Radek Tünde - Szilágyi-Kósa Anikó (szerk.): Wandel durch Migration - A Veszprém Megyei Levéltár kiadványai 39. (Veszprém, 2016)
1. Landschafts- und Gemeinschaftswandel als Folge von Migration - Krauss, Karl Peter: Migration und Modernisierung. Sozioökonomische Prozesse und Kulturlandschaftswandel in Transdanubien im 18. Jahrhundert
20 Krauss, Karl-Peter: Migration und Modernisierung 4 Rechtslage der Ansiedler Ein Großteil der Untertanen in den Auswanderungsterritorien war leibeigen. Deshalb mussten sie bei der Auswanderung neben dem Abzug (Abschoss, Abzugsgeld, detractus) auch um die Entlassung aus der Leibeigenschaft (Manumission) ersuchen und für diese Manumission ebenfalls eine Gebühr entrichten. Dabei definiert der Begriff Leibeigenschaft keine einheitliche Rechtsstellung, da es in den verschiedenen deutschen Territorialstaaten eine Fülle von differierenden Rechtsverhältnissen in Bezug auf die Leibeigenschaft gab. Insgesamt kann diese Leibeigenschaft in den Auswanderungsterritorien im Süden und Westen des Reiches nicht als besonders drückend charakterisiert werden. Jedenfalls: Nach der Manumission waren die Kolonisten persönlich frei. Mit diesem Rechtsstatus des freien Kolonisten wurden Auswanderer aus deutschen Territorialstaaten im Königreich Ungam angesiedelt Damit unterschieden sie sich von einem großen Teil der ungarischen Untertanen. Nicht die Tatsache, dass es sich um Deutsche handelte, war für den Rechtsstatus entscheidend, sondern die Siedler erhielten diesen Rechtsstatus als Kolonisten. Dieses Kolonistenrecht wurde schon im Hochmittelalter gewährt, um Land zu besiedeln. Und natürlich gab es immer wieder Vorstöße der Grundherren, dieses Recht in Frage zu stellen. Das Phänomen der Rechtsverschlechterung und des „Bauernlegens“ ist in den Böhmischen Ländern, aber auch im nordostdeutschen Raum bekannt Schon aus diesem Grund musste es den Migranten ein zentrales Anliegen sein, den Rechtsstatus der persönlichen Freiheit zu bewahren. Ein wichtiges Kennzeichen der „Freizügigkeit“ war das Recht des Untertanen, wegziehen zu können; er war damit nicht an die „Scholle gebunden“. Aus diesem Grund pochten die Ansiedler in den AnsiedlungsVerträgen mit Nachdruck auf dieses Recht. Auch wenn die Grundherren versuchten, das Recht der Freizügigkeit einzuschränken, gelang es ihnen doch nur in wenigen Fällen. Allerdings wurde das Wegzugsrecht in den ungarischen Grundherrschaften in der Regel dadurch eingeschränkt, dass der Untertan, der weiterziehen wollte, einen geeigneten Nachfolger für die Bauernwirtschaft stellen musste. Das war aber in der zweiten Hälfte des 18.Jh.s in einer Zeit steigender Bevölkerungszahl und landsuchender Kleinhäusler (inquilini) in der Regel kein Problem. Im frühen 18.Jh. war diese Bestimmung hingegen eher ein Hemmnis. Aber grundsätzlich änderten diese Einschränkungen nichts hinsichtlich des Rechtsstatus. Zog der Untertan nach offizieller Erlaubnis des Grundherrn weg, so musste er auch hier das Abzugs- oder Abfahrtsgeld (laudemium oder falcidia) bezahlen, in der Regel zehn Prozent. Die noch ausstehenden Abgaben mussten natürlich ebenfalls entrichtet sein. Dass der Wegzug nichts Ungewöhnliches war, zeigen