Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1920. január-december (18. évfolyam, 1-53. szám)
1920-11-25 / 48. szám
- 431 gen unter den Beschränkungen des § 4. auch nach dem im vorigen Absätze bestimmten Termine verkehren. $ 3. Mit Eisenbereifung versehene Motorfahrzeuge dürfen — insoferne ihr Verkehr im Sinne der Bestimmungen des § 1 und 2 nicht verbeten ist — höchstens mit einer Nutzlast bis 5000 kg belastet werden. Durch diese Verfügung wird jedoch die im 1. Absätze des § 115 des G. A. 1:1890 enthaltene Bestimmung nicht berührt. § 4. Auf solchen Wegstrecken von Städten oder Gemeinden, die mit gepflasterten Bedeckung, oder uater dem Strapsen- körper angebrachten Konstruktionen (Kanüle, Wasser , Gasleitung ete.) versehen sind, dürfen Traktoren, Motor pflüge und schwere Werkstätte wagen nicht verkehren. Dem einmaligen Transport dieser Fuhrwerke auf einer bestimmten Wegstrecke, wenn sie überführt oder repariert werden müssen, kann ausnahmsweise jenes Staatsbauamt bzw. jene Behörde bewilligen, welche über den betreffenden Weg die technische Aufsicht ausübt. § 5. Vorliegende Vdng. berührt nicht die auf die Bestimmung der Fahrtgeschwindigkeit von Lastauto- mobilen bezüglichen Verfügungen des Erlasses Z. 57000—1910, B. M. des kgl. ung. Ministers des Inneren und der diese abändernden Vdng. Z. 3822— ein.—1918 B. M. Dementsprechend können im Innengebiete von Städten uad Gemeinden, wenn der Weg ganz frei ist, Motorfahrzeuge zur Personenbeförderung, wenn ihr Eigengewicht nicht mehr als 3000 kg beträgt, höchstens mit einer Stundeugeschwindigkeit von 25 Km, im Gegenfalle höchstens 20 Km verkehren. Die im Omnibusgewerbe verwendeten Motorfahrzeuge, weiters mit Atibängewagea verkehrende Lastautomobile dürfen nur mit der gelegentlich der Ausfolgung der Verkehrsbewil* ligung festgestellten Geschwindigkeit verkehren. ha Innengebiete von Städten und Gemeinden können auf solchen Wegen, Strassen und Plätzen, die mit Pflaster oder mit unter dem Strassen- körper angebrachten Konstruktionen (Kanälen, Wasser- und Gasleitung etc.) verseilen sind, solche Last- und im Omnibusgewerbe verwendete Motorfahrzeuge, deren Räder mit Eisen- bereifung versehen sind, höchstens mit einer Siaudengeechwmdigkcit von 9 Km, auf Brücken hingegen nur mit der Geschwindigkeit, eiues in Schritte gehenden Pferdewagens (4 Km sttind lieh) verkehren. § 6. Wer die Bestimmungen dieser Verordnung Übertritt oder umgebt, bei der Übertretung oder Umgehung derselben in welcher Weise immer mitwirkt, der begeht — insoferne seine Tat nicht eie er strengeren Strafbestimmung unterliegt — eine“ Übertretung und ist mit Arrest bis zu 6 Monaten und Geldstrafe bis zu 2000 K zu bestrafen. Wegen der Übertretung liegt das Verfahrnn in den Wirkungskreis der Verwaliungsbehörden als Polizeistrafgericht, auf dem Wirkungsgebiete der kgl. ung. Staatspolizei hingagen in den Wirkungskreis der der Staatspolizei. § 7. Diese Vdng. tritt am Tage ihrer Verlautbarung in Kraft und wird vom Handelsminister und Minister des Inneren vollzogen. Budadest, am 13. Oktober 1920. GRAF PAUL TELEKI m. p. kgl. ung. Ministerpräsident. Kgl. ung. Handelsmiaister Z. 69541—1920. An sämtliche Vizegespane der Komitate, Ein Exemplar der Regieruags-VdDg. 8770— 1920. M. E. über die Einschränkung der Eisenbereifung der Motorfahrzeuge wird behufs Kenntnis und entsprechenden Verfahrens mit dem Be fügen übersendet, dass ich zwecks Durchführung dieser Vdng, folgendes anordne: 1. Aus dieser Vdng herrergehende jedwede Eingabe bezüglich Motorfahrzeuge au die zuständigen Behörden hat der Eigentümer des Fahrzeuges, bzw. im Namen von Unternehmungen der verantwortliche Betriebsleiter derselben zu unterschreiben. 2. Das Verbot des Anhängens eines Beiwagens nach § 111 des G. A. 1:1890 kann auf die unmittelbare Anschliessuog des Beiwagens au den Motorwagen jetzt nicht mehr »ngeweudet werde*, weil infolge der unmittelbaren Anschliessuog das Fahren der gekoppelten Fuhrwerke in einer Spur als gesichert betrachtet werden kan®. Ich fordere P. T. auf, wegen Orientierung der Polizeibehörden I. lustanz dafür sorgen zu wollen, dass die Verordnung und vorliegende Durchführungsbestimmung im Komitatsamtsblatto vei- lautbart, werde Budapest, am 2. November 1920, Für den Minister: Unleserliche Unterschrift, Staatssekretär. Zahl 21542 1920.