Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1920. január-december (18. évfolyam, 1-53. szám)
1920-05-06 / 19. szám
Hand- und Fuhrenleistungen in Anspruch, bezw. ordne ich die Beistellung derselben an. Das kgl ung. Staatsbauamt hat die für die off. Strassen unbedingt notwendige*. Menge des Deckmaterials", tfi zwei ITübtlfllUTlU Haufen bei kilometerweiser Aufteilung /und die grösste Sparsamkeit vor Augen haltend in eine Nachweisung zusammengefasst zusammengestellt und gleichzeitig mit Rücksicht auf die Transportsentfernungen und andere Umstände diejenigen haufenweisen durchschnittlichen Einheitspreise berechnet; nach welchen die Bezahlung den vor* bestimmten Preisgrenzen entspricht. Diese Schot- terverteilungs-Nachweisung ist für die Gemarkung einer jeden Stadt bezw, Gemeinde separat zusammengestellt worden. Befindet sich in der Ge markung einer Stadt oder Gemeinde eine — nach den eingeholten Daten in die Nachweisung ohnehin aufgenommene — entsprechende Schottergrube, so ist das Deckmaterial von dort ohne jegliche Vergütung (Grubenzins) zu erzeugen; wo blos eine derartige im Privatbesitz befindliche Grube vorhanden ist, dort trachte die Vorstehung im friedlichen Wege mit dem Eigentümer über einen womöglich ermässigten Grubenzins (per Kubikmeter höchstens bis 3 Kronen reichend) übereinzukommen, wenn dies nicht gelingen sollte, so ist die Grube dennoch in Anspruch zu nehmen und wird der zu zahlende Betrag hingegen im Bedarfsfälle im Wege des richterlichen Ver fahrens nachträglich festgesetzt werden. Der Grubenschotter ist womöglich sandfrei in 2 — 5 cm. grossen Stücken zu liefern; nachdem zu diesem Zwecke Drahtreiter nicht verfügbar sind, ist das Deckmaterial tunlichst mit dichtzähnigen Rechen zu sammeln. Für jene Wegabschnitte, welche laut der Nachweisung aus der Nähe auf diese Weise nicht geschottert werden können, wird das erforderliche Deckmaterial zur nächsten Eisenbahnstation auf Kosten des Staates oder Munizipiums geschafft, und die Stadt oder Gemeinde ist verpflichtet, das an die Adresse der Vorslehung einlangende Deckmaterial vom eventuell gemieteten Ladeplatze oder von der Station so zeitgerecht auf die Wege hinausführen zu lassen, dass eine Lagergebühr den Lieferanten nicht belaste. Die Eisenbahn-Frachtbriefe sind behufs Verrechnung an das kgl. ung. Staatsbauamt dringend einzusenden. Im übrigen wird das königliche ungarische Staatsbauamt dafür sorgen, dass das auf diese Weise fortzuschaffende Deckmaterial womöglich zu einem solchen Zeitpunkte in die Abladestation einlange, in welcher Zeit die Abführung des Deckmaterials auf die Wege die Verrichtung der dringenden landwirtschaftlichen Arbeiten nicht behindert. Das in der Gemarkung der Stadt oder Gemeinde beschaffbare Deckmaterial kann bis zum. 1. Oktober 1. J. wann immer zugeführt werden. Die Plätze und dass Ausmass der Schotterhaufen auf den Wegen werden an Ort und Stelle durch die Wegräumer mit Hilfe kleiner Pflücke ausgesteckt, es wird aber Sache der Bevollmächtigten der Stadt oder Gemeinde sein, zu bestimmen, wer wohin das dahin bestimmte Deckmaterial zu führen hat? Der nach dem vollzählig zugeführten und kommissionell übernommenen Deckmaterial entfallende Betrag wird seinerzeit durch das kgl. ung. Staatsbauamt gegen Quittung der Vorstellung zugesendet, aus welchem Betrage hinwieder die Vorstellung jene Einwohner der Gemeinde auszubezahlen hat, die die Gewinnung und die Zufuhr bewerkstelligten. Insoferne infolge Betriebsstörungen die Be^ Schaffung des präliminierten und per Bahn zuzuführenden Schlägelschotters unmöglich wäre, so wérden hierüber die betroffenen Gemeinden rechtzeitig verständigt; in diesem Falle muss der in der Nachweisung angeführte Grubenschotter ♦ begonnen werden. Ich erwarte von dem Patriotismus der Bewohner unseres Komitates, dass sie dieser ihrer Pflicht, welche tief in das allgemeine Interesse eingreift, freiwillig und mit Eifer nachkommen wird, aber unter einem bewollmächtige ich die Bürgermeister der Städte und die Gemeindevorstehungen, dass sie zu Lasten der Säumigen die ihnen vorgeschriebene Leistung durch andere zu welchem Preise immer vollbringen lassen können und mache ich die Vorgenannten betreff gewissenhafter Erfüllung ihrer diesbezüglichen Obliegenheit auch persönlich verantwortlich. Ich mache die Oberstuhlrichter der Bezirke ,-j aufmerksam, dass sie die in dieser Angelegenheit' ,nL vorgebrachten Beschwerden, Anzeigen der Öe# meinden oder des kgl. ung. Staatsbaugmtes q$er * i