Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1919. január-december (17. évfolyam, 1-34. szám), A Vasvármegyei Forradalmi Kormányzótanács Hivatalos Közlönye, 1919. április-július (1-18. szám)
1919-10-30 / 26. szám
182 kiállítandó igazolójegyek kiállításának jogát ruházza át a kerületi rendőrkapitányokra s igy a budapesti államrendőrség hatósága alá nem tartozó területeken lakók részére azokat továbbra is a lakásuk szerint illetékes elsőfokú rendőr- hatóságok állítják ki. Budapest, 1919. szept. hó 29. A miniszter helyett: Dr. Ladik Gusztáv s. k. államtitkár. 21002—1919. szám. T: Az útleveleknek és az igazolványoknak kiállítása. Valamennyi főszolgabíró és rendőrkapitány urnák! (Kőnyomatos példányban is kiadatott). Tudomásvétel és megfelelő eljárás céljából. Szombathely, 1919. október 21. Herbst Géza alispán. Abschrift, 620. Zirkularverordnung Z. 76798—1919. B. M. des ung. Ministers des Inneren. Ausstellung der Reisepässe und Legitimationskarten. (An den ersten Beamten sämtlicher Munizipien. An den Oberstadthauptmann der Staatspolizei in Budapest.) Laut der mir zugekommenen Meldung des Oberstadthauptmanns der Budapester ung. Staatspolizei melden sich bei der Reisepassabteilung der unter seiner Leitung stehenden Oberstadthauptmannschaft täglich immer zahlreicher aus dem Kreise des Publikums solche Reisende aus der Prowinz, insbesondere aber aus der Umgebung von Budapest, deren Bitte um Austeilung von Reiselegitimationen oder Reisepässen nach Angabe der Bewerber durch ihre eigenen Lokalbehörden damit abgewiesen wird, dass zur Ausfertigung von Reiselegitimationen und Reisepässen nur die Oberstadthauptmannschaft der Budapester Staatspolizei berechtigt sei. Hiebei nehme ich öfters wahr, dass von den Provinzbewolmern diejenigen, welche ihr Reisepassgesuch persönlich heraufbringen, es verabsäumen, auch die begutachtende Meldung der nach ihrem Wohnorte zuständig gewesenen Reisepass-Ausfertigungsbehörde einzuholen, und ist sogar oft genug das von der Gemeindevorstehung ausgestellte „Reisepassblatt“ nicht einmal mit der Vidierung des Oberstuhlrichters (§. 12 der Instruktion Z. 70.000/1904 B. M.) versehen. — Ich mache daher den Herrn Bürgermeister, Vizegespan, Oberstadthauptmann darauf aufmerksam, dass das ung. Ministerium mit Vdng. Z. 4085. M. E.—1919. das Recht der Ausfertigung von Auslands-Reisepässen blos auf dem der Budapester Staatspolizei unterstellten Gebiete in den Wirkungskreis der Oberstadthauptmannschaft der Budapester Staatspolizei zugewiesen hat. — Das P. T. wolle daher auf dem unterstellten Gebiete in geeigneter Weise es kundmachen, dass die dortselbst Wohnenden ihre Bitte um Ausstellung von Reisepässen im Sinne der Zirk. Vdng. Z. 6754 B. M.—1915. bei der in §. 10. der Instruktion Z. 70.000 B. M.—1904. angegebenen Behörde, das ist in Klein- und Grossgemeinden bei der Vorstehung (Richter und Notär), in Städten m. g. M und in. J. R. bei der Polizeibehörde einreichen müssen. — Es ist weiters Verfügung zu treffen, dass die Ansuchen um Reisepässe in der in der obzitierten Verordnung vorgeschriebenen Weise weitergeleitet werden sollen, weil ich in Hinkunft nur in den äusserst dringenden und begründetesten Fällen die von den Bewerbern persönlich heraufgebrachten Reisepass-Schriften und Reisepassblätter übernehmen werde, und werde ich jene ohne Verhandlung abweisen lassen, welche durch den Oberstuhlrichter nicht vidiert, bzw. welche mit der begutachtenden Meldung der nach Wohnort zuständig gewesenen Reisepass-Ausfertigunsbehörde nicht versehen sind. Weiters mache ich das P. T. auch darauf aufmerksam, dass der Oberstadthauptmann der Budapester Staatspolizei mit Zirk. Vdng. Z. 73310. B. M.—1919. blos damit bevollmächtigt wurde, dass er auf dem ihm unterstellten Gebiete das Recht zur Ausfertigung der im Sinne der Zirk. Vdng. Z. 32.000 B. M.—1915 und 32129 B. M.—1919. auszustellenden Legitimationskarten auf die Bezirks-Stadthauptleute übertrage, und somit werden solche für die nicht auf dem der Budapester Staatspolizei unterstellten Gebiete Wohnenden auch weiterhin durch die dem Wohnerte nach zuständigen