Lichtneckert András: Veszprém vármegye községeinek urbáriumai, úrbéri és telepítési szerződései 1690-1836 - A Veszprém Megyei Levéltár Kiadványai 21. (Veszprém, 2009)
Urbáriumok, úrbéri és telepítési szerződések
in Winter Monathern auf wier Meille, sambt Hin und Wiederfuhrt 60 Zugrobathen verabfolgen, undt dieses traget aus an Handtrobathen 120. Zur Außführung des Tunges Zugrobath geben werden 25, welche an Handtrobathen außtragen 50. Zusammen 1809. Lauth daß Urbárium seyndt schuldig zu verabfolgen insgesambt Handtrobathen 2089. Verbleibet also an Handtrobathen 280. 2- 0. Welche 280 Tage werden sie in baahren Geldt ablösen, undt zwar einen jeden Handtrobath per 7Vi cruciferos gerechnet, bezahlen davor florenos 34. 3- io. Der Weinschanckh vermög das Urbárium wäre nur auf ein Viertljahr dennen Inwohnern zuständig, doch aber gebet die Herrschafft noch ein Viertljahr darzu undt wirdt ihnen also der Schanckh auf ein halbes Jahr zugelassen, vor welchen der Herrschafft zahlen werden florenos 12. 4- 0. Die Herrschafft lasset ihnen das Spinnen, weidte Fuhren undt das Schmaltz nach, vor welches alles von einer jeder melchender Kuhe 15 cruciferos zu betzahlen haben, nebst diesen in diesen Comitat ein oder zweymahl Brieffe tragen werden. 5- 0. Von der s. v. Porstenviehe, wann es in ihren Waldung Eykel gebet, werwilliget sich die Herrschaft umb zwey Groschen münder von ihnen zu nehmen, dann won denen auswendigen. 6- 0. Ein jeder behaußter Inwohner wirdt jährlich an Rauchgeldt betzahlen einen Gulden. 7- 0. In und zu dem herrschafftlichen Mayerhoff zu Berénd werden sie verbunden 13 Klaffter Brennholtz alljährlich zu führen, welches zu schlagen die Kleinhaüßler schuldig seyn werden. 8- vo. Auf die Landttags Umbkosten werden sie schuldig seyn so, wie andere Orthschafften zu zahlen. 9- 0. Das Zehende von aller Anbauung (die Gärtengewächs, Haar undt Honiff außgenommen), wie auch von dennen Lämmern undt Beyndl nach bißherigen Gebrauch herauszugeben schuldig werden. 10- o. Ein jeder Haußwürth gebet jährlich zwey Hendl und zehen Ayer. 11- o. Alle zwey Jahr gebet das gantze Orth einen Kalb der Herrschafft. 12- 0. Die Herrschafft in dennen vorgangenen Jahren ihre eigene Schöff in diesen Orth Berendt gehalten undt solche hinweckh getrieben, vor welches die Inwohnern bißhero 20 florenos der Herrschafft jährlich betzahlet, allein künfftighin werden nichts betzahlen, undt keine Schöff allda behalten werden. 13- io. Es wirdt dennen Inwohnern die Freyheith des Hinweckhziehens keinesweegs benohmen werden. 14- 0. Dieser Contract wirdt nur auf sechs Jahr dauren und hernach aufhören, wann dann der Herrschafft und deren Inwohnern einhölliger Willen ist solchen zu verneüeren. Signatum Berénd, den 2ten November 1770.