Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1920. január-december (18. évfolyam, 1-53. szám)

1920-11-25 / 48. szám

- 431 gen unter den Beschränkungen des § 4. auch nach dem im vorigen Absätze bestimmten Ter­mine verkehren. $ 3. Mit Eisenbereifung verse­hene Motorfahrzeuge dürfen — insoferne ihr Verkehr im Sinne der Bestimmungen des § 1 und 2 nicht verbeten ist — höchstens mit einer Nutzlast bis 5000 kg belastet werden. Durch diese Verfügung wird jedoch die im 1. Absätze des § 115 des G. A. 1:1890 enthaltene Bestim­mung nicht berührt. § 4. Auf solchen Weg­strecken von Städten oder Gemeinden, die mit gepflasterten Bedeckung, oder uater dem Strapsen- körper angebrachten Konstruktionen (Kanüle, Wasser , Gasleitung ete.) versehen sind, dürfen Traktoren, Motor pflüge und schwere Werkstätte wagen nicht verkehren. Dem einmaligen Trans­port dieser Fuhrwerke auf einer bestimmten Wegstrecke, wenn sie überführt oder repariert werden müssen, kann aus­nahmsweise jenes Staatsbauamt bzw. jene Be­hörde bewilligen, welche über den betreffenden Weg die technische Aufsicht ausübt. § 5. Vor­liegende Vdng. berührt nicht die auf die Bestim­mung der Fahrtgeschwindigkeit von Lastauto- mobilen bezüglichen Verfügungen des Erlasses Z. 57000—1910, B. M. des kgl. ung. Ministers des Inneren und der diese abändernden Vdng. Z. 3822— ein.—1918 B. M. Dementsprechend können im Innengebiete von Städten uad Ge­meinden, wenn der Weg ganz frei ist, Motor­fahrzeuge zur Personenbeförderung, wenn ihr Eigengewicht nicht mehr als 3000 kg beträgt, höchstens mit einer Stundeugeschwindigkeit von 25 Km, im Gegenfalle höchstens 20 Km ver­kehren. Die im Omnibusgewerbe verwendeten Motorfahrzeuge, weiters mit Atibängewagea ver­kehrende Lastautomobile dürfen nur mit der gelegentlich der Ausfolgung der Verkehrsbewil* ligung festgestellten Geschwindigkeit verkehren. ha Innengebiete von Städten und Gemeinden können auf solchen Wegen, Strassen und Plätzen, die mit Pflaster oder mit unter dem Strassen- körper angebrachten Konstruktionen (Kanälen, Wasser- und Gasleitung etc.) verseilen sind, solche Last- und im Omnibusgewerbe ver­wendete Motorfahrzeuge, deren Räder mit Eisen- bereifung versehen sind, höchstens mit einer Siaudengeechwmdigkcit von 9 Km, auf Brücken hingegen nur mit der Geschwindigkeit, eiues in Schritte gehenden Pferdewagens (4 Km sttind lieh) verkehren. § 6. Wer die Bestimmungen dieser Verordnung Übertritt oder umgebt, bei der Übertretung oder Umgehung derselben in welcher Weise immer mitwirkt, der begeht — insoferne seine Tat nicht eie er strengeren Straf­bestimmung unterliegt — eine“ Übertretung und ist mit Arrest bis zu 6 Monaten und Geldstrafe bis zu 2000 K zu bestrafen. Wegen der Über­tretung liegt das Verfahrnn in den Wirkungs­kreis der Verwaliungsbehörden als Polizeistraf­gericht, auf dem Wirkungsgebiete der kgl. ung. Staatspolizei hingagen in den Wirkungskreis der der Staatspolizei. § 7. Diese Vdng. tritt am Tage ihrer Verlautbarung in Kraft und wird vom Handelsminister und Minister des Inneren voll­zogen. Budadest, am 13. Oktober 1920. GRAF PAUL TELEKI m. p. kgl. ung. Ministerpräsident. Kgl. ung. Handelsmiaister Z. 69541—1920. An sämtliche Vizegespane der Komitate, Ein Exemplar der Regieruags-VdDg. 8770— 1920. M. E. über die Einschränkung der Eisenberei­fung der Motorfahrzeuge wird behufs Kenntnis und entsprechenden Verfahrens mit dem Be fü­gen übersendet, dass ich zwecks Durchführung dieser Vdng, folgendes anordne: 1. Aus dieser Vdng herrergehende jedwede Eingabe bezüglich Motorfahrzeuge au die zuständigen Behörden hat der Eigentümer des Fahrzeuges, bzw. im Namen von Unternehmungen der verantwortliche Be­triebsleiter derselben zu unterschreiben. 2. Das Verbot des Anhängens eines Beiwagens nach § 111 des G. A. 1:1890 kann auf die unmit­telbare Anschliessuog des Beiwagens au den Motorwagen jetzt nicht mehr »ngeweudet werde*, weil infolge der unmittelbaren Anschliessuog das Fahren der gekoppelten Fuhrwerke in einer Spur als gesichert betrachtet werden kan®. Ich fordere P. T. auf, wegen Orientierung der Po­lizeibehörden I. lustanz dafür sorgen zu wollen, dass die Verordnung und vorliegende Durch­führungsbestimmung im Komitatsamtsblatto vei- lautbart, werde Budapest, am 2. November 1920, Für den Minister: Unleserliche Unterschrift, Staatssekretär. Zahl 21542 1920.

Next

/
Thumbnails
Contents