Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1920. január-december (18. évfolyam, 1-53. szám)
1920-01-29 / 5. szám
24 — ségi elöljáróktól, hogy ezen ügy fontosságát kellő módon megfogják érteni s megértvén, ismert törhetetlen hazafiasságukból kifolyólag jelen rendeletemnek végrehajtását a lehető legpontosabban is végzendik; megvagyok győződve arról is, hogy az állatorvos urak ugyancsak a fentvázolt hazafiságból, a maguk részéről is mindent elkövetnek, hogy az állatösszeirás lehető pontossága biztosittassék. Szombathely, 1920. január 20. HORVÁTH s. k. járási főszolgabíró, a kér. kormánybiztosság által kirendelt h. alispán. Z. 1240—1920. Termin: 15. März. GEGENSTAND: Anordnung der Frühjahrskonskription der Nutztiere. An sämtliche Behörden I. Instanz. (Auch in lithographischen Exemplaren verlautbart) Im Interesse der genauen Durchführung der Frühjahrsuntersuchungen der Tiere ordne ich d' Frühjahrskonskription der Nutztiere derart an, dass: i. von Haus zu Haus gehend jedes Stück Rindvieh, Pferd, Schwein, Schaf, Esel, Maultier und Ziege nach den Daten dsr in den vergangenen Jahren gebräuchlichen Formularien, von welchen ich je 4 Exemplare zur vorliegenden Verordnung beitchliesse, zusammenzuschreiben ist. Die Konskription muss sich auf ein jedes Stück Tier erstrecken, das am Tage der Amtshandlung im Besitze des Tiereigentümers ist, ohne Rücksicht darauf, ob er es verkaufen oder abschlachten will, weiters ohne Rücksicht auf das Alter, wenn es nur einen Tag alt ist (z. B. Ferkel etc.) so muss es unbedingt aufgenommen werden. Das Geflügel ist ebenfalls zu konskribieren, nach Art (Gänse, Pockerl, Enten, Hühner), nach Stückzahl und es ist, soweit möglich, anzuführen, wie viel hievon Zuchtgeflügel ist und wie viel Zuchtvatertiere (Gänserich, Truthahn, Enterich, Hähne) sich darunter befinden. Auszuweisen sind die auf die Gemeinweiden gehenden Tiere und die Flächen der gemeinsamen Weiden. Mit einem Worte, die Konskription ist derart durchzuführen, dass die beigeschlossenen Formularien auf das pünktlichste ausgefüllt werden können und zwar eine jede Rubrik derselben, mit der Bezirks-Summierung. 2. Nachdem Konskriptionsformulare nicht verfügbar sind, wir l es Aufgabe der BezirkstiVárzte sein, Muster von die Daten der beiliegenden Konstrip- tionsblätter enthaltenden Registern zusammenzustellen, zu welchen die entsprechende Anzahl von Bögen zu Lasten der Gemeindekassen zu beschaffen und durch die Krc'snotariate nach diesem Muster zu rubrizieren sind. Die Heiren Bezirks-Tierärzte sammeln die Daten dar Gemeinden und fassen dieselben ebenfalls in Re gistern, von welchen sie 2 Exemplare und aus den bei geschlossenen 4. Tierkonskriptionsblättern als Bezirks- Summare 3 Exemplare vorschriftsmässig ausgefüilt und unterfertigt bis zum 15. März 1. J, im Wea« ihrer Be hörden, ohne eine Urgenz abzuwarten, einzusenden haben. 3. Gelegentlich der Anordnung der Konskriptionen haben die Behörden I. Instanz zu betonen, dass dieselben zu keinem anderen Zwecke als zu statistischen Zwecken verwendet werden dürfen und eben deshalb genauestens zu vollführen sind. Di« Zuverlässigket der Konskriptionen sind von Seite der Herren Bezirks , städtischen, Staats- und lokalbehördlichen Tieräzte zu überwachen und haben dieselben dort, wo sie die Konskription für unrichtig oder un verlässlich oder den wirklichen Verhältnissen nicht entsprechend finden, sogleich den Vorschlag zu einer Nachkonskription bei ihren Behörden zu m&chen. Die Nachskription ist auf Kosten des vorgehenden «chuldtragenden Organs durchzuführen und müssen auch die prüfenden Tierärzte zwecks Überprüfung der Nachkonskription auf Kosten des schuldtragenden Organs ihre Bereisung unternehmen. Dieser Umstand ist der Gemeindevorstehung rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen. Im Falle der Unrichtigkeit der Tierkonskription nimmt der vorgehende Tierarzt mit dem verabsäumenden Organ und der Vorstehung ein kurzes Protokoll auf und hat dieses seiner Behörde zu unterbreiten. Damit die um die Tierkonskription ein Versäumnis Begehenden dem Namen nach festgestellt werden können, ist in den Konskriptions-Registern der Gemeinden der Name des die Konskription Vornehmenden in Form einer Anmerkung aufzuzeichnen. 4. Ein besonderes Gewicht ist darauf zu legen, dass die gelegentlich der Konskription nicht zu Hause befindlichen Tiere auch pünktlich aufgenommen werden. 5. Die Konskriptionen müssen spätestens bis zum 10. Feber 1. J. beendigt sein und müssen derartig durchgeführt werden, dass sie im ganzen Bereiche des Verwaltungsbezirkes womöglich zur gleichen Zeit erfolgen. Zu diesem Behufe ist das Gebiet der Gemeinde unter den einzelnen Vorstehern der Gemeinde (Geschworene) zweckmässig aufzuteilen. 6. In jenen Bezirken, in welchen mehrere Staats- Tierärzten wirke, verfertigt das Summar des Bezirkes der am längsten dort wirkende Herr Bezirks-Staats-Tier- arzt, ihm wird auch obliegen, die Gründe der auffälligeren Unterschiede zwischen den vorjährigen und diesjährigen Daten festzustellen und diese auf der Rückseite des summarischen Ausweises kurz zu bezeichnen. Nachdem in den derzeitigen unendlich schweren Zeiten die genaue Kenntnis des Standes und der Verteilung unseres Viehstandes beinahe die einzige reelle Grundlage zu unserer zukünftigen wirtschaftlichen Einrichtung bildet, da sich die übrigen Produktionszweige unserer Landwirtschaft nach dieser richten müssen, erwarte ich sowohl von de n Verw. Behörden als auch .von den Gern end' versié .n nger., dass sie, die Wichtigkeit der Angelegenheit begreifend, n ihrem bekannten Patriotismus die Vollziehung meiner vorliegenden Verordnung »o genau als nur möglich betreiben werden, ich bin auch davon überzeugt, dass die Herren Tierärzte ebenfalls aus oberwähntem Gefühle auch ihrerseits alles aufbieten, damit die Genauigkeit der Tierkonskription gesichert werde. Szombathely, am 20. Jänner 1920. HORVÁTPI m. p„ Bezirks-Oberstuhlrichter, durch den Distrikts-Regie- rungakormnissär bestellter Stellvtr des Vizegsspans