die Viehtriebswege «ogUich zu be- sHmtnen uad binnen kürzester Zeit mittel* Tafeln zu kennzeichnen. Die Durchführung ist anher dringend zu melden. / Unter einem wird bekanntgegeben, dass ich Text und Muster der Evidenz sowie des Grenzüberschreitungszertifikates festgestellt habe und ist erstere zum Preise von 60 h per BogöD, letzteres um 30*®-per Stück bei der hiesigen Buchdruckereiunternehmuug Martineum erhältlich. Wegen Vermeidung von Auslagen und Papier- m&ngel werden diese umfangreichen Muster hier nicht wiedergegebea, ich habe jedoch verfügt, dass die erwähnte Druckerei dieselben pünktlich in Verkehr bringe. Weisen Sie die Herren Kreisnoläre an, dass sie die nötigen Drucksdrten für jede Gemeinde zu Listen der betreffenden Gemeindekasse sofort bestellen und den Gemeindevorstehungen sowie den Viehpassmanipulanten in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stellen. Behufs Orientierung teile ich mit, dass ein jedes Eridenz- (Stammbuch) blatt für je 8 Tierbesitzer angelegt ist. Für jene Tiere, welche berechtigt sind, die Grenze im Sinne des ober wähnten Ministerialerlasses zu überschreiten, ist die Evidenz für jedes einzelne Tier separat an- zulegen. Jedes einzelne Stück zum Grenzüberschreiten bezeichnele Pferd ist auf dem rechten Hufe, jedes Stück Hornvieh am rechten Horne mit der römischen Z?hl •des Bezirkes und zw r Bezirk Felsőőr mit I, Kőszeg II, Németujvár III, Szentgotthard mit IV, weiters die Pferde am linken Hufe, Hornvieh am linken Horne mit der fortlaufenden Zahl des Zertifikates und mit dem Buchstaben des Kreisnotariats zu brennen. Zu diesem Zwecke fordere ich P. T. auf, für jedes Kreisnotariat je ein Brenneisen mit der römischen Zahl des Bezirkes, je eines mit dem Buchstaben des Kreisnotariats und je 10 Brenneisen mit den arabischen Zahlen 0—9 anfertigen zu lassen. Die Kreisnotariate (Gemeindenotariate) sind nach den Buchstaben des Abc einzuteilen und hierüber sowie über die dazugehörigeo Gemeinden ist bis 28. II. 1. J. ein Ausweis mir vorzulegen. Die Grenzüberschreitungszertifikate sind stets durch den Gemeindeno- tär (Kreisnotär) auszufertigen, welcher sie in ein solches Register zu fassen hat, welches sämtliche von mir festgestellte Rubriken dieser Zertifikate euthä’t und eiqc Rubrik zur Eintragung dessen, wann und unter welcher Exhibit-Nummer der Gemeinde das Zertifikat dem Xus’ ändigen Grenzpolizeikommando behufs Vidierung übersendet wurde. Die Zertifikate sind durch den zuständigen Gemeinderichter mit zuunterfertigen zu lassen und mit dem Amtsfarbstampiglie der Gemeinde (nieht des Kreisno'ariats) abzustempeln, hierauf sind sie von Aints- wegen der zuständigen Greuzpolizeihauptmanuschaft zu übermitteln, welche diese Zertifikate behufs Einhändigung nach Vidierung und Unterfertigung der Gemeindevorstehung zurücksenden wird. Wenn das Zertikat noch einmal ausgefolgt wird, musses unter jener Zahl ausgestellt werden, welche das Horn oder der Huf aufrrei*t, insolange «s für dawelbe Tier ausgestellt wird. Die neuirdings ausgestellten Zer-