Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1920. január-december (18. évfolyam, 1-53. szám)
1920-06-03 / 23. szám
180 korona, illetve 3 korona kopási dijat tartozik zsákonként fizetni. 14: §. A hadsereg részére kiszolgáltatott őrlemények zsákkal együtt adandók át, az őrlemény kiszolgáltatója a zsákért csak a minden kori zsákárát követelheti. 15 §. Ez a rendelet kihirdetése napján lép életbe. Felhívom Címeteket, hogy a rendelet sürgős anyagi következményeire való tekintettel annak rendelkezéseihez szigorúan alkalmazkodjanak. Szombathely, 1920. máius 25. HERBST GÉZA s. k. alispán. Zahl: 9693—1920. GEGENSTAND: Verkehr der mit Mahlprodukten voll übernommenen Säcke. An fcätnilche Herren Obaslublrichter und Bürgermeister. (Auch in lithographischen Exemplaren verlautbart.) Es wird behufs Kenntnisnahme, streDger Darnachachtuog und Kundmachung mitgeteilt, da-s der H. Min. für Volkseruäuruog mit dem in Nr. 108 des Budapesti Közlöuy vom 12. V. vet lantba'ten Erlasse Z. 29650 - 1920 v. 4. V. den Verkehr der mit Mablprodukten voll übernommenen Säckea wie folgt geregelt hat: § 1. Der Mahlprodukte in Säcken Übernehmende ist verpflichtet, die Säcke sogleich nach Entleerung, spätestens aber vor Ablauf von zehn, von der Übernahme der Mahlprodukte gerechneten Wochen spesenfrei in der Anlage, wo die Mahl Produkte übernommen wurden, rückzustellen. Die Gefahr des Transportes trägt stets der Übernehmer der Mahlprodukte. § 2. Von den ira Sinne des § 1. rückge- stellteu Säcken müssen sich wenigstens 90°/0 in mühlfähigem Zustande befinden, und es dürfen höchstens 10°/0 derselben in solchem Zustande sein, dass sie im Wege von Reparatur mühlfähig gemacht werden können. Die Repa- turskoshn der Säcke trägt der zur Rückstellung derselben Verpflichtete. § 3. Der Übermhmer der Mahlprodukte ist zwecks Sicherung der Säckerücksblluug verpachtet, vor Übernahme des Mahlproduktes beim Verabfolger des Mahlproduktes a) für 70, 75, 85 und 100 kg. fassende (Mehl-) Säcke per Stück lOO K, b) für 40 und 50 kg. fassende (Kleien ) Säcke per Stück 70 K Sicherstellung zu erlegen. Vor Erlegung der Sicherstellung darf das Mahlprodukt nicht ausgefolgt werden. Die Leis tung der Verpachtung zur Erlegung der Sicherstellung kann entweder unmittelbar durch Baar- geld, oder per Post, oder durch Vermittlung des Postsparkassenamtes mit Guthaben oder Check- überwei&ung erfolgen. Gelege tl ch der Ausfolgung des Mahlproduktes darf für die Säcke etwas anderes als die Sicherste lung nicht gefordert werden. §. 4. Der Übernehmer der Mahlprodukte ist verpflichtet, für d e Säcke eine AbnützuDgs- uud Beuützungsg-bühr zu entriclren. D e Abnützuagsg bühr ist für Mehhäcke 4 K bei Kleiensä keu 3 K, die Benützungsgebühr hi> g-geu für jede begonnene Woche für Mehlsäcke 40 h, bei Kleiensäckeu 25 h. Wenn die das Mahlprodukt übernehmende Parte; Tauschsäcke abgibt, so erlegt sie keine 5 chersttllung, die Abnützungsgebühr ist jedoch zu entrichten. §. 5. Wenn der Säckeausleicher dieselben als Bahufracht rücksendet, so ist er verpflichtet, die Säcke amtlch abgewogen und abgezählt aufzugeben und das amtlich ermittelte G wicht und Säckeanzahl auf dem Frachtbrief crsichtl ch zu machen. Weiters ist der Ausleiher verpflichtet, für die spesenfreie Zustre'fang der Säcke von der Bahnstation in die Anlage des Eigentümers zu soigen, wenn er dies jedoch verabsäumen sillte, so muss er hinsichtlich der Säckeausleihe im allgemeinen die für die Zustreifung von der Bahn in die Anlage fesfgestellteu Taxen bezahlen. § 6. Bei mit Bahn (Schiff) rückgesende len Sacksendung, n ist der Eigentümer der Säcke verpil chtet, d e Sendung amtlich abwägen, im Falle eines Gewichtsmaucos die am Frachtbriefe ers'chtlich gemachte Stückanzahl faststellen, im Falle eines Mancos ein Tatbestands- oder Abgangsprotokoll oder aber ein Protokoll vor zwei Zeugen aufaehmen zu lassen, mit einem Worte alles zu tun, damit der Tatbestand festgestellt, die erforderlich-n Beweise beschafft, die Rechte des Aufgebers g- geuüber da’ Bahu entsprechend gewahrt werden.