Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1920. január-december (18. évfolyam, 1-53. szám)

1920-01-29 / 5. szám

24 — ségi elöljáróktól, hogy ezen ügy fontosságát kellő mó­don megfogják érteni s megértvén, ismert törhetetlen hazafiasságukból kifolyólag jelen rendeletemnek végre­hajtását a lehető legpontosabban is végzendik; meg­vagyok győződve arról is, hogy az állatorvos urak ugyancsak a fentvázolt hazafiságból, a maguk részéről is mindent elkövetnek, hogy az állatösszeirás lehető pontossága biztosittassék. Szombathely, 1920. január 20. HORVÁTH s. k. járási főszolgabíró, a kér. kormánybiztosság által kirendelt h. alispán. Z. 1240—1920. Termin: 15. März. GEGENSTAND: Anordnung der Frühjahrskonskription der Nutztiere. An sämtliche Behörden I. Instanz. (Auch in lithographischen Exemplaren verlautbart) Im Interesse der genauen Durchführung der Früh­jahrsuntersuchungen der Tiere ordne ich d' Frühjahrs­konskription der Nutztiere derart an, dass: i. von Haus zu Haus gehend jedes Stück Rindvieh, Pferd, Schwein, Schaf, Esel, Maultier und Ziege nach den Daten dsr in den vergangenen Jahren gebräuchlichen Formularien, von welchen ich je 4 Exemplare zur vorliegenden Ver­ordnung beitchliesse, zusammenzuschreiben ist. Die Konskription muss sich auf ein jedes Stück Tier er­strecken, das am Tage der Amtshandlung im Besitze des Tiereigentümers ist, ohne Rücksicht darauf, ob er es verkaufen oder abschlachten will, weiters ohne Rück­sicht auf das Alter, wenn es nur einen Tag alt ist (z. B. Ferkel etc.) so muss es unbedingt aufgenommen werden. Das Geflügel ist ebenfalls zu konskribieren, nach Art (Gänse, Pockerl, Enten, Hühner), nach Stückzahl und es ist, soweit möglich, anzuführen, wie viel hievon Zuchtgeflügel ist und wie viel Zuchtvatertiere (Gänserich, Truthahn, Enterich, Hähne) sich darunter befinden. Auszuweisen sind die auf die Gemeinweiden ge­henden Tiere und die Flächen der gemeinsamen Wei­den. Mit einem Worte, die Konskription ist derart durch­zuführen, dass die beigeschlossenen Formularien auf das pünktlichste ausgefüllt werden können und zwar eine jede Rubrik derselben, mit der Bezirks-Summierung. 2. Nachdem Konskriptionsformulare nicht verfügbar sind, wir l es Aufgabe der BezirkstiVárzte sein, Muster von die Daten der beiliegenden Konstrip- tionsblätter enthaltenden Registern zusammenzustellen, zu welchen die entsprechende Anzahl von Bögen zu Lasten der Gemeindekassen zu beschaffen und durch die Krc'snotariate nach diesem Muster zu rubrizieren sind. Die Heiren Bezirks-Tierärzte sammeln die Daten dar Gemeinden und fassen dieselben ebenfalls in Re gistern, von welchen sie 2 Exemplare und aus den bei geschlossenen 4. Tierkonskriptionsblättern als Bezirks- Summare 3 Exemplare vorschriftsmässig ausgefüilt und unterfertigt bis zum 15. März 1. J, im Wea« ihrer Be hörden, ohne eine Urgenz abzuwarten, einzusenden haben. 3. Gelegentlich der Anordnung der Konskriptionen haben die Behörden I. Instanz zu betonen, dass diesel­ben zu keinem anderen Zwecke als zu statistischen Zwecken verwendet werden dürfen und eben deshalb genauestens zu vollführen sind. Di« Zuverlässigket der Konskriptionen sind von Seite der Herren Bezirks , städtischen, Staats- und lokalbehördlichen Tieräzte zu überwachen und haben dieselben dort, wo sie die Kon­skription für unrichtig oder un verlässlich oder den wirklichen Verhältnissen nicht entsprechend finden, sogleich den Vor­schlag zu einer Nachkonskription bei ihren Behörden zu m&chen. Die Nachskription ist auf Kosten des vor­gehenden «chuldtragenden Organs durchzuführen und müssen auch die prüfenden Tierärzte zwecks Überprü­fung der Nachkonskription auf Kosten des schuldtra­genden Organs ihre Bereisung unternehmen. Dieser Umstand ist der Gemeindevorstehung rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen. Im Falle der Unrichtigkeit der Tierkonskription nimmt der vorgehende Tierarzt mit dem verabsäumen­den Organ und der Vorstehung ein kurzes Protokoll auf und hat dieses seiner Behörde zu unterbreiten. Damit die um die Tierkonskription ein Versäum­nis Begehenden dem Namen nach festgestellt werden können, ist in den Konskriptions-Registern der Ge­meinden der Name des die Konskription Vornehmen­den in Form einer Anmerkung aufzuzeichnen. 4. Ein besonderes Gewicht ist darauf zu legen, dass die gelegentlich der Konskription nicht zu Hause befindlichen Tiere auch pünktlich aufgenommen werden. 5. Die Konskriptionen müssen spätestens bis zum 10. Feber 1. J. beendigt sein und müssen derartig durch­geführt werden, dass sie im ganzen Bereiche des Ver­waltungsbezirkes womöglich zur gleichen Zeit erfolgen. Zu diesem Behufe ist das Gebiet der Gemeinde unter den einzelnen Vorstehern der Gemeinde (Geschworene) zweckmässig aufzuteilen. 6. In jenen Bezirken, in welchen mehrere Staats- Tierärzten wirke, verfertigt das Summar des Bezirkes der am längsten dort wirkende Herr Bezirks-Staats-Tier- arzt, ihm wird auch obliegen, die Gründe der auffällige­ren Unterschiede zwischen den vorjährigen und diesjäh­rigen Daten festzustellen und diese auf der Rückseite des summarischen Ausweises kurz zu bezeichnen. Nachdem in den derzeitigen unendlich schweren Zeiten die genaue Kenntnis des Standes und der Ver­teilung unseres Viehstandes beinahe die einzige reelle Grundlage zu unserer zukünftigen wirtschaftlichen Ein­richtung bildet, da sich die übrigen Produktionszweige unserer Landwirtschaft nach dieser richten müssen, er­warte ich sowohl von de n Verw. Behörden als auch .von den Gern end' versié .n nger., dass sie, die Wichtig­keit der Angelegenheit begreifend, n ihrem bekannten Patriotismus die Vollziehung meiner vorliegenden Ver­ordnung »o genau als nur möglich betreiben werden, ich bin auch davon überzeugt, dass die Herren Tier­ärzte ebenfalls aus oberwähntem Gefühle auch ihrerseits alles aufbieten, damit die Genauigkeit der Tierkon­skription gesichert werde. Szombathely, am 20. Jänner 1920. HORVÁTPI m. p„ Bezirks-Oberstuhlrichter, durch den Distrikts-Regie- rungakormnissär bestellter Stellvtr des Vizegsspans

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