Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1920. január-december (18. évfolyam, 1-53. szám)
1920-12-09 / 50. szám
455 — werde. Bezäglieh Anweisung der Grenzorgane habe ich gleichzeitig auch besonders verfügt. Schriftliche Verordnung folgt. Ackerbauminister. Zahl 22524-1920. GEGENSTAND: Einfuhrverbot von Spalthufern aus dem besetzten Gebiete. An sämtliche Behörden I. Instanz, sämtliche Bezirks-, städtische kgl. ung. Tierärzte, an den kgl. ung. Munizipaltierarzt und an den Herrn kgl. ung. Veterinärinspektor des IV. Bezirkes an das Gendarmerie- distrikskommando und an die kgl. ung. Grenzpolizei. Wird in Abschrift mit dem Beifügen ausgefolgt, dass die Behörden I. Instanz obige Vdng. sogleich wörtlich sämtlichen Gemeindevorstehungen bekanntgeben und die genaue Einhaltung derselben bei jeder Gele genheit auch persönlich kontrollieren sollen. Die in § 12 des G. V. VII: 1888 sowie in den §§ 38—39 der Durchführungsbestimmung dazu, Vdng. 40.000--1888 F. i. und K. L., vorgeschriebene Evidenz ist sofort in allen jenen Gemeinden anlegen zu lassen, wo ein Fleischhauer ist oder wo Tierschlachtungen vorgenommen werden, betreff Führung dieser Evidenz sind die Gemeindevorstehungen durch die Tierärzte dringend (eventuell schriftlich) zu unterweisen. Die entgegen dem Verbote eventuell eingeführten Spalthufer sind von den Gemeindevorstehungen sofort unter abgesonderte Sperre zu nehmen und ist hierüber der zuständigen Behörde I. Instanz und dem nächsten Amtstierarzte durch Boten sogleich Meldung zu erstatten. Der Tierarzt hat sofort ohne Abwartung der Ver fügung der Behörde an Ort und Stelle zu reisen und wenn er diese Tiere der orientalischen Rinderpest oder ansteckenden Lungenseuche verdächtig oder an diesen Krankheiten leidend finden rollte, hierüber telegraphisch oder telephonisch sogleich mir, an den kgl. ung. Munizipaltierarzt und an den kgl. ung. Veterinärinspektor des IV. Bezirkes erschöpfende Meldung zu erstatten- Das Fleisch der noch obiger Vdng. geschlachteten derlei Tiere ist binnen kürzester Zeit, wenn es sich um weniger als 10 Stück Rindvieh, oder 50 Stück Schafe, Ziegen oder Schweine handelt, sofort an den Bürgermeister von Szombathely adressiert aufzugeben; wenn es sich jedoch um mehr Stücke als oben angegeben handeln sollte, sofort an das Schlachthaus in Budapest mit dem nächsten Zuge womöglich kreditiert aufzugeben, am Eisenbahnwaggon hingegen ist ersichtlich zu machen, von welchen kranken oder krankheitsverdächtigen Tieren es stammt und dass der Eisenbahnwaggon strenge zu desinfizieren ist. Der Bürgermeister von Szombathely hat sofort zu veranlassen, dass der kgl. ung. Munizipaltierarzt von der Ausladung solchen Fleisches beim Einlangen sofort verständigt werde, der Eisenbahnwaggon auf ein solches Geleise gestellt werde, um welches weder Privatpersonen noch Tiere verkehren upd dass vor dem Hinauslangen des kgl. ung. Munizipaltierarztes die Verschlussplomben nicht geöffnet werden, der Waggon aber dort polizeilich bewacht werde. Unter einem hat er zu verfügen, dass beim Einlangen einer solchen Sendung zur Ausladung ein pferdespänniger gänzlich zudtckbarer Transportwagen nach den Weisungen des kgl. Munizipaltierarztes zur Verfügung stehe. Das so eingelangte Fleisch hat der Bürgermeister von Szombathely unter den öffentlichen Beamten, der Genossenschaft der Eisenbahner und der städtischen behördlichen Fleischbank proportioniert aufzuteilen, die Preise des Fleisches gemeinsam mit dem kgl. Munizipaltierarzte zu bestimmen und den eingelaufenen Betrag bis zu weiterer Weisung im besonderen Deposit zu verwalten. Für die erforderlichen Vorschüsse ist der Bürgermeister verpflichtet zu sorgen, diese Vorschüsse hat er aus dem eingeiaufanen Betrage in Abzug zu bringen. Gleichfalls zu Zwecken der öffentlichen Versorgung Szombathelye sind auf der nächsten Bahn zu verladen : Jene von jenseits der Demarkationslinie stammenden solche nicht kranke oder nicht verdächtige Spalthufer, deren Zahl nicht grösser ist, als die Zahl der in einen Eisenbahnwaggon verladbaren Tiere aus- « macht. Mehr als diese Zahl betragenden Spalthufer sind im Sinne obiger Min.-Vdng. nach Budapest zu senden. Auch bei dieser Gelegenheit sind die Eisenbahnwaggons nach obigem an der dafür bestimmten Stelle mit auffallender Schrift zu bezeichnen. Bei der Absendung eines jeden solchen Fleischoder lebenden Viehtransportes ist mit genauer Angabe der Gattung. Herkunft, Anzahl der Tiere (bzw. bei Fleisch kg., sowie dessen, weshalb sie abgeschlach- tet wurden) der amtswaltende Tierarzt verpflichtet mir und an den Bürgermeister der Stadt ro. g. M. Szombathely amtlichen telegraphischen Bericht zu erstatten. Gegen diejenigen, die gegen diese Verordnung auch nur im geringstem Masse verstossen werde ich unbedingt das Disziplinarverfahren und eventuell wenn es sich um eine Strafsache handeln sollte, das Strafverfahren einleiten lassen, bzw. bei der zuständigen Disziplinarbehörde in dieser Richtung vorgehen. Szombathely, am 27. November 1920. GÉZA HERBST m p. Vizegespan. 21731 — 1920. sz. Határidő; December 22. TÁRGY: Népszámlálás elrendelése. Valamennyi járási főszolgabíró és polgármester urnák! Valamennyi községi és közjegyző uraak! Valamennyi községi elöljáróságnak! (Foszolgabb ó és polgármesternek konyoruatos példányban is kiadatott.) A törvényhozás az 1920. évi XXXIII. t.-c.- kel általános népszámlálást rendelt el. A kereskedelemügyi miniszter ur e törvényben nyert