Jakab Réka: Bérlőből polgár. Pápa város zsidó közösségének társadalom- és gazdaságtörténete 1748-1848 (Veszprém, 2014)

II. Auszüge aus den Gemeinde-Statuten vom Jahre 18352 § 2. Soll nicht wie früher geschehen ist das Los fünf Wahlherrn für die Wahl des Ober und zwei Nebenvorsteher bestimmen, weil es Anlaß zu Streit und Unordnung gegeben, sondern in beiden Bethäusern ergehet von Seite der Vorsteher eine öffentliche Einladung an die Gemeinde, sich dem dazu festgesetzten Tage in das Gemeindehaus, in dortigen Versammlungssaale einzufinden und im Beiseye des Herrn Herrschaftlichen Comissärs, des Rabbiners und derjenigen Vorstehers welche nicht in der Candidation sind, durch Stimmenmehrheit sich aus den vom I. Herrn Commissär vorgelegten, von der hoher Herrschaft sieben Canditirten, den Ober- und die zwei Nebenvorsteher zu wählen. Nach dieser Wahl sogleich, haben eben daselbst der neuerwählten Ober- und zwei Nebenvorsteher, den Vormund und den 18 Gemeinde Repräsentant dahier zu berufen durch Stimmenmehrheit einen Gemeinde-Kasir, ein Ober- und vier unter Kirchenvorsteher zu wählen. §4­Dem Verdachte einer Partheylichkeit der Gemeinde-Vorsteher zu einander vorzubeugen und weil selbe eigene Sitzungen zu halten vermögen, dürfen der Ober- und die zwey Nebenvorsteher, der Cassir und Oberkirchenvorsteher in keiner verwandschaftlichen Beziehung zu einander stehen. Der Ober- und vier Unterkirchenvorsteher, weil auch bei ihnen obbemeldete Gründe statt haben, darfen auch nicht in verwandschaftlichen Beziehung stehen. Der Vormund sowohl als auch die 18 Gemeinde Repräsentant aber können unter sich selbst, als auch mit allen andern Gemeindevorstehern, in Verwandschaft stehen, weil bey ihnen obbemeldete Gründe nicht statt finden. §49­Letzlich bestätigen wir zugleich hiemit, daß durch diese Statuten die grundherrschaftlichen Rechte nicht im mindesten verletzt werden, demsel­ben nicht der geringste nur erdenkliche Schaden oder Verkürzung zugefügt werden soll. Diese obige in § 49 stehende Statuten haben wir endesgefertigte Vorsteher 2 VeML iv.i.t. 255

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