Lichtneckert András: Veszprém vármegye községeinek urbáriumai, úrbéri és telepítési szerződései 1690-1836 - A Veszprém Megyei Levéltár Kiadványai 21. (Veszprém, 2009)
Urbáriumok, úrbéri és telepítési szerződések
7. Jeder Inwohner wird jährlichen Arenda bezahlen einen Thaller, das ist 30 Groschen, und von der Kuchel Speiß ein Viertel, und solte es sich ereignen, daß die gnädige Herrschafft oder auch herrschafftliche Beambten durch solches Dorff reißen, und dazumahlen einer Vorspann benöthiget, geloben sie mit selber willfährig zu seyn. 8. Ist ihnen Beziehern nach Landesgebrauch der Schank und Fleischbank Einvierteljahr zugesaget, die übrige Drey Vierteljahr aber bleiben vor die Herrschafft, und sollen sie jährlich vor die % Jahr 20 Forinte bezahlen nach herschafftlichen Gebrauch an denen Dorffschafften. Sölten sie auf ihren Grund eine Mühle bauen wollen, solle solche ihnen zu bauen verstattet seyn, doch das nachmahlens die Gemeinde das Arenda bezahle, wie bey anderen herrschafftlichen Dorffmühlen gebräuchlich. 9. Sollen die Bezieher ihre Häuser regular aufbauen, wie es ihnen wirdt vorgezeichnet werden, auch solle solches Dorff nach Verfliesßung deren frey Jahren auß 30 Bauern bestehen, und so ein oder der andere von dar sich weiters zu ziehen gesinnet wäre, wird solches ihme erlaubt, das er sein Haus verkauften kann, doch solle die Weegziehung nicht ehender, alß ein anderer statt seiner in die Stelle gebracht geschehen können, wie gleichfalls solle denen herrschafftlichen Beambten ehe solches geschiehet, Nachricht davon gegeben werden. 10. Und endlichen belangend die Dietal Unkosten, wan eine im Königreich Ungarn gehalten wirdt, müssen sie zu solchen Unkosten auch zu steuren gleich anderen herrschafftlichen Unterthanen, auch vorbehaltet sich die gnädige Herrschafft jene einige Wiesen an den Schorker Hotter, welche sie bis dato genossen. Asecuráltatnak abban is általam, hogy eltelvén a' szabad esztendejek, kortsmájoknak és mészárszéknek arendája, mind a' kétfélinek nem lészen több 20 foréntoknál, id est 20 floreni esztendőnként. Zu mehrerer Bekräftigung und Glaubwürdigkeit ist dieser Contract aufgerichtet, und mit meiner Handunterzeichnung auch Beydrukung des hiesigen herrschafftlichen Ambts Sigel ihnen Beziehern hinc außgegeben worden. So geschehen in den Paperischen Schlosß den ersten April im Jahr nach Christi unsers Heylandt und Seeligmachers Geburth 1744. Joseph Bitto Hofrichter. (L. S.) Hiteles másolat, 1774. szeptember 21. Forrás: VeML Úrbéri iratok. Urbáriumok, Szentiván. Szentkirály urbáriuma 1761. december 19. Szövege megegyezik Csesznek urbáriumának szövegével, kivéve a 2. pontban felsorolt szántóföldi dűlőket, melyek Szentkirályon: Zörögő, Vizes