Lichtneckert András: Veszprém vármegye községeinek urbáriumai, úrbéri és telepítési szerződései 1690-1836 - A Veszprém Megyei Levéltár Kiadványai 21. (Veszprém, 2009)
Urbáriumok, úrbéri és telepítési szerződések
Viertens. Obwohlen die Inwohner alle insgesamt von 16 3 A gantze Session thäten bestehen, und nach Befelch und Ordtnung Ihro Königlichen Mäystäth vor die Victualien schuldig weren zu bezahlen 13 Forinte 40 Denare, nichts desto weniger wirt solche erstatet mit 12 Forinte 56Vi Denare zu erlegen mit dem Beding aber damit jetz bemelte Summa gleichfermig abgetheillet solle werden, nebst obenbenander Erliederung wirdt die Gespunst sambt dem jährlich gehörigen halben Kalb auch nachgelassen. Fünfftens. Vermög diesen Contract werden sie schuldig sein vier vierspänige Wägen auf weidern Weeg zu geben auf zwey Tag weit. Sechstens. Obwohlen won 16 3 A Session bestehenden Inwohnern Laut allerhöchster königlichen Verordtnung Stadt dem Zöhendt 67 Forinte zu zahlen schuldig weren, damit sie aber auch die weitern herrschafftliche Gnadten erfahren sollen, werden sie nur 50 Gulden 25 Denare järlich zu zahlen haben, welche Summa ein jeder Kraft seiner Session zahlen wirdt. Sibentens. Werden auch die samentliche Inwohner durch die Kleinhäußler gekhakhte 16% Klafter Prennholtz herein auf Wesprün zu führen schuldig sein. Achtens. Daß aber die arme Leuthe die hoche herrschafftliche Gnadten weiters auch erfahren, würdt die Mühl, Weinschenkh, Fleischbankh, Pekhen sein Arenda denen Inwohnern vor fünffhundert und vier Gulden, sage 504 Forinte in Arenda gegeben, mit dieser Bedingnus aber, das daß Bier und Brandwein (alwo auch der Klöger Brandwein verstanden ist) die Herrschafft sich vorbehaltet und also zwar, daß auch daß nemliche Klöger (welches durch die contrahirende Inwohnern außgeschenkhet wirdt) werden schuldig sein der Herrschafft zu übergeben, und obwohlen das Klöger in der Nachbarschaft auch wohlteiller zu bekohmmen were, jedoch wirt die Herrschafft ein solches jederzeit a Denare 75 vor sich behalten, und keinen erlaubet sein ein solches außzubrennen. Neuntens und leztens. Werden die Inwohner Laut obstehenden Puncten in nichtens höcher getriben, und mehrer von ihnen begehret, zugleich werden sie nichts mehres zu dienen oder zu zahlen schuldig sein. Solte sich aber ereignen, das die Herrschafft oder die Contrahirenden von diesen Contract nach diesen verflossenen sechs Jahren abstehen wolten, so wirdt ein jeder Theill schuldig sein ein solches dem Hochlöblichen Comitäth ein Jahr vor Verfliesung deren sechs Jahren anzudeithen. So geschehen Wesprün, den 15-ten Apprill 1772. Und waß die Aihlen anbelangt sollen sie solche vor zwey Groschen leichter bekhomen als die Fremte. Ignatz von Koller Bischoff zu Veszprim m. p. (L. S.) Daß wür Entesunterschribene samt der gantzen Gemeinde obenbenandten Contract mit tankhbaren Hertz annehmen, und auch solchen in allen Puncten nachleben werden, ein solches bekräftig wür mit unserer Handschrift und Dorffinsigel. Wesprün, den 15. Apprill 1772.